Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichts Bau e. V.
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Anzahl der Schiedsrichter
- § 3 Schiedsrichterauswahl
- § 4 Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens
- § 5 Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern
- § 6 Annahme des Schiedsrichteramtes
- § 7 Kosten des Schiedsgerichts
- § 8 Entscheidungen
- § 9 Zustellung von Schriftsätzen, Ladungen und Verfügungen des Schiedsgerichts
- § 10 Mündliche Verhandlung, rechtliches Gehör
- § 11 Sachverhaltsermittlung
- § 12 Verhandlungsniederschrift
- § 13 Anzuwendendes Recht
- § 14 Entscheidung über die Kosten
- § 15 Form und Inhalt des Schiedsspruchs
- § 16 Wirkung des Schiedsspruches
- § 17 Aufbewahrungsfrist
- § 18 Verschwiegenheit
- Empfohlene Schiedsvereinbarung
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Schiedsgerichtsordnung findet auf Streitigkeiten Anwendung, die nach einer von den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht gemäß der Bestimmungen dieser Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichts Bau e. V. entschieden werden sollen. Im übrigen gelten die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozessordnung (ZPO).
§ 2 Anzahl der Schiedsrichter
2.1. Das Schiedsgericht besteht bis zu einem Streitwert von € 50.000,00 aus einem Einzelrichter, im übrigen aus drei Schiedsrichtern, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
2.2. In Verfahren müssen der Obmann des Schiedsgerichts oder der Einzelschiedsrichter die Befähigung zum Richteramt bzw. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besitzen.
§ 3 Schiedsrichterauswahl
Der Obmann oder der Einzelschiedsrichter werden nach dem von der Geschäftsordnung vorgesehenen Vorstandsmitglied benannt. Bei einem Dreier-Schiedsgericht kann jede Partei einen beisitzenden Schiedsrichter benennen. Macht sie hiervon nicht fristgemäß Gebrauch ( §§ 4, 5), gilt
Satz 1.
Satz 1.
§ 4 Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens
4.1. Der Kläger hat die Klage bei der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts Bau e. V., die im Gebäude der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin ansässig ist und von dieser geführt wird, einzureichen. Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt mit Zugang der Klage bei der Geschäftsstelle.
4.2. Die Klage muss enthalten:
- Bezeichnung der Parteien,
- Nachweis der Schiedsvereinbarung,
- bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des
erhobenen Anspruches, - bestimmten Antrag.
Will der Kläger einen beisitzenden Schiedsrichter benennen, so soll dieses in der Klagschrift erfolgten.
4.3. Die Geschäftsstelle stellt die Klage nach Eingang des zu zahlenden Vorschusses und auf Verfügung des Obmanns oder Einzelschiedsrichters unverzüglich dem Beklagten zu.
§ 5 Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern
Mit der Zustellung der Klage fordert die Geschäftsstelle den Beklagten auf, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Klage seinerseits einen beisitzenden Schiedsrichter zu benennen. Die Geschäftsstelle ist berechtigt, nach Anhörung des Klägers die Frist zu verlängern.
§ 6 Annahme des Schiedsrichteramtes
6.1. Die Geschäftsstelle fordert jeden benannten Schiedsrichter unter wörtlicher Wiedergabe des Gesetzestextes des § 1036 Abs. I ZPO auf, sich unverzüglich über die Annahme des Schiedsrichteramtes zu erklären und im Falle der Annahme des Amtes zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können.
6.2. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Parteien über die Aufforderung gem. Abs. 1 und die Erklärung des jeweiligen Schiedsrichters durch Übersendung von Kopien.
§ 7 Kosten des Schiedsgerichts
7.1. Die Gebühren bestimmen sich nach dem Streitwert, der vom Schiedsgericht nach den gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt wird.
7.2. Die Schiedsrichter haben Anspruch auf Vergütung (Gebühren und Erstattung von Auslagen sowie anfallender Mehrwertsteuer), in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Rechtanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) mit Vergütungsverzeichnis (VV) in der jeweils bei Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens (§ 4) geltenden Fassung.
7.3. Auf die Vergütung nach § 7.2 erhalten der Obmann und der Einzelschiedsrichter einen Aufschlag von 30 %.
7.4. Die Parteien haben die notwendigen Auslagen der Schiedsrichter sowie die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Einholung von Gutachten und sonstigen Auskünften entstehenden Kosten zu tragen.
7.5. Die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts Bau e. V. erhält eine Bearbeitungsgebühr in folgender Höhe:
- mindestens € 300,00
- zusätzlich bei Streitwerten bis € 50.000,00 2 % des Streitwertes;
- von dem darüber hinausgehenden Teil des Streitwertes zusätzlich 1 % des Streitwertes;
- höchstens € 7.500,00
7.6. Der Obmann oder der Einzelschiedsrichter können in jedem Stadium des Verfahrens zur Deckung voraussichtlicher Kosten und Auslagen, einschließlich die der Geschäftsstelle, Vorschüsse anfordern.
§ 8 Entscheidungen
8.1. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen.
8.2. Über einzelne Verfahrensfragen kann der Obmann allein entscheiden.
§ 9 Zustellung von Schriftsätzen, Ladungen und Verfügungen des Schiedsgerichts
9.1. Die Schiedsklage, Schriftsätze, die Sachanträge oder eine Klagerücknahme enthalten, sowie Ladungen und fristsetzende Verfügungen des Schiedsgerichts sind den Parteien durch Postzustellungsurkunde oder Einwurf-Einschreiben zuzustellen. Alle anderen Schriftsätze, Mitteilungen und Niederschriften können durch einfachen Brief übersandt werden. Alle Schriftstücke und Informationen, die dem Schiedsgericht von einer Partei zugeleitet werden, sind gleichzeitig auch der anderen Partei zu übermitteln.
9.2. Ist ein Schriftstück, das gemäß 9.1 zuzustellen ist, in anderer Weise zugegangen, so gilt die Zustellung als im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs bewirkt.
9.3. Hat eine Partei einen Prozessbevollmächtigten bestellt, sollen Zustellungen an diesen erfolgen.
§ 10 Mündliche Verhandlung, rechtliches Gehör
10.1. Vor Erlass des Schiedsspruchs findet eine mündliche Verhandlung mit den Parteien oder deren Prozessbevollmächtigten statt, wenn die Parteien hierauf nicht ausdrücklich verzichtet haben oder eine mündliche Verhandlung nach dem Ermessen des Schiedsgerichts entbehrlich ist.
10.2. Der Obmann hat darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen.
10.3. Den Parteien ist in jedem Stand des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren.
10.4. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Im Einverständnis mit den Parteien kann der Obmann Ausnahmen zulassen.
§ 11 Sachverhaltsermittlung
Das Schiedsgericht hat den zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln. Hierzu kann es nach seinem Ermessen Anordnungen treffen, insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen und die Vorlage von Urkunden anordnen. Es ist an Beweisanträge der Parteien nicht gebunden.
§ 12 Verhandlungsniederschrift
Über jede mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von dem Obmann zu unterschreiben. Die Parteien erhalten Zweitschriften der Niederschrift.
§ 13 Anzuwendendes Recht
13.1. Das Schiedsgericht hat den Rechtsstreit nach den Rechtsvorschriften zu entscheiden, deren Anwendung auf das streitige Rechtsverhältnis die Parteien vereinbart haben. Die Verweisung auf die Rechtsvorschriften eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.
13.2. Haben die Parteien das anzuwendende Recht nicht vereinbart, so hat das Schiedsgericht nach den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die nach dem von ihm für anwendbar gehaltenen Kollisionsrecht anzuwenden sind.
13.3. Das Schiedsgericht darf nur dann nach Billigkeit entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben.
13.4. In allen Fällen hat das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien und die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zu berücksichtigen.
§ 14 Entscheidung über die Kosten
14.1. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
14.2. Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
§ 15 Form und Inhalt des Schiedsspruchs
15.1. Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. Im schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.
15.2. Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053 ZPO.
15.3. Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 ZPO bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
15.4. Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übersenden.
§ 16 Wirkung des Schiedsspruches
Der Schiedsspruch ist endgültig und hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
§ 17 Aufbewahrungsfrist
Nach Abschluss des Verfahrens sind die entstandenen Akten, soweit sie nicht den Beteiligten als Eigentum auf Antrag zurückgegeben werden, vom Schiedsgericht der Geschäftsstelle zu übergeben und dort 5 Jahre lang aufzubewahren.
§ 18 Verschwiegenheit
Die Schiedsrichter haben, soweit der Schiedsspruch nicht veröffentlicht wird, über das Verfahren und alle ihnen bei der Ausübung des Schiedsrichteramtes bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren. Das Schiedsgericht hat auch die von ihm in dem Verfahren hinzugezogenen Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Empfohlene Schiedsvereinbarung
Der Schiedsgericht Bau e. V. empfiehlt den Parteien, die auf die vorbenannte Schiedsgerichtsordnung in ihren Verträgen Bezug nehmen wollen, folgende Schiedsvereinbarung:
“Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag ( ... Bezeichnung des Vertrages ... ) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichts Bau e.V. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages bindend entscheiden.”
“Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag ( ... Bezeichnung des Vertrages ... ) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichts Bau e.V. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages bindend entscheiden.”
Stand: Oktober 2019
