Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe gem. § 34a GewO
Aktuelle Informationen, Prüfungstermine und Anmeldefristen sind für Sie abrufbar.
Prüfungstermine 2024
Prüfungstermine 2024 | Onlineanmeldung möglich bis: |
Sofern ein Termin ausgebucht ist, erscheint dieser vor Ablauf der Anmeldefrist nicht mehr in der Onlineanmeldung.
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12.12.2024 – schriftlicher Prüfungsteil
13.12. / 16.12.2024 – mündlicher Prüfungsteil
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17.11.2024
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Prüfungstermine 2025
Prüfungstermine 2025 | Onlineanmeldung möglich bis: |
Sofern ein Termin ausgebucht ist, erscheint dieser vor Ablauf der Anmeldefrist nicht mehr in der Onlineanmeldung.
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20.02.2025 – schriftlicher Prüfungsteil
21.02.2025 – mündlicher Prüfungsteil
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26.01.2025
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10.04.2025 – schriftlicher Prüfungsteil
11.04.2025 – mündlicher Prüfungsteil
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16.03.2025
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26.06.2025 – schriftlicher Prüfungsteil
27.06.2025 – mündlicher Prüfungsteil
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01.06.2025
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16.10.2025 – schriftlicher Prüfungsteil
17.10.2025 – mündlicher Prüfungsteil
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21.09.2025
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11.12.2025 – schriftlicher Prüfungsteil
12.12.2025 – mündlicher Prüfungsteil
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16.11.2025
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Online Anmeldung
Die Anmeldung zur Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe ist wieder online möglich. Wählen Sie einen Termin aus und melden Sie sich für einen der nächsten Prüfungstermine an → Onlineanmeldung. Sofern ein Termin ausgebucht ist, erscheint dieser nicht mehr in der Übersicht.
Wenn Sie die Gebühren nicht selbst zahlen, reichen Sie bitte im Anmeldeprozess das ausgefüllte Formular zur Kostenübernahme ein. → Vordruck (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 52 KB)
Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung gem. § 9 BewachV
(1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass die dort genannten Personen die für die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktischen Anwendung erworben haben.
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 7 in Verbindung mit Anlage 2 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken.
Als Sachgebiete – und damit Prüfungsfächer – sind in § 7 BewachV genannt:
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
- Datenschutzrecht,
- Bürgerliches Gesetzbuch,
- Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
- Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste,
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt"
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
Prüfung, Verfahren
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die schriftliche Prüfung dauert 120 Minuten und wird digital durchgeführt.
Der mündliche Prüfungsteil soll pro Prüfungsteilnehmer etwa 15 Minuten dauern. Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil mit mindestens 50 Prozent bestanden hat.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen des Prüflings im schriftlichen Teil und im mündlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens mit ausreichend bewertet wurden.
Die Prüfung darf wiederholt werden.
Gebühren / Rücktritt
Vollprüfung (schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil): 190,00 Euro
Wiederholungsprüfung, nur mündlicher Prüfungsteil: 95,00 Euro
Wiederholungsprüfung, nur mündlicher Prüfungsteil: 95,00 Euro
Sollen die Kosten durch die Agentur für Arbeit oder durch das Jobcenter oder andere Dritte übernommen werden, müssen Sie dort vor der Onlineanmeldung die Kostenübernahme beantragen. Hierzu verwenden Sie bitte den Vordruck Kostenübernahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 52 KB).
Ein Rücktritt von der Prüfung muss schriftlich, vor Prüfungsbeginn, erfolgen. Maßgeblich ist der Posteingang bei der IHK zu Schwerin.
Rücktritt mit wichtigem Grund
Bleibt der Prüfling nach erfolgter Anmeldung zur Sachkundeprüfung und Ablauf der Anmeldefrist aus wichtigem Grund fern (Nachweispflichtig) oder tritt er wirksam von der Prüfung zurück, ermäßigen sich die Prüfungsgebühren um 50 %.
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt.
Rücktritt ohne wichtigen Grund
Bleibt der Prüfling nach erfolgter Anmeldung zur Sachkundeprüfung und Ablauf der Anmeldefrist ohne wichtigen Grund fern, bleibt der Gebührenanspruch für die Durchführung der Prüfung in voller Höhe bestehen.
Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.