Nr. 3020548

§ 34i GewO: Immobiliardarlehensermittler

Für Immobiliardarlehensvermittler wurde zum 21. März 2016 der § 34i GewO als neuer Erlaubnistatbestand eingefügt. Wir informieren Sie zu den neuesten Trends.

Vermittler von Immobiliendarlehen müssen eine Erlaubnis gemäß § 34 i GewO besitzen und im Vermittlerregister registriert sein. Wir stellen Ihnen hierfür die Anträge zur Verfügung sowie weitere Informationen und Kontakte.

Ass. iur.Stefan Gelzer
Aufgabenbereich: Fachberatung
Geschäftsbereich: Existenzgründung und Unternehmensförderung, Innovation und Umwelt