Ausbildung in Teilzeit

Jeder Auszubildende kann ab dem 1. Januar 2020 den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Anders als bislang muss hierfür kein besonderer Grund mehr nachgewiesen werden. Einen Überblick bietet der Flyer des DIHK (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 671 KB).

Teilzeitberufsausbildung

Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann ein Teil oder die gesamte Ausbildungszeitbildung in Teilzeit absolviert werden. Ein Anspruch des Auszubildenden auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das heißt, bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Ausbildung in Teilzeit maximal 4,5 Jahre dauern. Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Teilzeitmodell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.

Hinweise für Ausbildungsbetriebe und Auszubildende

  • Der Berufsausbildungsvertrag muss die Dauer der Verkürzung der täglichen oder wöchentli-chen Ausbildungszeit beinhalten. Jede Änderung bedarf einer Vertragsanpassung.
  • Trotz einer Teilzeitberufsausbildung besteht die Möglich-keit der Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG. Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungs-vertrages (§ 36 Abs. 1 BBiG) kann mit einem Antrag auf Verkürzung verbunden werden.
  • Das Teilzeitmodell sollte neben dem betrieblichen Teil auch parallel in den Berufsschulen Anwendung fi nden. Hinsichtlich der Organisation der Beschulung müssen sich Ausbildende, Auszubildende und Berufsschule abstimmen.
  • Durch die Inanspruchnahme der Teilzeitausbildung bleibt die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung nach § 5 Abs. 1 BBiG grundsätzlich unberührt.

Vorteile für den Ausbildungsbetrieb

  • Das Verantwortungsbewusstsein und Organisationstalent der Auszubildenden ist in der Regel ausgeprägter.
  • Bereits ausbildende Betriebe bestätigen eine weitaus höhere Motivation und Zuverlässigkeit der Auszubildenden.
  • Mit der Übernahme von gesellschaftlicher Verantwortung erreichen Sie eine positive Außenwirkung, was in der heutigen flexibleren Arbeitswelt ein Standortvorteil sein kann.

Rechtliche Anforderungen

Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit muss individualvertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Berufsausbil-dung in Teilzeit kann auch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden. Die Kürzung der Ausbildungszeit darf 50 % nicht übersteigen ( § 7a Abs. 1 S. 3 BBiG.).
Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich ent-sprechend höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufs aus-bildung in Vollzeit festgelegt ist (§ 7a Abs. 2 S. 1 BBiG).
Mit den möglichen individuellen Teilzeitmodellen wird zum Ende der Ausbildungszeit nicht immer ein Prüfungstermin erreicht. Der § 7a Abs. 3 BBiG sieht für die Auszubildenden deshalb die Möglichkeit vor, die Verlängerung des Berufs-ausbildungsverhältnisses bis zu der nächstmöglichen Prüfung zu verlangen. Eine solche Verlängerung kann nur auf Verlangen des Auszubildenden beantragt werden.
benfalls kann der Auszubildende mit seinem Ausbildenden einen gemeinsamen Antrag auf Verkürzung der Ausbil-dungsdauer nach § 8 Abs. 1 BBiG zum Erreichen eines früheren Prüfungstermins stellen (§ 7a Abs. 4 BBiG).
Bei einer Teilzeitberufsausbildung verkürzt sich die Höhe der Ausbildungsvergütung entsprechend der prozentualen Ver-kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit.

Vergütung

Der ausbildende Betrieb kann entsprechend der prozentualen Verkürzung der Ausbildungszeit auch die Vergütung kürzen. Bei der Ausbildung steht zwar die Lern- und Ausbildungspflicht im Vordergrund, weil nach Rechtsprechung des BAG die Ausbildungsvergütung aber auch Entgeltcharakter besitzt, gilt das Prinzip „Keine Ausbildung, keine Vergütung“ analog dem arbeitsrechtlichen Grundsatz „Keine Arbeit, kein Lohn“.

Ausbildungsmodelle

  1. Die Ausbildung wird über die Dauer der regulären Ausbildungszeit (z. B. 3 Jahre) durchgeführt, jedoch mit verkürzter Arbeitszeit. In der Regel kann die Arbeitszeit bis auf 6 Stunden täglich oder 30 Stunden wöchentlich gekürzt werden. Dieses kommt einer verkürzten Ausbildung gleich, bei der die Inhalte der Berufsausbildung in kürzerer Zeit vermittelt werden müssen. Eine Reduzierung der Berufsschulzeiten ist nicht vorgesehen.
  2. Die Ausbildungszeit wird von Anfang an um ein Jahr verlängert. Bei verkürzter Arbeitszeit ist es somit möglich, die Inhalte des Berufes in vollem Umfang zu vermitteln. Auch hier ist eine Reduzierung der Berufsschulzeiten nicht vorgesehen.

Welches Modell das Richtige ist, sollte individuell mit dem Auszubildenden besprochen werden. Hier sind die betrieblichen Belange und die persönlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, unterstützen Sie unsere Ausbildungsberater*innen.