Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe: Erläuterungen und Termine

Wir haben hier für Sie einige Informationen sowie die Termine für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe gem. § 34a GewO zusammengestellt. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gern auch telefonisch oder per Mail zur Seite.

Prüfungstermine 2026 und Onlineanmeldung

WICHTIGER HINWEIS: Aus Kapazitätsgründen können nur Anmeldungen aus dem Kammerbezirk der IHK zu Schwerin (Westmecklenburg) angenommen werden. Ob Sie dem Kammerbereich der IHK zu Schwerin zugehörig sind, können Sie hier prüfen: Kammerfinder.

Prüfungstermine Anmeldeschluss
26.02.2026: schriftliche Prüfungsteil
27.02.2026: mündliche Prüfungsteil
01.02.2026
19.03.2026: schriftliche Prüfungsteil
19.03.2026: mündliche Prüfungsteil
22.02.2026
21.05.2026: schriftliche Prüfungsteil
28.05.2026: mündliche Prüfungsteil
26.04.2026
17.09.2026: schriftliche Prüfungsteil
18.09.2026: mündliche Prüfungsteil
23.08.2026 Jetzt anmelden!
19.11.2026: schriftliche Prüfungsteil
20.11.2026: mündliche Prüfungsteil
25.10.2026 Jetzt anmelden!
10.12.2026: schriftliche Prüfungsteil
11.12.2026: mündliche Prüfungsteil
15.11.2026 Jetzt anmelden!

Welchen Zweck hat die Sachkundeprüfung?

Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass die dort genannten Personen die für die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktischen Anwendung erworben haben.

Wer benötigt die Sachkundeprüfung?

Für die direkte Ausübung folgender Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ist der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (z.B. Citystreifen),
  • Schutz vor Ladendieben (z.B. Einzelhandelsdetektive),
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z.B. Türsteher)
  • Personen in leitender Funktion, wenn sie für die
    • Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Asylgesetz (Flüchtlingsunterkünfte), oder die
    • Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen zuständig sind.

Darüber hinaus müssen auch Gewerbetreibende (Bewachungsunternehmer) die Sachkundeprüfung nachweisen. (Hinweis: Die 80-stündige Unterrichtung für Gewerbetreibende gibt es seit dem 01.12.2016 nicht mehr.)

Wer ist von der Prüfung befreit?

Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Prüfung anerkannt:
1. Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung
  • als geprüfte Werkschutzfachkraft,
  • als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft,
  • als Servicekraft für Schutz und Sicherheit,
  • als Fachkraft für Schutz und Sicherheit,
  • als geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit,
  • als geprüfter Werkschutzmeister oder als geprüfte Werkschutzmeisterin.
2. Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst im Bereich der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst eines Landes oder des Bundes, für den Justizvollzugsdienst, für den waffentragenden Bereich des Zolldienstes und für den Feldjägerdienst der Bundeswehr.
3. Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 5 bis 7 vorliegt.
Befreit sind auch Personen, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung durchgeführt haben.
Arbeitnehmer waren nur dann befugt im Bewachungsgewerbe tätig, wenn sie auch an der seit 1. April 1996 notwendigen Unterrichtung teilgenommen haben oder wenn sie bereits am 31. März 1996 im Bewachungsgewerbe tätig und aufgrund dieser Stichtagsregelung von der bisherigen Unterrichtung befreit waren. Für diesen Fall gilt die Freistellung von der Sachkundeprüfung aber nur dann, wenn am 1. Januar 2003 gleichzeitig eine ununterbrochene dreijährige Bewachungstätigkeit nachgewiesen werden kann.
Bitte beachten Sie, dass wir Sie gern zu den Befreiungstatbeständen beraten können, dass die endgültige Entscheidung sowie die entsprechende Eintragung ins Bewacherregister jedoch durch das zuständige Gewerbeamt erfolgt.

Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?

Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus insgesamt 82 geschlossenen Aufgaben, dauert 120 Minuten und wird digital durchgeführt. Hilfsmittel sind für diese Prüfung nicht erlaubt.
Den Aufbau und die Bedienung von IHK-eXam (Prüfungsplattform) können Sie vorab mit der Handreichung für Prüfungsteilnehmer/-innen kennenlernen.
Der mündliche Prüfungsteil soll pro Prüfungsteilnehmer etwa 15 Minuten dauern. Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil mit mindestens 50 Prozent bestanden hat.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen des Prüflings im schriftlichen Teil und im mündlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens mit ausreichend bewertet wurden.
Bei Nichtbestehen können die einzelnen Prüfungsteile wiederholt werden. Der mündliche Prüfungsteil muss innerhalb von zwei Jahren ab Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils bestanden sein.
Bei Bestehen der Prüfung erhalten Sie im Anschluss eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe gem. § 34a GewO.

Welche Themen werden geprüft?

Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 7 in Verbindung mit Anlage 2 BewachV aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken.
Als Sachgebiete – und damit Prüfungsfächer – sind in § 7 BewachV genannt:
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
  • Datenschutzrecht,
  • Bürgerliches Gesetzbuch,
  • Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste,
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt"
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik

Wieviel kostet die Sachkundeprüfung?

Vollprüfung (schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil): 190,00 Euro
Wiederholungsprüfung, nur mündlicher Prüfungsteil: 95,00 Euro
Sollte die Gebühr nicht von Ihnen selbst übernommen werden, ist der Vordruck Kostenübernahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 75 KB) beizufügen. Bitte wenden Sie sich vor der Anmeldung damit direkt an die für Sie zuständige Institution, z. B. Agentur für Arbeit (Arbeitsamt), JobCenter, Berufsförderungsdienst, Rentenversicherung, Arbeitgeber.

Wie melde ich mich ab und entstehen Kosten bei einem Rücktritt?

Sollten Sie an der Teilnahme gehindert sein, so teilen Sie uns dies bitte unverzüglich schriftlich mit. Maßgeblich ist der Posteingang bei der IHK zu Schwerin.

Rücktritt vor Ablauf der Anmeldefrist

Bei Abmeldungen vor Ablauf der Anmeldefrist entstehen keine Gebühren.

Rücktritt mit wichtigem Grund

Bleibt der Prüfungsteilnehmer nach erfolgter Anmeldung zur Prüfung und Ablauf der Anmeldefrist aus wichtigem Grund fern (Nachweispflichtig), ermäßigen sich die Gebühren um 50 Prozent.

Rücktritt ohne wichtigen Grund

Bleibt der Prüfungsteilnehmer nach erfolgter Anmeldung zur Prüfung und Ablauf der Anmeldefrist ohne wichtigen Grund fern, bleibt der Gebührenanspruch in voller Höhe bestehen.