ATLAS - Elektronische Ausfuhranmeldung

Ausfuhranmeldungen werden mithilfe des elektronischen Zollsystems ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) erstellt.
Die detaillierten Abläufe werden in der Verfahrensanweisung ATLAS geschildert. Für aktuelle Verfahrensänderungen ist es empfehlenswert, regelmäßig Einsicht in die Teilnehmerinformationen zu nehmen.

Verfahrensübersicht

Das elektronische Verfahren ATLAS-Ausfuhr gilt für alle Ausfuhrvorgänge:
  • zweistufiges Normalverfahren bei einem Wert ab 3.001 Euro
  • einstufige Vereinfachung für Kleinsendungen bei einem Wert zwischen 1.001 und 3.000 Euro bei der Ausgangszollstelle
  • die unvollständige Ausfuhranmeldung
  • Zugelassener Ausführer (ZA) → neue offizielle Bezeichnung: “Vereinfachte Anmeldung mit förmlicher Bewilligung” (SDE)
  • Ausfuhren per Post
  • Ausfuhren von verbrauchsteuerpflichtigen Waren
  • Ausfuhren von Marktordnungswaren (MO), also landwirtschaftliche Erzeugnisse
Bei Kleinsendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro, die keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, entscheidet das exportierende Unternehmen, ob es diese Sendung elektronisch anmeldet oder nicht. Weitere Informationen finden sich auf der Seite des Zolls.
Die genannten Wertschwellen beziehen sich auf den Grenzübergangswert „Frei deutsche Grenze“. Das bedeutet, dass auf den Warenwert anteilige Frachtkosten addiert werden müssen.

Ablauf des Ausfuhrverfahrens

  1. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch. Nach der Überlassung zur Ausfuhr durch das Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) wird das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erstellt. Es enthält eine 18-stellige Master Reference Number (MRN) und einen Barcode (Balkenstrichcode) in Feld A oben rechts. Das ABD (mindestens aber der Barcode) muss die Ware nicht begleiten, aber vor Ausgang der Ware aus dem EU-Zollgebiet der Ausgangszollstelle vorgelegt werden. Der Exporteur muss die mutmaßliche Ausgangszollstelle im Voraus bestimmen, ein Wechsel ist durch elektronische Umleitung möglich.
  2. Das einstufige Ausfuhrverfahren (Sendungen bis 3.000 Euro) kann nur noch für deutsche Grenzzollstellen genutzt werden und ist damit für die Praxis uninteressant.
  3. Im Verfahren Zugelassener Ausführer (ZA/SDE)/vereinfachte Zollanmeldung wird eine Anschreibemitteilung an die Ausfuhrzollstelle übermittelt. Der Inhalt der Bewilligung (Warenkreis, Zielländer, Verladeorte) kann mit den angemeldeten Daten abgeglichen werden. Der Bewilligungsinhaber ZA muss für jede Ausfuhrsendung auf die Mitteilung der Registriernummer und des Ausfuhrbegleitdokuments als PDF-Datei warten (Überlassung zur Ausfuhr). Diese Überlassung erfolgt innerhalb weniger Minuten automatisch rund um die Uhr. Wenn sie nicht erfolgt, sollte Kontakt mit dem Zollamt aufgenommen werden, es kann, sein, dass eine Beschau im Unternehmen stattfinden soll.
  4. Um das Ausfuhrbegleitdokument mit dem vorgeschriebenen Barcode korrekt ausdrucken zu können, muss auf dem Rechner die Schriftartdatei/Font (code128.ttf) für das Versand- und Ausfuhrbegleitdokument installiert sein.
  5. Vor dem Verbringen von Waren in das bzw. aus dem Zollgebiet der Union erhalten die europäischen Zollverwaltungen Informationen über geplante Warenbewegungen in Form von Vorabmeldungen (summarische Anmeldungen). Dies ist in ATLAS-Ausfuhr integriert. Die Anmeldungen müssen zwei bis vier Stunden bevor die Ware die EU verlässt, beim Binnenzollamt abgegeben werden. Bei der Einfuhr gibt es einen entsprechenden Ablauf. Für den Warenverkehr mit der Schweiz müssen keine Fristen eingehalten werden.
  6. Für alle Ausfuhren gilt, dass vor der Ausfuhr auf Basis der abgegebenen Daten eine automatisierte Risikoanalyse durchgeführt wird. Natürlich wird auch geprüft, ob die Daten noch aktuell sind (Zolltarifnummer u.ä.). Erst dann gibt der Zoll die Sendung frei oder ordnet eine Beschau an.
  7. Bei Systemausfällen gibt es ein Notfallkonzept. Dies hängt von den genutzten technischen Zugangswegen zu ATLAS ab und davon, ob ein Normalverfahren oder ein vereinfachtes Verfahren genutzt wird.
  8. Das Ausfuhrverfahren wird mit einer Rückmeldung von der Grenzzollstelle, dem Ausgangsvermerk (AGV) abgeschlossen. In über 98 Prozent aller Vorgänge funktioniert dieser automatische (zoll- und umsatzsteuerrechtliche) Abschluss des Ausfuhrverfahrens problemlos. Falls Vorgänge offen bleiben, gibt es alternative Erledigungsmöglichkeiten. Kontaktieren Sie dazu bei Interesse die IHK-Ansprechpartner.

Zollanmeldung: Varianten für Unternehmen mit wenig Ausfuhren

Es gibt verschiedene technische Zugangswege zu ATLAS. Neben der Anschaffung von eigener ATLAS-Software oder der Nutzung entsprechender Cloud-Lösungen gibt es folgende Varianten:
  1. Einschaltung eines Zollagenten
    Bei der so genannten Vertreterlösung schaltet der Ausführer einen Dienstleister als Vertreter ein, der die Dokumente erstellt und die elektronische Kommunikation mit der Zollverwaltung übernimmt. Besondere Voraussetzungen seitens des Ausführers sind nicht zu erfüllen. Dieser übermittelt seine Dokumente, zum Beispiel Handelsrechnung an den Zolldienstleister, welcher dem Ausführer das ABD zurück übermittelt. Die Einschaltung eines Zollbüros bietet sich zum Beispiel an, wenn der Ausführer aufgrund seiner geringen Anzahl an Ausfuhrsendungen selbst nicht die für die Exportabwicklung notwendigen aktuellen außenwirtschaftsrechtlichen Kenntnisse hat. Die Kosten sind abhängig vom Leistungsumfang des Zollbüros.
  2. Internetzollanmeldung Plus (IAA Plus)
    Die IAA Plus ist der kostenlose Zugang zum ATLAS-System, der von der Zollverwaltung zur Verfügung gestellt wird. Außer einem Internetzugang sowie einem Elster-Zertifikat als Unterschriftsersatz sind keine technischen Voraussetzungen zu erfüllen. Die IAA Plus bildet alle wesentlichen Ausfuhrvarianten relativ komfortabel ab.

Weitere Informationen

Informationen zur Internetzollanmeldung Plus (IAA Plus) sowie der Zugangslink ist auf den Internetseiten des Zolls abrufbar:

Aktuelles Merkblatt zu Zollanmeldungen 2025

Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen steht in der Ausgabe 2025 zum Download bereit. Es ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

Eine Ausfuhrerklärung pro Sendung bei mehreren Ladeorten

Für Exporte mit mehreren Ladeorten werden oft mehrere Ausfuhrerklärungen beim Zoll abgegeben. Wenn es sich dabei um eine Sendung an einen einzigen Empfänger handelt, ist dies aber nicht erforderlich. Lesen Sie weitere Details.
In Deutschland bestehen strikte Regeln für die örtliche Zuständigkeit der Zollstellen. Im Allgemeinen gilt: Jede Ausfuhrsendung muss an der örtlich zuständigen Zollstelle (über ATLAS) angemeldet und gestellt werden. Diese Vorgabe passt oft nicht zu modernen Logistikkonzepten.

Ausfuhrerklärung nach Konsolidierung

Umfangreichere Ausfuhrsendungen, die für einen einzigen Empfänger außerhalb der EU bestimmt sind, werden häufig zunächst an einem Ort konsolidiert, wenn die Bestandteile der Sendung zuvor auf unterschiedliche Lagerorte verteilt waren. Am Ort der Konsolidierung erfolgt dann die Verladung für den grenzüberschreitenden LKW-Transport. Erst dann wird eine Ausfuhrerklärung für diese Sendung erstellt.

Ausfuhrerklärung(en) bei sukzessivem Verladen

Wenn die einzelnen Lager- oder Ladeorte hingegen nacheinander von einem LKW angefahren werden, wird häufig eine Ausfuhrerklärung pro Ladeort erstellt. Grund: Das Zollsystem ATLAS erlaubt nur einen Ladeort pro Ausfuhrerklärung. Diese technische Restriktion widerspricht allerdings dem Prinzip, dass für eine einzige Ausfuhrsendung auch nur eine einzige Ausfuhrerklärung ausreichend sein sollte.

Lösungsmöglichkeit

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (IHK-Organisation) hat mit der Generalzolldirektion folgende Lösung gefunden:
Eine einzige Ausfuhrsendung, deren Waren an mehreren Standorten im Bundesgebiet nacheinander auf den grenzüberscheitenden LKW geladen werden, können bei derjenigen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) zur Ausfuhr angemeldet und gestellt werden, in deren Bezirk sich der letzte Verladeort befindet.
Eine solche Ausnahme von den Zuständigkeitsregelungen für die Ausfuhrzollstelle im Rahmen der Zolldienstvorschrift DV A 06 10 Abs. 204 wird auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt einzeln oder global bewilligt. Dieser Fall gilt als begründet und das letzte Verladen auf den LKW wird als Verpacken zur Ausfuhr angesehen. Dieser Ladeort kann auch im Rahmen des Verfahrens der Vereinfachten Zollanmeldung (Simplified Export Declaration, SDE [früher "Zugelassener Ausführer"]) als Verpackungsort zugelassen werden.
Die Hauptzollämter und Zollämter wurden durch die Generalzolldirektion bereits über diese Möglichkeit informiert.

Wichtig:

Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn mehrere Ausfuhrsendungen an verschiedene Empfänger in einem Sammeltransport angemeldet werden sollen. Es muss sich um eine Ausfuhrsendung an einen einzigen Empfänger handeln!

Zollverfahren: Vorübergehende Ausfuhr ohne Carnet ATA

Für Waren, die nur vorübergehend im Ausland verbleiben sollen, bietet sich in vielen Fällen das Zollpassierscheinheft Carnet ATA an. Aber nicht alle Länder akzeptieren das Carnet ATA. Ob das Carnet-Verfahren für Sie in Frage kommt, können Sie auf der Carnet-Länderübersicht nachsehen. Als Alternative zum Carnet ATA ist weltweit die vorübergehende Verwendung mit Hinterlegung einer Sicherheit möglich.

1. Ausfuhr der Waren aus Deutschland bzw. der EU

Voraussetzung zu Nutzung dieses Zollverfahrens:
  • Es muss sich um Freiverkehrsware (Unionsware) handeln, die Ware muss also entweder in der EU hergestellt oder in der EU verzollt und versteuert worden sein
  • Ware muss nicht Eigentum, aber im Besitz des Ausführers/Verbringers sein

1.1. Proformarechnung

Sie müssen eine Proformarechnung erstellen. Diese sollte nachstehenden Vermerk enthalten:
„Zur vorübergehenden Verwendung/Einfuhr...
  • für die Messe/Ausstellung...
  • von Berufsausrüstung...
  • von Warenmustern...
  • Kein Handelswert - nur für Zollzwecke”
in Englisch:
  • “Temporary importation...
  • for fair/exhibition...
  • of professional equipment...
  • of commercial samples...”
  • “No commercial value - only for customs purposes”
Empfehlenswert ist es, auch eine Einladung mitzuführen.
Bitte beachten Sie:
  • Manche Länder (zum Beispiel Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate) verlangen auch bei vorübergehenden Einfuhren die Einhaltung sämtlicher Vorschriften und ggf. die Vorlage weiterer Dokumente. Das sollten Sie rechtzeitig recherchieren.
  • Bei Auslandsmessen sollten Sie gegebenenfalls den Messeorganisator fragen
  • Für Einfuhren in Präferenzländer Warenverkehrsbescheinigung oder Ursprungserklärung auf der Rechnung beifügen
Hier finden Sie Musterbeispiele für Proformarechnungen:

1.2. Elektronische Ausfuhranmeldung

Ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm müssen Sie die vorübergehende Ausfuhr der Ware beim Zoll anmelden. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das Zollsystem ATLAS-Ausfuhr oder über die Internetzollanmeldung.
Zweistufiges Ausfuhrverfahren (möglich bei jedem Warenwert)
  • Ausfuhranmeldung erstellen
  • Vorabfertigung durch deutsches zuständiges Binnenzollamt. Die Vorabfertigung geschieht entweder
    • beim Zollamt selbst
    • im Unternehmen. Hierfür stellen Sie mit der Ausfuhranmeldung einen „Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes”. Entweder der Zoll kommt zur Vorabfertigung in Ihren Betrieb oder er gibt Ihnen die Ware ohne Beschau auf elektronischem Weg zur Ausfuhr frei. Hierfür bitte einen Tag Zeit einplanen.
  • Abfertigung durch jedes EU-Grenzzollamt möglich
Einstufiges Ausfuhrverfahren (nur möglich bei einem Warenwert unter 3.000 Euro)
  • Vorabfertigung durch deutsches zuständiges Binnenzollamt nicht erforderlich
  • Abfertigung bloß durch die Grenzzollstelle möglich, die vorher in der Ausfuhranmeldung genannt werden muss. Bei der Internetausfuhranmeldung funktioniert das einstufige Verfahren nur mit einer deutschen Grenzzollstelle. Eine andere als die genannte Grenzzollstelle kann die Daten nicht aufrufen!
IHK-Tipp: Wählen Sie das zweistufige Ausfuhrverfahren, damit erhalten Sie sich eine größere Flexibilität hinsichtlich der gewählten Route. Dies ist in Kombination mit der Beschau der Waren im Unternehmen (Gestellung außerhalb des Amtsplatzes) möglich.
Bei der Ausfuhranmeldung sind folgende Codierungen zu beachten:
  • Art des Geschäfts: Code 69
  • Verfahren: Code 2300
  • Besondere Vermerke: gegebenenfalls Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

1.3. INF. 3 (Rückwarenregelung Auskunftsblatt 0329)

Das INF. 3 Auskunftsblatt (erhältlich bei der IHK) benötigen Sie, um bei der Wiedereinfuhr nach Deutschland oder in einen anderen EU-Mitgliedsstaat nachzuweisen, dass Sie die Ware zuvor ausgeführt haben. Es fallen dann bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben an. Legen Sie das ausgefüllte INF. 3-Auskunftsblatt bei der Abfertigung der Ware dem Zoll vor. Sie erhalten das Original und eine Kopie zur Vorlage bei der späteren Wiedereinfuhr.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Ausfüllen des INF. 3 Auskunftsblatts:
  • Für die Nämlichkeitssicherung durch den Zoll sind die genaue Warenbeschreibung (Handelsübliche Bezeichnung, Hersteller, Serien-Nummer, ...) (Feld 4) und die Statistische Warennummer (Feld 9) unbedingt erforderlich.
  • Bei mehreren Warenpositionen empfiehlt es sich, Kopien der Proformarechnung mit statistischen Warennummern dreifach dazu zu heften. Vermerk im Feld 4 und 9 „siehe beiliegende Kopie der Proformarechnung”.
  • Übrige Felder 1-11 korrekt ausfüllen
Ein Musterbeispiel des Auskunftsblatts INF.3 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 158 KB) haben wir hier hinterlegt.

2. Einfuhr in das Drittland

2.1. Proformarechnung (siehe oben)

Bei der Einfuhr in das Drittland sollten Sie die Proformarechnung wie oben beschrieben vorlegen.

2.2. Nationale Einfuhrpapiere des jeweiligen Einfuhrlandes

Sie melden beim Zoll des jeweiligen Einfuhrlandes mit den entsprechenden nationalen Zollpapieren eine vorübergehende Einfuhr an. Hierbei müssen Sie eine Sicherheitsleistung oder Kaution hinterlegen (Barsicherheit in der jeweiligen Landeswährung oder Bürgschaft eines nationalen Bankinstituts des Einfuhrlandes). In manchen Ländern müssen Sie für die Abwicklung der Einfuhr einen Zollagenten einschalten.

3. Ausfuhr aus dem Drittland

3.1. Ausfuhranmeldung, Freigabe der Sicherheitsleistung

Bei vollständiger und unveränderter Wiederausfuhr der vorübergehend importierten Ware wird die Kaution (teilweise) wieder freigegeben.

4. Wiedereinfuhr in die EU

Die Einfuhr von Ware als so genannte Rückware ohne Zollabgaben ist nur unter folgenden Bedingungen möglich (Unionszollkodex (UZK) „Rückware” Artikel 203)
  • Ware muss in unverändertem Zustand sein
  • Wiedereinfuhr muss innerhalb von drei Jahren ab Ausfuhrdatum erfolgen

4.1. Nachweis: INF. 3

Als Nachweis, dass es sich um Rückware handelt, sind die Durchschriften des INF. 3, die bei der Ausfuhr abgefertigt wurden, bei der Eingangszollstelle der EU vorzulegen. (Implemented Act (IA) Artikel 253 „Erforderliche Informationen”)

4.2. Einfuhranmeldung

Bei der Einfuhranmeldung sind folgende Codierungen zu beachten:
  • Feld 37
  • Code 6123 F01 (in Deutschland)
  • Code 6323 F01 (in einem anderen Mitgliedsstaat der EU)
  • Feld 24 Code 69
  • Feld 44 das beiliegende INF.3 muss in folgender Weise codiert werden C 605 Nr. ... vom ...

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Zoll: Passive Veredelung

Unter passiver Veredelung versteht man ein zollrechtliches Verfahren, bei dem Ware aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt wird, um nach einer Veredelung (d. h. einer Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung) wieder unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben in die EU eingeführt zu werden. Man unterscheidet dabei zwei Formen der passiven Veredelung, die wirtschaftlich passive und die zollamtlich bewilligte passive Veredelung.

Wirtschaftlich passive Veredelung

Anwendungsfall

Die wirtschaftlich passive Veredelung bedarf keiner Bewilligung. Sie kann dann genutzt werden, wenn Waren unter Nutzung von Präferenzen zollfrei in das Veredelungsland und auch wieder zollfrei in die EU eingeführt werden können. Sie kommt daher ausschließlich bei Veredelungsvorgängen von präferenziellen Vormaterialien in Betracht, die in Ländern bearbeitet werden, mit denen die EU Freihandelsabkommen geschlossen hat.

Ablauf

  • Ausfuhr: Abgabe einer Ausfuhranmeldung. Im Feld 37 der Zollanmeldung ist der Verfahrenscode 2200 (ohne vorangegangene zollrechtliche Bestimmung) zu wählen
  • Beilage einer Proformarechnung
  • Beilage eines Präferenznachweises (z. B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, je nach den Bestimmungen des Präferenzabkommens)
  • Einfuhr im Veredelungsland: Unter Vorlage des Präferenznachweises zollfrei (Einfuhrumsatzsteuer ist ggf. zu bezahlen)
  • Wiedereinfuhr in die EU nach der Lohnveredelung: Einfuhranmeldung (Verfahrenscode 6121)
  • Rechnung Lohnkosten
  • Präferenznachweis (z. B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, je nach den Bestimmungen des Präferenzabkommens)
Die veredelte Ware kann damit wieder zollfrei in die EU eingeführt werden. Es sollte vor der Ausfuhr aus der EU jedoch geklärt worden sein, dass die Be- und Verarbeitung im Veredelungsland auch tatsächlich ursprungsbegründend ist, damit ein Präferenznachweis auch tatsächlich ausgestellt werden kann.
Das Veredelungserzeugnis unterliegt bei der Wiedereinfuhr in die EU der Einfuhrumsatzsteuer. Deren Bemessungsgrundlage ist das für die Veredelung zu zahlende Entgelt. Falls ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, wird für die Berechnung die durch die Veredelung eingetretene Wertsteigerung zugrunde gelegt.

Zollamtlich bewilligte passive Veredelung

Anwendungsfall

Die zollamtlich bewilligte passive Veredelung wird angewendet, wenn entweder nicht präferenzbegünstige Ware/ Drittlandsware zur Veredelung in ein Drittland, mit welchem die EU ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, gesendet werden soll oder wenn Ware in einem Land veredelt werden soll, mit welchem kein Präferenzabkommen besteht.

Bewilligung

Die zollamtlich bewilligte passive Veredelung bedarf eines Antrages und einer Bewilligung durch die Ausfuhrzollstelle bzw. das Hauptzollamt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einer vereinfachten und einer förmlichen Bewilligung.
a) Vereinfachte Bewilligung
Die vereinfachte Bewilligung kann in Form einer Ausfuhranmeldung zur Überführung der Waren in die passive Veredelung bei der Ausfuhrzollstelle gestellt werden. Die Bewilligung wird durch Überlassung der Waren zur passiven Veredelung erteilt und gilt nur für einen einmaligen Veredelungsvorgang. Sie wird mit dem Ausfuhrbegleitdokument (ABD) und dem INF 2 bekannt gegeben. Der vereinfachte Antrag ist in einigen Fällen nicht möglich (z. B. bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, siehe abschließende Aufzählung in Art. 163 Abs. 2 UZK-DA).
b) Förmliche Bewilligung
Ist ein vereinfachter Antrag zur Überführung der Waren in die passive Veredelung nicht möglich, oder ist die passive Veredelung auf Wiederholung und Dauer angelegt, muss ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Dies erfolgt mit dem Formular 0266 “Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung” und dem Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III und V. Die Bewilligung wird für eine Geltungsdauer von höchstens 5 Jahren erteilt. Bei sensiblen Waren (insbesondere verschiedene Lebensmittel) beträgt die Geltungsdauer nicht mehr als 3 Jahre.
Voraussetzungen der Bewilligung
Die Voraussetzungen einer Bewilligung zur passiven Veredelung sind insbesondere die folgenden:
  • Status der Ware: Die zur Veredelung auszuführenden Waren müssen Unionswaren sein, d. h., sie müssen sich im zollrechtlich freien Verkehr in der EU befinden
  • Persönliche Voraussetzungen: Der Antragsteller muss in der EU ansässig sein, eine ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der Vorgänge vornehmen und die Veredelungsvorgänge im Drittland durchführen oder durchführen lassen. Dabei kann die Veredelung für eigene Rechnung oder in Form von Verkauf und Rückkauf durchgeführt werden
  • Wirtschaftliche Voraussetzung: Die Interessen der Hersteller sensibler Waren in der EU dürfen nicht verletzt werden
  • Zollrechtliche Voraussetzung: Anhand der Nämlichkeitssicherung muss sich nachvollziehen lassen, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr in den Veredelungserzeugnissen tatsächlich enthalten sind

Ablauf

Fall 1 (Veredelung von EU- und Drittlandsware in einem Land mit Freihandelsabkommen)
  • Ausfuhr: Abgabe einer Ausfuhranmeldung. Im Feld 37 der Zollanmeldung ist einer der folgenden Verfahrenscodes zu wählen:
    2100 ohne vorangegangenes Verfahren
    2140 nach Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung
    2151 nach Überführung in die aktive Veredelung
  • Beilage einer Proformarechnung
  • Beilage eines Präferenznachweises für die präferenzbegünstigte EU-Ware (z. B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, je nach den Bestimmungen des Präferenzabkommens)
  • Einfuhr im Veredelungsland:
    EU-Ware: Unter Vorlage des Präferenznachweises zollfrei
    Drittlandsware: Die im Präferenzabkommen zu veredelnde Ware ohne EU-Präferenzursprung wird im Veredelungsland in den zoll- und steurerrechtlich freien Verkehr überführt, d. h. Einfuhrzoll und -umsatzsteuer werden bezahlt.
  • Wiedereinfuhr in die EU nach der Lohnveredelung: Einfuhranmeldung (Verfahrenscode 6121)
  • Rechnung Lohnkosten
  • Präferenznachweis (z. B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, je nach den Bestimmungen des Präferenzabkommens)
Die veredelte Ware kann damit zollfrei in die EU eingeführt werden, unterliegt jedoch der Einfuhrumsatzsteuer. Deren Bemessungsgrundlage ist das für die Veredelung zu zahlende Entgelt. Falls ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, wird für die Berechnung die durch die Veredelung eingetretene Wertsteigerung zugrunde gelegt.
Die Drittlandsware könnte unter Anwendung der aktiven Veredelung auch zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei im Veredelungsland eingeführt werden. Allerdings enthalten die meisten Freihandelsabkommen das sogenannte Draw-Back-Verbot, wonach Präferenznachweise dann nicht ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn bei der Herstellung von Ursprungswaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind, für welche die vorgesehenen Einfuhrzölle nicht erhoben worden sind. Eine Übersicht, welche Abkommen das Draw-Back-Verbot vorsehen, finden Sie hier. Damit wird eine doppelte Zollbefreiung vermieden.
Das Abkommen mit Japan beispielsweise beinhaltet jedoch kein Draw-Back-Verbot – hier könnte man die Vormaterialien ohne Ursprung in die aktive Veredelung überführen und danach dennoch einen Präferenznachweis für diese Ware ausstellen.
Fall 2 (Veredelung von EU- und Drittlandsware in einem Land ohne Freihandelsabkommen)
  • Ausfuhr: Abgabe einer Ausfuhranmeldung. Im Feld 37 der Zollanmeldung ist einer der folgenden Verfahrenscodes zu wählen:
    2100 ohne vorangegangenes Verfahren
    2140 nach Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuer-befreiende Lieferung
    2151 nach Überführung in die aktive Veredelung
  • Proformarechnung
  • Einfuhr im Veredelungsland: In der Regel Anwendung der aktiven Veredelung, wodurch die Waren nicht verzollt und versteuert werden müssen
  • Die Wiedereinfuhr der veredelten Ware erfolgt ohne Präferenznachweis (da kein Freihandelsabkommen existiert)
In diesem Fall wird für die Berechnung der entstandenen Zollschuld die sogenannte Mehrwertmethode angewandt. Dabei wird der Einfuhrabgabenbetrag auf der Grundlage der Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgang bemessen. Somit wird der im Drittland erhaltene Wertschöpfungsanteil der Ware verzollt, nicht aber die gelieferten Vorprodukte.
Da das Draw-Back-Verbot nicht in den Präferenzabkommen der EU z. B. mit den APS-Ländern vorgesehen ist (einseitige Präferenzgewährung durch die EU), wäre es jedoch möglich, Ware in die aktive Veredelung in z. B. Indien zu überführen und die Ware dann dennoch präferenzbegünstigt wieder in die EU einzuführen.
Das Veredelungserzeugnis unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer. Deren Bemessungsgrundlage ist das für die Veredelung zu zahlende Entgelt. Falls ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, wird für die Berechnung die durch die Veredelung eingetretene Wertsteigerung zugrunde gelegt.
Weitere Informationen zur passiven Veredelung finden Sie auf der Website der Generalzolldirektion.