Hinweise zur Projektarbeit und zum projektarbeitsbezogenen Fachgespräch im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“
Im Rahmen der Prüfung zum Geprüften Berufspädagogen / zur Berufspädagogin soll u. a. die Fähigkeit nachgewiesen werden, in einer spezialisierten berufs- und betriebspädagogischen Funktion den Prozess in einem konkreten projektförmig zu bearbeiteten Geschäftsfall zu entwickeln, zu planen, zu organisieren, durchzuführen und seine Qualität zu sichern und zu optimieren. Dabei sollen hochspezialisiertes Wissen deutlich und die wesentlichen betrieblichen, fachlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen Gesichtspunkte abgewogen und berücksichtigt werden.
Spezialisierte berufs- und betriebspädagogische Funktionen sind:
- lehrende Funktionen,
- entwickelnde oder planende Funktionen,
- Management- und Führungsfunktionen,
- beratende Funktionen,
- prüfende, zertifizierende Funktionen.
Über andere spezialisierte berufs- und betriebspädagogische Funktionen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grundlage der Prüfungsverordnung.
Die Qualifikation soll durch eine Projektarbeit sowie die anschließende Präsentation und dem Fachgespräch nachgewiesen werden. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin seine bzw. ihre bisherigen Berufserfahrungen einbringen.
Ausgangspunkt für die Themenstellung soll eine praxisorientierte Fragestellung sein. Diese soll unter Berücksichtigung von relevanten Daten und den wesentlichen betrieblichen, fachlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen Gesichtspunkten bzw. Erfordernissen einer Lösung bzw. einer Entscheidungsgrundlage zugeführt werden.
1. Allgemeines zur Projektarbeit
- Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit zu fertigen.
-
Dem Prüfungsausschuss ist ein Themenvorschlag mit den Vordruck „Themenvorschlag für die Projektarbeit“ vorzulegen.Das vorgeschlagene Projekt ist einer o.g. Ausbilderfunktionen zuzuordnen. Es ist eine eindeutige Zielstellung für das Projekt zu definieren. Im Bereich der Projektbeschreibung sind die geplante grobe Vorgehensweise und die sich daraus zu erbringenden Leistungen darzustellen. Hierbei handelt es sich nicht um die Gliederung der Dokumentation. Bei der zeitlichen Gliederung ist von einer 40-stündigen Bearbeitungszeit auszugehen.
- Auf dieser Grundlage entscheidet der Prüfungsausschuss über die Annahme des Themas der Projektarbeit. Entspricht der Themenvorschlag nicht den Anforderungen, kann das Thema vom Prüfungsausschuss modifiziert werden.
- Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Arbeitstage. Für die rechtzeitige Abgabe der Hausarbeit ist der/die Prüfungsteilnehmer/in verantwortlich. Entscheidend ist der Eingangsstempel der zuständigen Stelle (IHK zu Schwerin).
2. Formelle Vorgaben zur Dokumentation
Verstöße gegen die folgend genannten Formvorschriften führen zu Punktabzügen!
| Erstellung | mit PC oder Schreibmaschine, einseitig |
| Zeilenabstand | 1 ½ -zeilig |
| Schrift | Arial |
| Schriftgröße | 12 Punkte |
| Papierformat | DIN A 4 |
| Rechter Rand | 2,5 cm |
| Linker Rand | 2,5 cm |
| Seitennummerierung | ab Textseite fortlaufend, mit 1 beginnend |
| Seitenumfang | max. 30 Seiten (Textteil) |
| Anzahl der Exemplare | 3 (geheftet oder gebunden) |
Eine Projektarbeit besteht aus:
- Deckblatt
- Bestätigtes Thema
- Inhaltsverzeichnis (Gliederung) ggf. Glossar, ggf. Abkürzungsverzeichnis
- Textteil, ggf. mit Anhang
- Literaturverzeichnis
- Eidesstattliche Erklärung
zu 1) Deckblatt
Das Deckblatt enthält folgende Informationen:
- Bezeichnung der Arbeit und zuständige IHK
- Thema der Arbeit
- Name, Vorname, Anschrift
- Abgabetermin
- Ggf. Geheimhaltungshinweis
zu 3) Inhaltsverzeichnis
- Numerische oder alphanumerische Gliederung mit bis zu vier Gliederungsebenen
- Auf einen Gliederungspunkt muss mindestens ein weiterer gleichwertiger folgen.
- Ein Abkürzungsverzeichnis ist nach dem Inhaltsverzeichnis einzufügen, wenn im Text allgemein nicht bekannte Abkürzungen (Duden Nummer 1) verwendet werden.
zu 4) Text
- Der Textteil soll 25 bis 30 Seiten betragen. Nicht mitgerechnet werden dabei Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Anhang, Glossar, Abkürzungsverzeichnis, Literaturverzeichnis.
- Die Gliederungsüberschriften sollen den nachfolgenden Text zutreffend charakterisieren.
- Zitate, Hinweise, übernommene Tabellen, Textpassagen und Abbildungen sind mit Quellenangabe zu versehen.
- Quellen sollen in Fußnoten nur unter Angabe des Autors, der Jahreszahl sowie der Seitenzahl angegeben werden. Sie sind am Ende der Seite anzubringen und fortlaufend durchzunummerieren.
- ggf. können im Anhang Abbildungen, umfangreiche Berechnungen oder Ausschnitte aus Firmenmaterial beigefügt werden.
zu 5) Literaturverzeichnis
- In das Literaturverzeichnis sollen nur öffentlich zugängliche Literatur aufgenommen werden
- Das Literaturverzeichnis ist die alphanumerische und durchnummerierte Auflistung der Autoren (bzw. Herausgeber) auf die im Textteil hingewiesen bzw. die im Text zitiert wurde
- Bei Quellen aus dem Internet ist die vollständige Internetadresse für den Abruf sowie das Datum des Abrufs anzugeben.
zu 6) Eidesstattliche Erklärung
Am Ende der Arbeit muss der/die Prüfungsteilnehmer/in versichern, dass er/sie die Projektarbeit selbständig angefertigt hat. Es ist folgende Erklärung schriftlich abzugeben:
„Ich versichere, dass ich die vorliegende Dokumentation selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt habe. Alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Texten entnommen sind, wurden unter Angabe der Quellen (einschließlich des World Wide Web und anderer elektronischer Text- und Datensammlungen) und nach den üblichen Regeln des wissenschaftlichen Zitierens nachgewiesen. Dies gilt auch für Zeichnungen, bildliche Darstellungen, Skizzen, Tabellen und dergleichen.Mir ist bewusst, dass wahrheitswidrige Angaben als Täuschungsversuch behandelt werden und dass bei einem Täuschungsverdacht sämtliche Verfahren der Plagiatserkennung angewandt werden können.Ort, Datum Unterschrift .“
Diese Erklärung muss persönlich unterschrieben werden.
Ein Verstoß gegen die aus dieser Erklärung resultierenden Pflichten führt zum Nichtbestehen der Prüfungsleistung.
