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Barrierefreiheit in der digitalen Wirtschaft
Zum 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, EAA) und die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Wirtschaftsleben.
Unternehmen, die digitale Produkte und Dienstleistungen anbieten, müssen sich daher auf neue Anforderungen einstellen.
Wer ist betroffen?
Das BFSG gilt im B2C-Bereich und betrifft Hersteller, Händler und Dienstleister. Diese sind verpflichtet, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Das bedeutet, dass sie ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein müssen. Insbesondere Unternehmen, die im digitalen Bereich tätig sind, sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben auseinandersetzen.
Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?
- Produkte, die den Zugang zum Internet oder audiovisuellen Medien ermöglichen (z.B. Computer, Smartphones, digitale Fernseher, E-Books)
- Digitale Dienstleistungen, wie Websites, Apps, Onlineshops und Buchungstools
- Bankdienstleistungen, einschließlich Geldautomaten und Online-Banking-Portale
- Öffentliche Verkehrsdienste, wie digitale Fahrkartenbuchungen und Informationssysteme
Eine detaillirte Auflistung finden sich in § 1 BFSG.
Welche Anforderungen gelten?
Die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit werden in einer Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegt. Unternehmen müssen unter anderem Kennzeichnungs- und Informationspflichten erfüllen. Dazu gehört beispielsweise:
- Eine einfache und verständliche Navigation auf digitalen Plattformen
- Alternativtexte für Bilder und multimediale Inhalte
- Barrierefreie Zahlungsmethoden
- Bereitstelllung von Informationen in verschiedenen Formaten, z.B. in Leichter sprache oder in Gebärdensprache
Gibt es Ausnahmen?
Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens zwei Milliionen Euro sind von der Pflicht ausgenommen. Für diese bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit Beratungsangebote an.
Darüber hinaus kann im Einzelfall eine Ausnahme gelten, wenn:
- die Umsetzung eine grundlegende Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung erfordern würde oder
- die Kosten für die Anoassung unverhältnismäßig hoch im Verhältnis zum Nettoumsatz des Unternehmens wären
Wer kontrolliert die Einhaltung?
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder sind für die Kontrolle zuständig. Sie können auf Antrag von Verbrauchern oder anerkannten Verbänden tätig werden. Bei Verstößen können Untersagungen oder Bußgelder verhängt werden.
Zur Unterstützung der Unternehmen sind zudem Beratungs- und Förderprogramme geplant, die insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) dabei helfen sollen, die neuen Standards umzusetzen.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Angesichts der bevorstehenden Umsetzungsfrist sollten Unternehmen frühzeitig prüfen, ob ihre Produkte und Dienstleistungen den neuen Vorgaben entsprechen. Folgende Schritte sind empfehlenswert:
- Schulungen: Sensibilisierung von Mitarbeitenden für die neuen Anfordrungen
- Technische Anpassungen: Implementierung barrierefreier Lösungen auf Websites und in Anwendungen
- Rechtliche Beratung: Prüfung, ob spezifische Ausnahmefälle zutreffen könnten
Fazit
Das BFSG bringt neue Anforderungen für viele Unternehmen, insbesondere im digitalen Bereich. Unternehmen sollten sich daher proaktiv mit den gesetzlichen Vorgaben befassen, um rechtzeitig notwendige Maßnahmen umzusetzen.
Langfristig kann eine verbesserte Barrierefreiheit nicht nur gesetzliche Anforderungen erfüllen, sondern auch eine größere Zielgruppe an Kunden und Nutzern erreichen.
Kontakt
Ass. iur. Thilo Krüger
Aufgabenbereich:
Fachberatung
Geschäftsbereich: Recht, Steuern, Zentrale Dienste
