Erlaubnis und Registrierung

Seit 2013 benötigen Finanzanlagenvermittler eine Erlaubnis und Registrierung der zuständigen Erlaubnisbehörde (in Mecklenburg-Vorpommern sind das die Industrie- und Handelskammern) nach § 34f GewO.
Analog der Regelungen für die Versicherungsvermittler (§ 34d GewO) muss jeder Gewerbetreibende, der auf der Grundlage des § 34f GewO tätig wird, eine Eintragung im Vermittlerregister nachweisen.
Nachfolgend sind sämtliche Antragsformulare für die Erlaubnis und Registrierung als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO aufgeführt: