Geldwäschegesetz: Pflicht zur Registrierung bis 01.01.2024

Alle Unternehmen, die als sogenannte Verpflichtete unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, müssen sich bis zum 01.01.2024 im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.

Wer ist zur Registrierung verpflichtet?

Das GwG richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt:
  • Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
  • Agenten und E-Geld-Agenten
  • selbstständige Gewerbetreibende, die im Namen eines Zahlungsdienstleisters Zahlungsdienste ausführen oder E-Geld eines Kreditinstituts vertreiben oder rücktauschen
  • andere Finanzunternehmen, deren Haupttätigkeit z.B. Geldmaklergeschäfte sind
  • Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, soweit sie jeweils Lebensversicherungstätigkeiten, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr oder Darlehen anbieten oder vermitteln
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • Freiberufler aus dem rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Bereich, soweit sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von Geschäften, z.B. der Verwaltung von Vermögenswerten, mitwirken oder im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen
  • Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht den vorgenannten Berufen angehören, wenn sie für Dritte Dienstleistungen erbringen, z.B. die Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
  • Immobilienmakler
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
  • Güterhändler

Informationen zum Meldeportal „goAML WEB“ der FIU

Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Kunden beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal „goAML WEB“ eine Meldung abgeben.
Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen.
Wenn sich Unternehmen im elektronischen Meldeportal registriert haben, können sie dort außerdem auf Informationen zugreifen, die das Erkennen von verdächtigen Geschäftsvorfällen erleichtern, z. B. Papiere zu Typologien und Methoden der Geldwäsche. Für bestimmte Branchen gibt es spezielle Typologiepapiere (z.B. Immobilien-, Kfz-, Glücksspielsektor), deren Kenntnis für das Risikomanagement im eigenen Unternehmen unabdingbar ist.

Welche Folgen hat eine fehlende Registrierung?

Eine Bußgeldbewährung eines Verstoßes gegen die Registrierungspflicht tritt nach dem gegenwärtigen Stand der gesetzgeberischen Überlegungen auch erst frühestens ab dem 1. Januar 2025 in Kraft; die entsprechende Umsetzung mittels der zugehörigen Regelungen im Entwurf des „Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz – FKBG)“ bleibt abzuwarten. Umsetzung mittels der zugehörigen Regelungen im Entwurf des „Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz – FKBG)“ bleibt abzuwarten.