BAG-Urteil zur Verjährung des Urlaubs

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20) darüber entschieden, ob Urlaub, der nicht verfallen ist, dennoch der allgemeinen Verjährungsfrist unterliegt. 

Hintergrund

§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht vor, dass der Urlaub in laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden – ansonsten verfällt der Urlaub ersatzlos. In europarechtskonformer Auslegung des BUrlG ist es ständige Rechtsprechung, dass ein Urlaubsverfall nur dann eintritt, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer rechtzeitig auf die Möglichkeit des Verfalls hingewiesen hat (sog. Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers).
Das BAG hatte nun zu entscheiden, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen der Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist – der Urlaub also nicht verfallen ist.
Kann Urlaub, der nicht verfallen ist, dennoch nach der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren verjähren?

Entscheidung des Gerichts

Das BAG hat in richtlinienkonformer Auslegung des BUrlG (vgl. bspw. Rechtsprechung des EuGH vom 22.09.2022 – Az. C-120/121) eine Verjährungsmöglichkeit in diesen Fällen abgelehnt. Zwar fänden die Vorschriften über die Verjährung auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren beginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB jedoch nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt (Mitwirkungspflicht) und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Vorliegend war keine Belehrung erfolgt, demnach unterlag der Urlaubsanspruch mangels Fristbeginn nicht der Verjährung.

Konsequenzen für die Praxis

Arbeitgeber sollten nach diesem Urteil jetzt umso mehr darauf achten, ihre Arbeitnehmer rechtzeitig über die verbleibenden Urlaubstage zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht noch im aktuellen Kalenderjahr genommen wird. Sollte eine Übertragung in das Folgejahr beabsichtigt sein, muss auch hier der Hinweis erfolgen, dass der Urlaub im 1. Quartal genommen werden muss, da sie er ansonsten verfällt.
Achtung: Arbeitgeber haben im Zweifel die Beweislast, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sind. Es empfiehlt sich daher, den Hinweis an die Mitarbeiter entsprechend zu dokumentieren.