Änderung der Sachverständigenordnung der IHK zu Schwerin
Die IHK zu Schwerin passt ihre Sachverständigenordnung den Änderungen an die DIHK-Mustersachverständigenordnung an.
Gelegenheit zur Stellungnahme
Sie haben die Gelegenheit, zu folgenden Änderungen Stellung zu nehmen. Bitte senden Sie Ihre Stellungnahme per e-Mail an: stegen@schwerin.ihk.de.
Änderungen im Überblick
§ 8 Bekanntmachung
| Alte Fassung | Neue Fassung |
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§ 8 Bekanntmachung
Die Industrie- und Handelskammer macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen im IHK-Mitteilungsblatt „Wirtschaftskompass“ bekannt. Name, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen können durch die Industrie- und Handelskammer oder einen von ihr beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine Veröffentlichung im Internet kann erfolgen, wenn der Sachverständige zugestimmt hat.
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§ 8 Veröffentlichung
Die Industrie- und Handelskammer veröffentlicht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen im IHK-Mitteilungsblatt „Wirtschaftskompass“ sowie die Kontaktdaten einschließlich eines sicheren Übermittlungswegs gemäß § 130a Abs. 4 ZPO des Sachverständigen auf der Webseite www.svv.ihk.de für den Zeitraum der Bestellung. Name, Adresse, Kommunikationsmittel einschließlich sicherer Übermittlungswege und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen können durch die Industrie- und Handelskammer oder einen von ihr beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine weitere Veröffentlichung im Internet kann erfolgen, wenn der Sachverständige zugestimmt hat.
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§ 5 Zuständigkeit und Verfahren
| Alte Fassung | Neue Fassung |
| Der Sachverständige erhält mit der öffentlichen Bestellung neben dem Bestellungsbescheid auch eine Bestellungsurkunde, den Rundstempel, den Ausweis, die Sachverständigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien. Bestellungsurkunde, Rundstempel und Ausweis bleiben Eigentum der Industrie- und Handelskammer. | Der Sachverständige erhält mit der öffentlichen Bestellung neben dem Bestellungsbescheid auch eine Bestellungsurkunde, den Rundstempel als Bilddatei, den Ausweis, die Sachverständigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien. Auf Wunsch kann der Sachverständige den Rundstempel zusätzlich in physischer Form erhalten. Bestellungsurkunde, Rundstempel und Ausweis bleiben Eigentum der Industrie- und Handelskammer. |
§ 12 Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen
| Alte Fassung | Neue Fassung |
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1. Soweit der Sachverständige mit seinem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat, erbringt er seine Leistungen in Schriftform oder in elektronischer Form. Erbringt er sie in elektronischer Form, trägt er für eine der Schriftform gleichwertige Fälschungssicherheit Sorge.
2. Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben oder elektronisch gekennzeichnet werden. § 13 gilt entsprechend. |
1. Soweit der Sachverständige mit seinem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat oder gesetzlich keine andere Form vorgeschrieben ist, genügt die Textform gemäß § 126 b BGB.
2. Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist.
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§ 13 Bezeichnung als „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“
| Alte Fassung | Neue Fassung |
| 1. Der Sachverständige hat bei Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 in schriftlicher oder elektronischer Form auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt ist, die Bezeichnung „von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für ...“ zu führen und seinen Rundstempel zu verwenden. Gleichzeitig hat er auf die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin hinzuweisen. 2. Unter die in Absatz 1 genannten Leistungen darf der Sachverständige nur seine Unterschrift und seinen Rundstempel setzen. Im Fall der elektronischen Übermittlung ist die qualifizierte elektronische Signatur oder ein funktionsäquivalentes Verfahren zu verwenden. |
1. Der Sachverständige hat bei Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt ist, die Bezeichnung „von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für ...“ zu führen und seinen Rundstempel zu verwenden. Gleichzeitig hat er auf die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin hinzuweisen.
2. Unter die in Absatz 1 genannten Leistungen soll der Sachverständige nur seinen Namen und seinen Rundstempel setzen.
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§ 19 Anzeigepflichten
| Alte Fassung | Neue Fassung |
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Der Sachverständige hat der Industrie- und Handelskammer unverzüglich anzuzeigen:
e) den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels;
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Der Sachverständige hat der Industrie- und Handelskammer unverzüglich anzuzeigen:
e) den Verlust oder die unzulässige Verwendung der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels;
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§ 22 Erlöschen der öffentlichen Bestellung
| Alte Fassung | Neue Fassung |
| 2. Die Industrie- und Handelskammer macht das Erlöschen der Bestellung im IHK-Mitteilungsblatt „Wirtschaftskompass“ bekannt. |
2. Die Industrie- und Handelskammer veröffentlicht das Erlöschen der Bestellung im IHK-Mitteilungsblatt „Wirtschaftskompass“ und löscht Namen und Kontaktdaten des Sachverständigen von der Webseite www.svv.ihk.de und ggf. von weiteren elektronischen Medien, sobald die öffentliche Bestellung erloschen ist.
3. Nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung ist die Verwendung von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel unzulässig. Das Nutzungsrecht ist begrenzt auf den Zeitraum der Bestellung.
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§ 24 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel
| Alte Fassung | Neue Fassung |
| Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Industrie- und Handelskammer Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben. | Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Industrie- und Handelskammer Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben. Er hat sicherzustellen, dass die Bilddatei des Rundstempels nicht mehr genutzt wird. |
Verfahren
Diese Veröffentlichung ist in § 36 Absatz 4a Gewerbeordnung vorgeschrieben, da es sich bei den Änderungsvorschriften um berufsregulierende Vorschriften handelt.
Den Beschluss über Änderungen an der Sachverständigenordnung fasst gem. § 4 Absatz 2 lit. p) IHK-Satzung die IHK- Vollversammlung. Die Beschlussfassung erfolgt frühstens am 10. Juni 2026.
