IHK Schwaben

Integration und Aufenthaltsrecht für ukrainische Geflüchtete

Aufgrund des Kriegs in ihrem Heimatland befinden sich viele Ukrainerinnen und Ukrainer auf der Flucht aus ihrem Heimatland. Was Sie als Unternehmen tun können und wissen müssen, wenn Sie Hilfe anbieten oder organisieren wollen, erfahren Sie hier.
Aufenthaltstitel, die den Schutzberechtigten auf der Grundlage von § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt wurden und seit 1. Februar 2024 gültig sind, gelten automatisch bis zum 4. März 2025 fort. Dies schließt eine Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit mit ein.

Die Betroffenen müssen sich daher nicht wegen der Verlängerung ihres (i.d.R. bis zum 4. März 2024 befristeten) Aufenthaltstitels an die Ausländerbehörde wenden und können vom Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden. Die Ausstellung eines neuen Dokumentes ist nur in Ausnahmefällen notwendig (z.B. Geschäftsreisen außerhalb des EU-Auslands).Die Bundesregierung hat eine entsprechende Information u.a. auf der Internetseite www.germany4ukraine.de veröffentlicht.

Wer berät mich generell zum Thema Beschäftigung von Menschen mit Flucht- und Migrationshintergrund?

Wenn Sie Fragen zum Thema Beschäftigung und Ausbildung haben, berät Sie das IHK Integrationsteam. Bei Fragen zum Thema Fachkräfte berät und informiert Sie Ihre örtliche Agentur für Arbeit.

Wohin wende ich mich, wenn ich Spenden, Wohnung oder eine Dolmetschertätigkeit anbieten möchte?

Hier erhalten Sie weitere Informationen zu Hilfsorganisationen, die Geld- und Sachspenden beispielsweise für Geflüchtete aus der Ukraine entgegennehmen. Oder besuchen Sie die Website. Informationen unter anderem zum Thema Wohnung und Dolmetschertätigkeit erhalten Sie beim Bayerischen Innenministerium.

Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine? Was ist zu beachten?

Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine können im Inland ein Jahr Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beantragen. Dies ist zunächst auf ein Jahr (mit Verlängerungsmöglichkeiten auf max. 3 Jahre) befristet. Vertriebene aus der Ukraine müssen kein Asylverfahren durchlaufen. Ukrainischen Staatsangehörigen wird deshalb empfohlen, derzeit von der Stellung eines Asylantrages abzusehen.
Am 4. März 2022 hat der Rat der Europäischen Union den hierzu erforderlichen Durchführungsbeschluss zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes getroffen.
Der Beschluss gilt für folgende Personengruppen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion von Russland aus der Ukraine vertrieben worden sind:
  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
  • Staatenlose und andere Drittstaatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
  • Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind
Hinzu kommen noch Staatenlose und andere Drittstaatsangehörige, die nachweisen können, dass sie vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Des Weiteren können weitere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer einbezogen werden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Inwieweit weitere Personen in diesem Sinne künftig in Deutschland vorübergehenden Schutz beantragen können, wird derzeit geprüft. Weiterführende Informationen können Sie den FAQ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat entnehmen.

Was gilt bei der Einreise?

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat am 7. März 2022 die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthVÜV) erlassen. Die Verordnung dient dazu, die Einreise und den Aufenthalt rechtssicher zu gestalten und soll den Geflüchteten ermöglichen, den erforderlichen Aufenthaltstitel (z. B. nach § 24 AufenthG) einzuholen.
Das bedeutet, dass die vom Überfall der Russischen Föderation auf die Ukraine und dem Ausbruch des Krieges am 24. Februar 2022 Betroffenen vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Sie können den erforderlichen Aufenthaltstitel – für die Geltungsdauer der Verordnung - auch nach der Einreise im Bundesgebiet einholen.
Weitere Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.

Welche Unterstützung erfahren Geflüchtete aus der Ukraine?

Viele aus der Ukraine Geflüchtete haben Verwandte, bei denen sie - ggf. auch nur vorübergehend - Unterkunft finden. Soweit sie dennoch Hilfe brauchen, erhalten sie diese, wie alle Asylbewerber. Sie müssen dafür jedoch keinen Asylantrag stellen.
  • Ukrainische Geflüchtete erhalten bei Bedarf einen Platz in einer Asylunterkunft.
  • Sie bekommen Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG):
Wenn die Geflüchteten in einer Asylunterkunft untergebracht sind, werden über die Geldleistung die übrigen Bedarfe abgedeckt.
Wenn sie in Privatwohnungen wohnen, werden zusätzlich die angemessenen Wohnkosten über die Leistungen nach dem AsylbLG abgedeckt.
  • Vorhandenes Einkommen / Vermögen haben ukrainische Geflüchtete - wie alle anderen Asylbewerber auch - bis auf einen Eigenbetrag vorrangig einzusetzen, bevor sie Hilfe des Staates erhalten.
  • Geflüchtete aus der Ukraine haben Zugang zur medizinischen Versorgung nach dem AsylbLG wie ein Asylbewerber.
Zuständig für die Leistungen nach dem AsylbLG ist der örtliche Träger, also das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, dem der / die Betroffene zugewiesen wurde. Die Beratung erfolgt dort meist durch die Migrationsberatungsstelle.

Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland arbeiten?

Eine Erwerbstätigkeit kann von der Ausländerbehörde im Wege des Ermessens erlaubt werden. Das Bundesinnenministerium hat den Ländern dringend empfohlen, bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in den Aufenthaltstitel einzutragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Dies gilt auch, wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht. Die Umsetzung in Bayern ist noch abzuwarten.
Weitere Informationen zum Thema Arbeitsmarktintegration erhalten Sie auf der Seite www.wirtschafthilft.info.

Wo finde ich geeignete Fachkräfte?

Haben Sie Fragen zur Gewinnung von Fachkräften aus dem Ausland, finde Sie auf dem Portal Make it in Germany weitere wichtige Informationen.
Darüber hinaus informiert und berät Sie Ihre örtliche Agentur für Arbeit.

Wo finde ich Informationen zum Thema Sprachunterricht?

Sprache ist der Schlüssel für die Teilhabe am Arbeitsleben in Deutschland.
Um in Deutschland als qualifizierte Fachkraft arbeiten zu können, ist erfahrungsgemäß ein Deutschsprachniveau von mindestens B1 (gemeinsamer europäischer Referenzrahmen – GER) notwendig.
Wenn Sie Fachkräfte oder Auszubildende aus Fluchtherkunftsländern beschäftigen, können Sie sich an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wenden. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Sprachkursen.

Wie können ausländische Berufs- und Studienabschlüsse anerkannt werden?

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen wird §4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) zu Grunde gelegt. Dieses Gesetz bietet die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit von ausländischen Bildungsabschlüssen festzustellen. Jede Person, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat, kann einen Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung stellen.
Die IHK Schwaben bietet diesbezüglich eine individuelle unverbindliche Beratung. Sie prüft,
  • ob das Anerkennungsverfahren voraussichtlich möglich ist,
  • der Referenzberuf wird festgelegt
  • und die Unterlagen der Antragssteller auf Vollständigkeit geprüft.
Zudem unterstützt die IHK bei der Suche nach adäquaten Nachqualifizierungsmöglichkeiten. Die komplette Beratungsleistung ist kostenlos.
Die letztendliche Antragstellung sowie die Gleichwertigkeitsprüfung und Bescheid Erstellung erfolgt über die IHK FOSA mit Sitz in Nürnberg. Diese ist das bundesweite Kompetenzzentrum deutscher Industrie- und Handelskammern zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse. Sie nimmt Anträge auf Anerkennung entgegen und vergleicht, inwieweit ausländische Berufsqualifikationen mit entsprechenden deutschen Berufsabschlüssen als gleichwertig eingestuft werden können.
Möchten Sie als Unternehmen eine Fachkraft aus dem Ausland einstellen, haben Sie somit die Möglichkeit die Qualifikation des Bewerbers einordnen zu können.
Genauere Informationen zur Beratungsleistung der IHK Schwaben zum kompletten Anerkennungsverfahren erhalten Sie hier.

Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse

Für die Anerkennung der im Ausland erworbenen Studienabschlüsse ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn zuständig. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Wie können ausländische Berufsabschlüsse anerkannt werden, wenn Dokumente fehlen (z.B. auf der Flucht abhandengekommen)?


Menschen mit im Ausland erworbener Berufsqualifikation erhalten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) die Möglichkeit, sich ihren Berufsabschluss anerkennen zu lassen. Können die Zeugnisse und Unterlagen für die Berufsanerkennung nicht oder nur teilweise vorgelegt werden, sieht § 14 BQFG vor, dass durch 'sonstige Verfahren' die berufliche Qualifikation analysiert und festgestellt wird. Dieses Verfahren wird im Rahmen der Berufsanerkennung als „Qualifikationsanalyse“ (QA) bezeichnet.

Wo finde ich eine bundesweite Unterstützung im Thema Flucht und Migration?

Wenn Sie sich gerne bundesweit vernetzen möchten, steht Ihnen das Netzwerk „Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ beratend zur Seite. Das Netzwerk ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert und bei der DIHK Service GmbH angegliedert.
Das Netzwerk besteht derzeit aus knapp 3.000 Mitgliedern und informiert über aktuelle Themen im Bereich Flucht und Migration.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Netzwerks.
Hier finden Sie auch eine Checkliste für Betriebe mit Informationen zum Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete mit vorübergehendem Schutz.