Pflichten für Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss bei Minijobbern, Zeitarbeitnehmern oder Arbeitnehmern aus den Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen von § 2 a Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz (bei denen Sofortmeldepflicht besteht) gesonderte Aufzeichnungen über die Arbeitszeit führen.

Von § 2 a Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz erfasst sind:

  • das Baugewerbe,
  • das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • das Personenbeförderungsgewerbe,
  • das Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  • das Schaustellergewerbe,
  • Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • das Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • die Fleischwirtschaft.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit festzuhalten und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Die Aufzeichnung der Arbeitszeit muss spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen.
Arbeitgeber haben die Unterlagen, mit denen die Zahlung des Mindestlohns kontrolliert werden kann, aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht umfasst den gesamten Zeitraum der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Jahre.
Mittlerweile hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über Verordnungen Erleichterungen im Rahmen der Dokumentationspflichten geschaffen.
Die Mindestlohnaufzeichnungsverordnung - MiLoAufzV - sieht Erleichterungen bei der Dokumentation der täglichen Arbeitszeit vor. Dies gilt nur für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in ausschließlich mobiler Tätigkeit beschäftigen, wenn sie diesen keine Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit machen, sodass die Arbeitnehmer ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen können. Hier genügt die Aufzeichnung der Dauer der täglichen Arbeitszeit.
Daneben entfällt für die in § 2 a SchwarzArbG genannten Wirtschaftszweige die Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit, wenn der jeweilige Arbeitnehmer monatlich als regelmäßiges verstetigtes Entgelt mehr als 2.958 Euro brutto bzw. seit zwölf Monaten bereits mehr als 2.000 Euro brutto erhält. Eine Aufzeichnungspflicht für mitarbeitende Familienangehörige ist seit dem 01.08.2015 entfallen. Diese Erleichterungen sind in der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung - MiLoDokV - geregelt.