Schiedsgutachter

Benennung eines Schiedsgutachters: Informationen zum Antrag

Die IHK Schwaben kann in bestimmten Fällen einen Schiedsgutachter benennen. Dies geschieht in der Regel auf Grundlage einer Schiedsgutachtenklausel und/oder aufgrund eines schriftlichen Vertrags zwischen den Parteien. Typische Fälle sind die Bestimmung des Werts einer Sache oder eines Grundstückes oder eines Rechts daran bei Streit oder zur Feststellung von Qualitätsabweichungen, etc.

Was wir benötigen, um einen Schiedsgutachter benennen zu können

Anschreiben bzw. Antrag mit Benennung der Parteien, formlos per Mail möglich

Aus dem Antrag müssen der Sachverhalt und Inhalt des gewünschten Schiedsgutachtens sowie die Anschrift und sonstige Kontaktdaten der Parteien ersichtlich sein. Der Antrag ist bestenfalls von allen Parteien zu stellen.

Beifügen des Vertrags mit Schiedsklausel bzw. der ersten Schiedsklausel

Dem Antrag ist der zugrundeliegende Vertrag mit der Schiedsklausel oder falls dieser sehr umfangreich ist- die erste Seite des Vertrages mit Rubrum, aus dem die Parteien ersichtlich sind, die Schiedsklausel sowie die letzte Seite des Vertrags mit den Unterschriften der Parteien beizufügen.

Angabe der betroffenen Parteien, Angabe des Rechnungsempfängers für die Benennung

Die Kosten für die Benennung können geteilt werden. In diesem Fall bitten wir um schriftliche Kostenzusage beider Parteien.
Nicht möglich bei Streit über die Schiedsgutachtenklausel selbst bzw. im laufenden Gerichtsverfahren
Bitte beachten Sie, dass wir zur Geltung einer Schiedsklausel keine Stellung nehmen können. Deshalb empfehlen wir vorab zu klären, ob die Gegenseite ebenfalls eine Benennung wünscht.

Unser Service: Benennung eines geeigneten öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters

Vor der eigentlichen Benennung schreiben wir die Parteien unter Angabe des gefundenen Gutachters an, um eine eventuelle Befangenheit des Gutachters auszuschließen. Sollte in angemessener Zeit kein Widerspruch eingehen, erfolgt die Benennung, die mit gleichem Schreiben dem Gutachter bekannt gegeben wird. Den Vertrag mit dem Gutachter schließen die Parteien. Sie tragen auch die Kosten für das Gutachten.

Kosten für die Benennung

Die Benennung durch uns ist kostenpflichtig. Die Gebühren betragen je nach Aufwand 150 bis 350 Euro. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Bereich Sachverständigenwesen Ihrer IHK Schwaben.