IHK-Rechtstipp: So wird Weihnachten auch im Unternehmen ein Fest - Das ist bei Deko und Feiern im Advent zu beachten
Die ersten Lichterketten leuchten und die Weihnachtsbäume stehen. Auch in den Betrieben rückt die Adventszeit allmählich näher. Damit stellen sich für Unternehmen und Beschäftigte viele Fragen: Was ist in der Adventszeit erlaubt und was nicht – der Adventskranz am Arbeitsplatz, der Nebenjob als Weihnachtsmann? Anna Rommel, Rechtsexpertin bei der IHK Schwaben, erklärt, welche arbeitsrechtlichen Regelungen gelten.
Arbeitsrecht und Weihnachten scheinen auf den ersten Blick nicht viel miteinander zu tun zu haben. „Doch gerade in der Vorweihnachtszeit gibt es einige arbeitsrechtliche Besonderheiten, die man beachten sollte“, so Anna Rommel aus dem Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben – zum Beispiel wenn es um die weihnachtliche Dekoration am Arbeitsplatz geht. Sind der Adventskranz auf dem Schreibtisch und die Lichterkette an der Maschine erlaubt? Der Tipp der IHK- Rechtsexpertin: „Beschäftigte sollten solche Vorhaben am besten im Vorfeld mit dem Arbeitgeber abstimmen.“ Denn bei der weihnachtlichen Deko am Arbeitsplatz gilt: Sicherheit geht vor! „Vorschriften aus Sicht der Arbeitsmedizin, des Brandschutzes oder der einschlägigen Betriebsmittel-Verordnungen sind unbedingt zu beachten“, so Rommel.
Unfall bei der Weihnachtsfeier – was ist versichert?
Um das Jahr im Kreis der Kolleginnen und Kollegen ausklingen zu lassen, findet in vielen Betrieben zur Vorweihnachtszeit eine kleine Feier statt. Wie steht es um den Versicherungsschutz bei solchen Anlässen? „Während einer Weihnachtsfeier sind alle Tätigkeiten versichert, die mit dem Zweck der Veranstaltung im Zusammenhang stehen“, erklärt die IHK-Expertin. „Der Versicherungsschutz besteht unabhängig davon, wo die Feier stattfindet.“ Es spielt dabei also keine Rolle, ob man sich im Unternehmen zum Punschtrinken trifft oder in einem Restaurant gemeinsam ein Weihnachtsmenü isst. Versichert sind darüber hinaus auch die Vor- und Nachbereitungen wie der Aufbau und das Schmücken des Raumes sowie das Aufräumen. Für den Hin- und Rückweg zur Feier gelten die gleichen Regeln wie für den Arbeitsweg. Versichert ist aber nur der direkte Weg zur Veranstaltung und wieder nach Hause. Wer einen privaten Umweg einlegt, genießt keinen Versicherungsschutz.
Nach Dienstschluss als Weihnachtsmann anheuern
Und noch ein anderes Thema wirft in der Vorweihnachtszeit gelegentlich Fragen auf. Denn viele Beschäftigte nutzen die Zeit für Nebenjobs – ob als Weihnachtmann oder als Aushilfe auf dem Christkindlesmarkt. Ist das erlaubt? „Solche Nebenjobs in der Weihnachtszeit unterscheiden sich rechtlich nicht von anderen Nebenjobs“, betont Rommel. „Daher ist es auch zur Weihnachtszeit erforderlich, die Nebentätigkeit mit dem Arbeitgeber abzuklären und zudem einen Blick auf die Regelungen im Arbeitsvertrag zu werfen.“
Hier finden Sie viele weitere rechtliche Informationen rund um die Weihnachtszeit – vom Weihnachtsgeld bis zu den arbeitsfreien Feiertagen.
