Unterrichtungsverfahren Bewachungsgewerbe gem. § 34a GewO
Wir haben hier für Sie einige Informationen sowie die Termine für das Unterrichtungsverfahren Bewachungsgewerbe gem. § 34a GewO zusammengestellt. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gern auch telefonisch oder per Mail zur Seite.
Termine 2026 und Onlineanmeldung
WICHTIGER HINWEIS: Aus Kapazitätsgründen können nur Anmeldungen aus dem Kammerbezirk der IHK zu Schwerin (Westmecklenburg) angenommen werden. Ob Sie dem Kammerbereich der IHK zu Schwerin zugehörig sind, können Sie hier prüfen: Kammerfinder. Eine telefonische Anmeldung/Reservierung ist nicht möglich.
Die Gebühren in Höhe von 350,00 Euro werden mit der Anmeldung fällig. Hierüber erhalten Sie einen Gebührenbescheid per Post. Eine Teilnahme am Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe gem. § 34a GewO ist nur bei fristgerechtem Zahlungseingang möglich.
| Unterrichtungszeitraum: | Anmeldeschluss: | |
| 19.01.2026 bis 23.01.2026 | 14.12.2025 | |
| 09.03.2026 bis 13.03.2026 | 08.02.2026 | |
| 20.04.2026 bis 24.04.2026 | 22.03.2026 | |
| 08.06.2026 bis 12.06.2026 | 10.05.2026 | |
| 29.06.2026 bis 03.07.2026 | 31.05.2026 | Jetzt anmelden |
| 07.09.2026 bis 11.09.2026 | 28.07.2026 | Jetzt anmelden |
| 05.10.2026 bis 09.10.2026 | 06.09.2026 | Jetzt anmelden |
| 09.11.2026 bis 13.11.2026 | 11.10.2026 | Jetzt anmelden |
- Welchen Zweck hat das Unterrichtungsverfahren?
Zweck der Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ist es, Wachpersonen so zu befähigen, dass sie mit den für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie den damit verbundenen Befugnissen und deren praktischer Anwendung vertraut sind.
- Wer muss die erfolgreiche Unterrichtung nachweisen?
Für alle Tätigkeiten, die nicht der verpflichtenden Sachkundeprüfung nach § 34 a GewO unterliegen, ist der Unterrichtungsnachweis Voraussetzung für die Ausübung. Durchführungsbestimmungen und weitere Details sind in der Bewachungsverordnung geregelt (gesetzliche Grundlage ist § 34a GewO).Die Unterrichtung muss jeder nachweisen der nicht selbstständiger Gewerbetreibender (also Angestellter) ist und gleichzeitig eigenverantwortlich Bewachungsaufgaben im Bewachungsgewerbe übernehmen möchte.Die Unterrichtung nach § 34 a GewO für Arbeitnehmer ermöglicht eine Beschäftigung bei einem Sicherheitsunternehmen, zum Beispiel in den Bereichen:
- Objekt- und Werkschutz
- Revier- und Streifenwachdienst
- Geld- und Werttransport
- Empfangsdienst im Objektschutz mit Zugangskontrolle
- Personenschutz
- Veranstaltungsschutz mit Ausnahme zugangsgeschützter Großveranstaltungen
- Bewachungstätigkeiten in Asylbewerberheimen ohne Leitungsfunktion
- Wer ist von der Unterrichtung befreit?
An der Unterrichtung muss nicht teilnehmen, wer
- am 31.03.1996 bei einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben betraut war und darüber eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen kann oder
ein Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung
- als geprüfte Werkschutzfachkraft,
- als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft,
- als Servicekraft für Schutz und Sicherheit,
- als Fachkraft für Schutz und Sicherheit,
- als geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit,
- als geprüfter Werkschutzmeister oder als geprüfte Werkschutzmeisterin, oder
- ein Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst im Bereich der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst eines Landes oder des Bundes, für den Justizvollzugsdienst, für den waffentragenden Bereich des Zolldienstes und für den Feldjägerdienst der Bundeswehr, oder
- Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 5 bis 7 vorliegt, oder
- eine Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 7 vorliegt.
- Werden auch ausländische Befähigungsnachweise anerkannt?
Teilweise ja. Einzelheiten dazu, siehe §13c der Gewerbeordnung.
- Wie wird das Unterrichtungsverfahren durchgeführt?
Die Unterrichtung erfolgt mündlich und ausschließlich in Präsenz. Die Unterrichtung hat mindestens 40 Unterrichtsstunden zu dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Unterrichtszeiten: Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtungsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll. Ein Umsetzen in einen anderen Termin, ein Tausch von Teilnehmern sowie das Nachholen von Fehlzeiten und Verspätungen sind grundsätzlich nicht möglich. Die Unterrichtung nach § 34a GewO wird nicht mit einer Prüfung abgeschlossen. Durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen sowie einen aktiven Dialog wird überprüft, ob die Teilnehmer mit den notwendigen rechtlichen Vorschriften, den fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung vertraut sind.
- Welche Sprachkenntnisse sind erforderlich?
Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Gem. Bewachungsverordnung muss die zu unterrichtende Person über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen.Er muss in der Lage sein, dem komplizierten, insbesondere dem Unterrichtsstoff im Rechtsbereich, zu folgen und das Erlernte in die Praxis umzusetzen.
- Welche Inhalte werden vermittelt?
Die Unterrichtung umfasst entsprechend der Bewachungsverordnung die fachspezifischen Rechte, Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
- Unfallverhütungsvorschrift, Wach- und Sicherheitsdienst
- Verhalten in Gefahrensituationen
- Umgang mit Menschen (u. a. Deeskalationstechniken)
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
Das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe gem. § 34a GewO ist kein Vorbereitungslehrgang auf die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe. - Wann wird eine Bescheinigung über die Teilnahme ausgestellt?
Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 1 BewachV aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten/Verspätungen (100% Anwesenheit) teilgenommen hat und sich die Industrie- und Handelskammer durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven Dialog der unterrichtenden Person mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen nach jedem Sachgebiet, davon überzeugt hat, dass die Person mit den für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie den damit verbundenen Befugnissen und deren praktischer Anwendung nach Maßgabe des § 7 vertraut ist.Liegen die zuvor genannten Voraussetzungen nicht komplett vor, kann gemäß den Vorgaben der Bewachungsverordnung, in Verbindung mit § 34a Gewerbeordnung, keine Unterrichtungsbescheinigung ausgehändigt werden. Es erfolgt in diesem Fall kein Erlass / keine Erstattung von Gebühren.
- Wieviel kostet die Teilnahme am Unterrichtungsverfahren?
Die Gebühr für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe gem. § 34a GewO beträgt 350,00 Euro. Diese ist fristgerecht zu zahlen damit eine Teilnahme erfolgen kann.Sollte die Gebühr nicht von Ihnen selbst übernommen werden, ist der Vordruck Kostenübernahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 75 KB) beizufügen. Bitte wenden Sie sich vor der Anmeldung damit direkt an die für Sie zuständige Institution, z. B. Agentur für Arbeit (Arbeitsamt), JobCenter, Berufsförderungsdienst, Rentenversicherung, Arbeitgeber.Hinweis: Die Teilnahme kann nicht über einen Bildungsgutschein abgerechnet werden.
- Wie melde ich mich ab und entstehen Kosten bei einem Rücktritt?
Sollten Sie an der Teilnahme gehindert sein, so teilen Sie uns dies bitte unverzüglich schriftlich mit. Maßgeblich ist der Posteingang bei der IHK zu Schwerin.
Rücktritt vor Ablauf der Anmeldefrist
Bei Abmeldungen vor Ablauf der Anmeldefrist entstehen keine Gebühren.Rücktritt mit wichtigem Grund
Bleibt der Unterrichtungsteilnehmer nach erfolgter Anmeldung zur Unterrichtung und Ablauf der Anmeldefrist aus wichtigem Grund fern (Nachweispflichtig), ermäßigen sich die Gebühren um 50 Prozent.Rücktritt ohne wichtigen Grund
Bleibt der Unterrichtungsteilnehmer nach erfolgter Anmeldung zur Unterrichtung und Ablauf der Anmeldefrist ohne wichtigen Grund fern, bleibt der Gebührenanspruch in voller Höhe bestehen.
