Haftet ein Unternehmer auch für Verstöße anderer Unternehmer?

Im MiLoG ist eine Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße bei vom Unternehmer beauftragten (Sub-)Unternehmen und deren Nachunternehmen geregelt. Diese Durchgriffshaftung betrifft also nicht nur das unmittelbar vertraglich verpflichtete Unternehmen, sondern auch diejenigen Unternehmen, die der eigene Vertragspartner wiederum vertraglich verpflichtet.
Achtung: Gemeint sind hier nur die Verträge, bei denen Sie sich zur Erfüllung eines von Ihnen bereits abgeschlossenen Vertrages mit einem Dritten nicht nur ihrer eigenen Arbeitskräfte, sondern der Hilfe von Subunternehmern bedienen. Es geht hier also nur um die sogenannten Generalunternehmerfälle. Dies hat das Bundesarbeitsministerium in seiner Bilanz 'Der Mindestlohn wirkt' ausdrücklich bestätigt und wird auch dementsprechende Klarstellungen an den Zoll veranlassen, damit die Unsicherheiten, die derzeit in der Praxis herrschen, begrenzt werden. 'Normale' Werk- und Dienstleistungen fallen demnach also nicht unter die Auftraggeberhaftung. Kaufverträge waren von dieser Haftung von vornherein nicht umfasst.
Bei einer Beauftragung von Drittfirmen haftet der Auftraggeber bei deren Mindestlohnverstößen wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausrede verzichtet hat. Das bedeutet, dass auch der Auftraggeber einstehen muss, wenn ein vom ihm beauftragtes Unternehmen den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt. Ein Arbeitnehmer eines Nachunternehmens, der den gesetzlichen Mindestlohn nicht erhält, muss sich also im Wege der Zwangsvollstreckung nicht auf seinen Arbeitgeber verweisen lassen, sondern kann direkt beim Auftraggeber vollstrecken.
Für die Praxis: Es kann sich je nach Branche und Kenntnis von dem jeweiligen Vertragspartner bei der vertraglichen Gestaltung der Dienst- und Werkverträge mit Subunternehmern die Aufnahme einer Klausel anbieten, mit der der Auftragnehmer bestätigt, selber den Mindestlohn zu zahlen und auch bei der Auswahl seiner Unternehmer seinerseits eine solche Bestätigung einzuholen. Zudem könnte noch eine Bestätigung eingeholt werden, dass das Unternehmen nicht nach § 19 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist. Ein Ausschluss von Ansprüchen Dritter kann dadurch allerdings nicht gesichert werden! Problematisch an einer vertraglichen Gestaltung sind in diesem Zusammenhang auch die erschwerte Überprüfbarkeit und die fehlende Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Berücksichtigen Sie nur Angebote, aus denen Sie ersehen können, dass der Mindestlohn gezahlt wird.
Hinweis: Nach Auskunft der Datenschutzaufsicht in Rheinland-Pfalz und Berlin stellt die Auftraggeberhaftung des MiLoG keine datenschutzrechtliche Rechtfertigung für die Übermittlung von personenbezogenen Dienstnachweisen dar. Hier überwiegen die schutzwürdigen Interessen der jeweiligen Arbeitnehmer. Allenfalls sollen stichprobenartige Kontrollen von geschwärzten Verdienstbescheinigungen möglich sein.