Gründungszuschuss gem. § 93 SGB III

Allgemeines

Existenzgründer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Absicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Antragsunterlagen

Durch die Industrie- und Handelskammer kann standortnah in allen Regionalkammern kostenfrei die notwendige fachliche Stellungnahme zur voraussichtlichen Tragfähigkeit der Existenzgründung angefertigt werden. Dazu sind erforderlich:
  • Unternehmenskonzept/Businessplan
  • Kapitalbedarfs-/Finanzierungsplanung
  • Rentabilitäsvorschau für 3 Jahre
  • Nachweis kaufmännischer, fachlicher Kenntnisse
  • Lebenslauf/Werdegang
  • Gewerbeanzeige/Gewerbeerlaubnis (nach Möglichkeit)

Förderumfang

Das Förderinstrument umfasst zwei Phasen: In der ersten Phase wird über einen Zeitraum von sechs Monaten eine Förderung bestehend aus dem Arbeitslosengeld (ALG I) zuzüglich einer Pauschale von 300 Euro monatlich gezahlt. In der zweiten Phase deckt der Zuschuss nur noch den Sozialversicherungsschutz ab. Existenzgründer können für neun weitere Monate die Pauschale von 300 Euro erhalten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Förderdauer

Die Förderung ist auf maximal 15 Monate begrenzt.

Fördervoraussetzung

Zwingend gefordert wird ein von einer fachkundigen Stelle überprüfter tragfähiger Businessplan mit dazugehöriger Stellungnahme. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung kann die Arbeitsagentur zudem die Teilnahme an den Vorbereitungsmaßnahmen zur Existenzgründung verlangen. Unterstützung erhalten nur Gründer, die tatsächlich arbeitslos sind und noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) haben. Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, bekommen für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung. Ein direkter Übergang aus einem Arbeitsverhältnis in die Selbstständigkeit ist nicht förderfähig.

Hinweise

Der noch zu Beginn der Selbstständigkeit bestehende Restanspruch auf das Arbeitslosengeld (ALG I) wird während der Förderung eins zu eins verbraucht und kann damit nicht wieder aufleben.