7. Februar 2025
Die Narren sind los: Was ist im Unternehmen erlaubt?
Polonaise im Büro, lustige Deko in der Werkshalle und Kostümierung schon am Empfang: Viele Faschingsnarren drehen in der fünften Jahreszeit so richtig auf. Der Arbeitsplatz wird zum Party-Revier. Da stellt sich nicht nur bei denen, die den Aschermittwoch sehnlichst herbeiwünschen, die Frage: Geht das überhaupt? „Auch arbeitsrechtlich tauchen in der Faschingszeit immer wieder Fragen auf, mit denen sich Unternehmen rechtzeitig auseinander setzen sollten“, sagt Jonathan Wehrstein aus dem Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben.
Muss ein Unternehmen seinen Beschäftigten am Rosenmontag freigeben? Darf man kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen? Und wie sieht es mit Faschingsbräuchen im Betrieb aus? Der Fachmann für Arbeitsrecht bei der IHK Schwaben kennt die Fragen der Unternehmen und ihrer Beschäftigten. Vor allem Urlaubsregelungen sind immer wieder Thema, berichtet er. „Wer bis Aschermittwoch durchfeiern möchte, sollte bei der Party-Planung beachten, dass an den Faschingstagen keine arbeitsrechtlichen Ausnahmen gelten“, so Wehrstein. „Nur an gesetzlichen Feiertagen sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihre Beschäftigten von der Arbeit freizustellen. Weder Weiberfastnacht, der Rosenmontag noch der Faschingsdienstag sind jedoch gesetzliche Feiertage.“
Fürs Feiern unbedingt Urlaub oder Gleittag nehmen
Wer feiern will, so der Rechtsexperte, muss Überstunden abbauen oder Urlaub nehmen. Wehrstein rät, dass sich Arbeitgeber und Beschäftigte frühzeitig absprechen. „Insbesondere Unternehmen, die die Möglichkeit haben, den Betriebsablauf flexibel zu gestalten, können den Faschingsfans durch Gleitzeit- und Arbeitszeitkonten einen Kompromiss anbieten.“ Und: Arbeitgeber haben durchaus die Möglichkeit, ihren Beschäftigten als freiwillige Leistung einen halben oder einen ganzen Tag bezahlt freizugeben.
Sicherheit geht auch im Fasching vor
Wie närrisch darf es im Unternehmen zugehen? Kostüm am Arbeitsplatz – ist das erlaubt? „Grundsätzlich dürfen Beschäftigte am Arbeitsplatz tragen, was sie möchten“, sagt Wehrstein. „Dementsprechend darf man auch an Fasching kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen.“ Aber Vorsicht, es gibt Ausnahmen: Bestimmte Berufe erfordern eine verbindliche Kleiderordnung, zum Beispiel Berufe mit häufigem Kundenkontakt oder Tätigkeiten, die das Tragen von Schutzkleidung erfordern. Daher der Rat des Experten: „Um Ärger vorzubeugen, sollte im Vorfeld eine entsprechende Vereinbarung im Betrieb getroffen werden.“ Das gilt auch, wenn das Unternehmen seine Beschäftigten gerne närrisch sehen würde – etwa mit roter Nase hinter der Theke oder mit Papphütchen im Verkauf. „Ob der Arbeitgeber eine Verkleidung am Arbeitsplatz vorschreiben darf, hängt immer von der konkreten Situation ab und muss im Einzelfall geprüft werden, denn Sicherheit geht vor“, so Wehrstein.
Vorsicht vor Schadenersatzansprüchen
In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist auch bei den typischen Faschingsbräuchen Vorsicht geboten. Führungspersonen oder Kollegen die Krawatte abschneiden – dieser Spaß kann durchaus schiefgehen. „Gegebenenfalls muss hierfür Schadensersatz gezahlt werden“, sagt Wehrstein. Sein genereller Tipp: „Unternehmen sollten auf alle Fälle vor Beginn der Faschingszeit Regeln für den Betrieb festlegen und diese an seine Beschäftigten kommunizieren. Dann lässt sich die närrische Zeit auch unbeschwert genießen.“