Prüfungsberichte Finanzanlagenvermittler

Finanzanlagenvermittler sind verpflichtet, die Einhaltung der aus der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung resultierenden Pflichten regelmäßig zu prüfen. Sie haben die Kosten zu tragen und den Prüfungsbericht bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der Industrie- und Handelskammer als örtlich zuständige Erlaubnisbehörde einzureichen.

Wann muss ein Prüfungsbericht erstellt werden?

Ein Prüfungsbericht muss immer dann erstellt werden, wenn der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum Finanzanlagenvermittlung oder -beratung im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO durchgeführt hat.

Wer kommt als Prüfer in Frage?

Geeignete Prüfer sind nach § 24 Abs. 3 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfungsverbände. Mit der Prüfung können nach § 24 Abs. 4 FinVermV auch andere Personen betraut werden, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen. Zu diesem Personenkreis zählen beispielsweise Steuerberater, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für dieses Gebiet nach § 36 GewO öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

Inhalt des Prüfungsberichtes

Der Prüfungsbericht hat folgende Informationen zu enthalten:
  • zum Prüfer (Geeignetheit, Befangenheit),
  • zu Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte (Beachtung von § 34f Abs.1 GewO),
  • zu den organisatorischen Vorkehrungen (Beachtung der Verbote, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach §§ 20 bis 23 FinVermV),
  • zur Einhaltung der Verhaltenspflichten (Aushändigung der Erstinformation, Ausweisung der Kosten etc. gemäß §§ 12 bis 18 FinVermV),
  • zu den im Betrieb Beschäftigten (organisatorische Vorkehrungen für die Einhaltung der Pflichten nach §§ 12 bis 18 FinVermV durch den/die Beschäftigten) und
  • einen Prüfvermerk (Angabe, ob und ggf. welche Verstöße festgestellt wurden).

Was ist zu beachten, wenn …

...der Gewerbetreibende im Kalenderjahr keine Finanzanlagenvermittlung oder -beratung im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO durchgeführt hat?

In diesem Fall ist kein Prüfungsbericht vorzulegen. Der Gewerbetreibende hat allerdings eine entsprechende Erklärung darüber einzureichen, dass er im Kalenderjahr keine Tätigkeit nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO ausgeübt hat (sog. Negativerklärung). Die Mitwirkung eines Pflichtprüfers ist nicht erforderlich. Die Negativerklärung ist der Erlaubnisbehörde unaufgefordert und schriftlich bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres vorzulegen.

Was passiert, wenn Verstöße festgestellt wurden...

oder ein Prüfungsbericht/eine Negativerklärung nicht oder nicht rechtzeitig bei der zuständigen Erlaubnisbehörde vorliegt?

Wer einen Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht nach § 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Werden in einem Prüfungsbericht Verstöße gegen die §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt, kann es ebenfalls zur Verhängung einer Geldbuße nach § 26 FinVermV kommen. Ein mehrmaliger Verstoß gegen die Vorlagepflicht des Prüfungsberichtes könnte auch die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage stellen.

Wo/bis wann sind Prüfungsberichte/Negativerklärungen einzureichen?

Die Prüfungsberichte/Negativmitteilungen für ein Geschäftsjahr sind bis spätestens bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres bei der IHK zu Schwerin als örtlich zuständige Erlaubnisbehörde vorzulegen.