Wer muss die Gastro-Sachkunde nachweisen?
Im Normalfall benötigen Gründerinnen und Gründer in der Gastronomie einen Sachkundenachweis für die Erlaubnis des Gewerbes durch das zuständige Gewerbeamt. Es gibt aber genauso Ausnahmen einerseits und andererseits zwingende Pflichten für den Sachkundenachweis.
Das Gaststättengesetz (GastG) regelt, dass Schank- und Speisewirtschaften im stehenden Gewerbe und manche Reisegewerbe – also der klassische Imbisswagen oder Food Truck – eine Erlaubnis benötigen. Wer aber nur alkoholfreie Getränke und Kostproben an Gäste gibt, der benötigt keine Erlaubnis. Dies gilt auch für Hotels und Pensionen, die Speisen und Getränke ausschließlich an Hausgäste geben.
Im § 4 GastG ist geregelt, dass dem Gewerbeamt für die Erlaubnis ein Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer vorgelegt werden muss. Diese „Gaststättenunterrichtung“ führt die IHK zu Schwerin etwa sechsmal jährlich durch. Der Paragraf gibt auch Gründe vor, warum das Gewerbeamt die Erlaubnis nicht erteilt, dazu gehört insbesondere auch die Zuverlässigkeit des künftigen Gastronomen. Durch die Föderalismusreform haben mehrere Bundesländer eigene Gaststättengesetze erlassen.
Nicht immer ist sofort klar, ob für eine Gründung der Besuch einer Gaststättenunterrichtung nach § 4 GastG notwendig ist oder nicht. Es gilt: Möchte man Alkohol ausschenken und beantragt dies beim Gewerbeamt, so muss auf jeden Fall der Sachkundenachweis vorgelegt werden. Soll kein Alkohol verkauft werden, muss differenziert werden. Gibt es die Möglichkeit, den Imbiss direkt vor Ort zu verspeisen, dann ist ein Sachkundenachweis erforderlich. Der Vor-Ort-Verzehr wird dann dadurch deutlich, dass zum Beispiel Tische und Stühle vorhanden sind – auch ein Fensterbrett, das zum Verweilen einlädt, kann bereits eine solche Möglichkeit sein. Ist an den Umständen zu erkennen, dass Speisen und Getränke mitgenommen, im Weitergehen oder an einem anderen Ort verspeist werden sollen, dann ist im Grundsatz keine Gaststättenunterrichtung nötig. Grund dafür ist der ordnungsrechtliche Gedanke des Gaststättengesetzes.
Im § 9 GastG ist die Stellvertretungserlaubnis geregelt. Diese ermöglicht dem Inhaber oder bei juristischen Personen dem gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die Gastronomie durch eine andere Person führen zu dürfen. Wenn der Unternehmer nicht selbst mit Lebensmitteln und der betrieblichen Hygiene in Berührung kommt, muss er den Sachkundenachweis nicht führen. Nach den Verwaltungsvorschriften muss er allerdings nachweisen, dass ihm die Leitung des Betriebes in Bezug auf den Umgang mit Lebensmitteln nicht obliegt.
Der Gesetzgeber hat bei der Verabschiedung des Gesetzes die Realität im Blick gehabt. So kann bei der Übernahme des Gastro-Betriebs die Ausübung des Gewerbes bis zu drei Monate auch ohne Sachkundenachweis gestattet werden (§ 11 GastG).
Es wird deutlich: Die Gründung eines Gastro-Betriebes muss gut vorbereitet sein, damit zum perfekten Start alle Dokumente vorhanden sind und das Gewerbeamt Zeit für die Entscheidung zur Erlaubnis des Gewerbes hat.
Die IHK zu Schwerin beantwortet hierzu gern Fragen und weist darauf hin, dass der Nachweis einer Sachkunde - Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder Ausnahmegenehmigung - verpflichtend ist.
