1. Februar 2024

Die Narren sind los: Was ist im Unternehmen erlaubt?

Der Höhepunkt der fünften Jahreszeit steht vor der Tür. Während die einen den Aschermittwoch sehnlichst herbeiwünschen, drehen die anderen jetzt erst so richtig auf. Und auch in vielen Unternehmen wird gefeiert. Dabei ergeben sich einige arbeitsrechtliche Fragen: Muss ein Unternehmen seinen Beschäftigten am Rosenmontag freigeben? Darf man kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen? Und wie sieht es mit Faschingsbräuchen im Betrieb aus? Hanna Schmid, Arbeitsrechtsexpertin der IHK Schwaben, erläutert die Details.
Wer bis Aschermittwoch durchfeiern möchte, sollte bei der Party-Planung beachten, dass an den Faschingstagen keine arbeitsrechtlichen Ausnahmen gelten. „Nur an gesetzlichen Feiertagen sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihre Beschäftigten von der Arbeit freizustellen. Weder Weiberfastnacht, der Rosenmontag noch der Faschingsdienstag sind gesetzliche Feiertage“, betont Hanna Schmid aus dem Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben. Wer feiern will, muss Überstunden abbauen oder Urlaub nehmen. Schmid rät, dass sich Arbeitgeber und Beschäftigte frühzeitig absprechen. „Insbesondere Unternehmen, die die Möglichkeit haben, den Betriebsablauf flexibel zu gestalten, können den Faschingsfans durch Gleitzeit- und Arbeitszeitkonten einen Kompromiss anbieten.“ Und: Arbeitgeber haben durchaus die Möglichkeit, ihren Beschäftigten als freiwillige Leistung einen halben oder einen ganzen Tag bezahlt freizugeben.

Sicherheit geht auch im Fasching vor
Wie närrisch darf es im Unternehmen zugehen? Kostüm am Arbeitsplatz – ist das erlaubt? „Grundsätzlich dürfen Beschäftigte am Arbeitsplatz tragen, was sie möchten“, sagt Hanna Schmid. „Dementsprechend darf man auch an Fasching kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen.“ Aber Vorsicht, es gibt Ausnahmen: Bestimmte Berufe erfordern eine verbindliche Kleiderordnung, zum Beispiel Berufe mit häufigem Kundenkontakt oder Tätigkeiten, die das Tragen von Schutzkleidung erfordern. Daher der Rat der Expertin: „Um Ärger vorzubeugen, sollte im Vorfeld eine entsprechende Vereinbarung im Betrieb getroffen werden.“ Das gilt auch, wenn das Unternehmen seine Mitarbeitenden gerne närrisch sehen würde – etwa mit roter Nase hinter der Theke oder mit Papphütchen im Verkauf. „Ob der Arbeitgeber eine Verkleidung am Arbeitsplatz vorschreiben darf, hängt immer von der konkreten Situation ab und muss im Einzelfall geprüft werden, denn Sicherheit geht vor“, so Schmid.

Vorsicht vor Schadenersatzansprüchen
In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist auch bei den typischen Faschingsbräuchen Vorsicht geboten. Führungspersonen oder Kollegen die Krawatte abschneiden – dieser Spaß kann durchaus schiefgehen. „Gegebenenfalls muss hierfür Schadensersatz gezahlt werden“, sagt Schmid. Ihr genereller Tipp: „Unternehmen sollten auf alle Fälle vor Beginn der Faschingszeit Regeln für den Betrieb festlegen und diese an seine Beschäftigten kommunizieren. Dann lässt sich die närrische Zeit auch unbeschwert genießen.“ 

Ein Video zu unserem aktuellen Rechtstipp finden Sie unter ihk.de/schwaben, Nr. 6047728. Den Überblick über weitere Rechtstipps gibt es unter ihk.de/schwaben, Nr. 3574732.