Honorar-Finanzanlagenberater

Für die gewerbliche Honorar-Finanzanlagenberatung wurde 2014 ein neuer § 34h in die Gewerbeordnung eingeführt.
Honorar-Finanzanlagenberater dürfen sich die Erbringung der Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen und Honorar-Finanzanlagenberater dürfen auch kein Gewerbe als Finanzanlagenvermittler ausüben.
Honorar-Finanzanlagenberater ist wer gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Gewerbeordnung Anlageberatung erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein.

Zuwendungen eines Dritten

Darüber hinaus dürfen Honorar-Finanzanlagenberater Zuwendungen eines Dritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger zur Beratung beauftragt worden ist, im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, grundsätzlich nicht annehmen. Die Zuwendung eines Dritten darf ausnahmsweise angenommen werden, wenn die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ohne Zuwendung nicht erhältlich ist. Für diesen Fall sind Zuwendungen unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.

Finanzanlagen

Zudem müssen Honorar-Finanzanlagenberater ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.
Alle Gewerbetreibenden, die eine Tätigkeit im Bereich der Honorar-Finanzanlagenberatung ausüben möchten, benötigen eine Erlaubnis und müssen sich im öffentlichen Vermittlerregister eintragen lassen. Die Erlaubnis wird erteilt, soweit der Gewerbetreibende nachweist, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen kann und die notwendige Sachkunde besitzt.
In Mecklenburg-Vorpommern sind die Industrie- und Handelskammern (IHKs) die zuständigen Erlaubnisbehörden und bundesweit sind die IHKs für die Sachkundeprüfung und die Registerführung zuständig.