Die Satzung der IHK zu Schwerin

Wir stellen Ihnen die Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin vom 11.12.2013 (geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 13. September 2023) zur Verfügung.

Satzung

der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin vom 11.12.2013 (geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 13. September 2023)

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Industrie- und Handelskammer (IHK) führt den Namen "Industrie- und Handelskammer zu Schwerin".
(2) Sie hat ihren Sitz in Schwerin und umfasst die Landkreise Nordwestmecklenburg und Ludwigslust-Parchim sowie die kreisfreie Landeshauptstadt Schwerin.
(3) Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein öffentliches Siegel.

§ 2 Aufgaben

Die Industrie- und Handelskammern haben die Aufgaben:
  1. das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
  2. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirkes zu wirken,
  3. für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
  4. durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu
    beraten,
  5. das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden
    liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirkes in behördlichen oder
    gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
§ 3 Organe
(1) Organe der IHK unbeschadet der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes sind:
  • die Vollversammlung,
  • das Präsidium,
  • der Präsident,
  • der Hauptgeschäftsführer,
  • der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
(2) Alle Personen und Amtsbezeichnungen dieser Satzung gelten gleichermaßen in der männlichen und weiblichen Sprachform. Frauen sollen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form führen.

§ 4 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung besteht aus bis zu 50 Mitgliedern. 44 Mitglieder der Vollversammlung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Bis zu 6 Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern gewählt werden, die insoweit als Wahlmänner handeln. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlordnung geregelt.
(2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt vorbehalten die Beschlussfassung über:
a) die Satzung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 IHKG),
b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 IHKG),
c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG),
d) die Wahl des Präsidenten und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG),
e) die Bestellung und Abberufung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG),
f) die Erteilung der Entlastung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 IHKG),
g) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Übertragung von Aufgaben auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 IHKG),
h) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 IHKG),
i) das Finanzstatut (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 IHKG),
j) den Erlass einer Geschäftsordnung,
k) die Wahl der Rechnungsprüfer,
l) die Errichtung von Zweig- und Außenstellen,
m) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften,
n) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
o) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss,
p) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens,
q) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG,
r) eine Richtlinie, die die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung, beinhaltet,
s) Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen für die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie den Präsidenten.
(3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr; die ihnen durch Erledigung einzelner Aufträge erwachsenen baren Auslagen werden erstattet.
(5) Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.

§ 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich, zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Präsident leitet die Sitzungen.
(2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der IHK mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten nach Rücksprache mit dem Hauptgeschäftsführer aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
(5) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit); bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung (qualifizierte Mehrheit), jedoch mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(6) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss geheime Abstimmungen und Wahlen ermöglichen.
(7) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich. Der Präsident kann Gäste zu den Sitzungen einladen. Die Vollversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung sowie auf Antrag über die Teilnahme Eingeladener und weiterer Gäste.
(8) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer unterzeichnet wird. Meinungen der Vollversammlungsmitglieder und des Hauptgeschäftsführers sind auf Verlangen in der Niederschrift festzuhalten.

§ 5a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung

(1) An der Sitzung der Vollversammlung kann ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilgenommen werden, soweit das Präsidium nicht die Pflicht zur Anwesenheit beschließt. Das Präsidium kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden. Die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder gelten als anwesend im Sinne des § 5 Absatz 4. Arten der elektronischen Kommunikation sind insbesondere Telefonie, Videoschaltung und sonstige Formen der Fernkommunikation.
(2) Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 5 Absatz 2 Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Mitglieder der Vollversammlung und Dritte im Sinne des § 5 Absatz 7 sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
(3) In der Sitzung nach Absatz 1 muss technische sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 5 Absatz 4 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
(4) In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 5 Absatz 6 durchgeführt werden.

§ 6 Ausschüsse

(1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Sie beruft für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder und kann dabei Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind; sie kann auch Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen. Im Ausschuss muss mindestens ein Vollversammlungsmitglied vertreten sein. Der Ausschussvorsitzende sollte Mitglied der Vollversammlung sein.
(2) Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK.
(3) Für die Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 gilt § 4 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(3a) Der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(5) Die IHK errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 und 3 unberührt.
§ 6a Regionale Gremien
Die regionalen Gremien nehmen die wirtschaftlichen Interessen ihrer jeweiligen Bezirke im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien wahr und unterstützen die IHK bei ihrer Arbeit.
§ 7 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und vier Vizepräsidenten, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl erfolgt für die Amtsperiode der Vollversammlung. Die Mitglieder nehmen ihr Amt jedoch bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Die Präsidiumsmitglieder sollen verschiedenen Wahlgruppen angehören.
(2) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung. Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Abs. 2 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Präsident kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 3 oder 4 muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der § 5a ist entsprechend anzuwenden. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht. Satz 7 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3.
§ 8 Präsident, Ehrenpräsident
(1) Der Präsident ist Vorsitzender von Vollversammlung und Präsidium und Sprecher der gewerblichen Wirtschaft der IHK-Zugehörigen.
(2) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil.
(3) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den von ihm damit beauftragten Vizepräsidenten, sonst durch den amtsältesten Vizepräsidenten vertreten.
(4) Die Vollversammlung kann einen früheren verdienten Präsidenten zum Ehrenpräsidenten ernennen.
§ 9 Geschäftsführung
(1) Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan, er ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzunehmen.
(2) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im IHK-Bezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsbereichsleiter und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung.
(3) Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt. Auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers ernennt dieser mit Zustimmung des Präsidiums seinen Stellvertreter aus dem Kreise der Geschäftsbereichsleiter. Die Geschäftsbereichsleiter werden auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers von diesem mit Zustimmung des Präsidenten angestellt. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Hauptgeschäftsführer.
(4) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln, wobei die allgemeinen Vergütungsgrundsätze der IHK nach § 4 Abs. 2 Buchst. r) zu beachten sind. Über den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers entscheidet das Präsidium. Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und mindestens ein Vizepräsident. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer.
(5) Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter der IHK; bei seiner Verhinderung übt sein Stellvertreter seine Befugnisse aus.

§ 10 Vertretung

(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK rechtgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden.
(2) Der Präsident kann von einem Vizepräsidenten vertreten werden, der Hauptgeschäftsführer durch seinen Stellvertreter.
(3) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt; er kann durch seinen Stellvertreter vertreten werden. Die Vorgaben des Finanzstatuts in der jeweiligen Fassung sind dabei zu beachten.
(4) Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten vertreten.
(5) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident die Stimme; ist der Präsident nicht anwesend, führt der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Abs. 2 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.

§ 11 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor dem Entlastungsbeschluss über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 12 Veröffentlichungen

Die Rechtsvorschriften der IHK werden in ihrem Mitteilungsblatt veröffentlicht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Mitteilungsblatt herausgegeben worden ist. Zusätzlich kann die IHK die Rechtsvorschriften auch im Internet veröffentlichen.

§ 13 Inkrafttreten

Die vorgenannte Änderung der Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin tritt mit der Veröffentlichung im IHK-Mitteilungsblatt „Wirtschaftskompass“ in Kraft.