Wettbewerbsrecht
Digital Markets Act
Der Digital Markets Act (DMA) reguliert bestimmte zentrale Plattformdienste großer Digitalunternehmen in der EU. Er soll bestreitbare und faire digitale Märkte gewährleisten und die Stellung gewerblicher Nutzer sowie von Endnutzerinnen und Endnutzern stärken.
- Was ist der Digital Markets Act (DMA)?
- Seit wann gilt der DMA?
- Welche Unternehmen gelten als Gatekeeper?
- Welche Unternehmen wurden bisher als Gatekeeper benannt?
- Welche Pflichten haben Gatekeeper nach dem DMA?
- Was dürfen Gatekeeper nach dem DMA nicht mehr tun?
- Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen den DMA?
- Warum ist der DMA auch für kleine und mittlere Unternehmen wichtig?
- Wo finden Unternehmen weiterführende Informationen?
Was ist der Digital Markets Act (DMA)?
Der DMA ist die Verordnung (EU) 2022/1925, auch „Gesetz über digitale Märkte“ genannt. Er verpflichtet Unternehmen, die von der Europäischen Kommission als sogenannte Gatekeeper oder Torwächter benannt wurden, zur Einhaltung besonderer Regeln. Diese sollen verhindern, dass zentrale Plattformdienste als Zugangstor zu digitalen Märkten den Wettbewerb und die Wahlmöglichkeiten ihrer Nutzer beeinträchtigen. Die Verhaltenspflichten knüpfen grundsätzlich an die im Benennungsbeschluss aufgeführten Dienste an, nicht pauschal an sämtliche Angebote eines Unternehmens.
Seit wann gilt der DMA?
Der DMA gilt grundsätzlich seit dem 2. Mai 2023 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Für einzelne Vorschriften gelten abweichende Termine. Die Pflichten aus den Artikeln 5, 6 und 7 des DMA müssen Gatekeeper grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Aufnahme des jeweiligen zentralen Plattformdienstes in den Benennungsbeschluss erfüllen. Der allgemeine Geltungsbeginn ist daher vom Beginn der konkreten Verhaltenspflichten zu unterscheiden´.
Welche Unternehmen gelten als Gatekeeper?
Ein Gatekeeper ist ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt und von der Europäischen Kommission entsprechend benannt wurde. Zu den erfassten Kategorien von Diensten gehören unter anderem Online-Vermittlungsdienste wie App-Stores und Online-Marktplätze, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Video-Sharing-Plattformen, bestimmte Messenger-Dienste, Betriebssysteme, Webbrowser, virtuelle Assistenten, Cloud-Computing-Dienste und bestimmte Online-Werbedienste.
Für die Benennung müssen drei Voraussetzungen vorliegen: Das Unternehmen hat erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt, sein zentraler Plattformdienst dient gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern und es verfügt über eine gefestigte und dauerhafte Position oder wird diese voraussichtlich in naher Zukunft erlangen.
Für diese Voraussetzungen gelten gesetzliche Vermutungen anhand folgender Schwellenwerte:
- Wirtschaftliche Größe und Präsenz: mindestens 7,5 Milliarden Euro Jahresumsatz in der EU in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre oder eine durchschnittliche Marktkapitalisierung beziehungsweise ein entsprechender Marktwert von mindestens 75 Milliarden Euro im vergangenen Geschäftsjahr. Zusätzlich muss das Unternehmen denselben zentralen Plattformdienst in mindestens drei EU-Mitgliedstaaten bereitstellen.
- Nutzerzahlen: Der betreffende Dienst hatte im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 45 Millionen monatlich aktive Endnutzer mit Niederlassung oder Aufenthalt in der EU und mindestens 10.000 jährlich aktive gewerbliche Nutzer mit Niederlassung in der EU.
- Dauerhaftigkeit: Die genannten Nutzerschwellen wurden in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre erreicht.
Das Erreichen dieser Schwellen führt nicht ohne Weiteres zu einem automatischen Gatekeeper-Status. Ein Unternehmen kann die gesetzlichen Vermutungen unter den Voraussetzungen des DMA widerlegen. Umgekehrt kann die Kommission ein Unternehmen auch unterhalb der Schwellenwerte nach einer Marktuntersuchung benennen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Unternehmen wurden bisher als Gatekeeper benannt?
Maßgeblich sind die Benennungsbeschlüsse der Europäischen Kommission. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert laufend eine Liste der Gatekeeper und der zentralen Plattformdienste, für die die DMA-Pflichten gelten. Benennungen können überprüft, geändert oder aufgehoben werden. Für die Beurteilung eines konkreten Angebots sollte deshalb stets die aktuelle Liste einschließlich des betreffenden Dienstes herangezogen werden
Welche Pflichten haben Gatekeeper nach dem DMA?
Gatekeeper müssen sich an verbindliche Verhaltenspflichten halten.
Dazu gehören unter anderem:
- Keine Selbstbevorzugung beim Ranking
- Direkter Kundenkontakt und alternative Vertriebswege
- Datenzugang
- Wahlfreiheit bei App
- Interoperabilität
- Faire Zugangsbedingungen
Was dürfen Gatekeeper nach dem DMA nicht mehr tun?
Neben den genannten Vorgaben untersagt der DMA insbesondere:
- die Verwendung nicht öffentlich zugänglicher Daten gewerblicher Nutzer im Wettbewerb mit diesen Nutzern,
- die Verpflichtung zur Nutzung bestimmter eigener Identifizierungsdienste, Browser-Engines oder Zahlungsdienste im Zusammenhang mit den Angeboten gewerblicher Nutzer auf der Plattform,
- die Verpflichtung zur Registrierung bei oder zum Abonnement weiterer, im Gesetz näher bezeichneter zentraler Plattformdienste als Voraussetzung für die Nutzung eines benannten Dienstes.
Die Verbote sind konkret auf die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände zugeschnitten. Nicht jede Kopplung von Angeboten oder jede Nutzung eines eigenen Zahlungsdienstes ist deshalb automatisch unzulässig.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen den DMA?
Bei Verstößen können hohe Geldbußen verhängt werden:
- bis zu 10 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes,
- bis zu 20 Prozent bei wiederholten Verstößen,
- zusätzlich Zwangsgelder von bis zu 1 Prozent des Jahresumsatzes.
Warum ist der DMA auch für kleine und mittlere Unternehmen wichtig?
Gewerbliche Nutzer können insbesondere von direkterem Kundenkontakt, alternativen Vertriebswegen, Zugang zu eigenen Geschäftsdaten und faireren Zugangsbedingungen profitieren. Welche Rechte im Einzelfall bestehen, hängt vom benannten Dienst und den Voraussetzungen der jeweiligen Vorschrift ab.
Wo finden Unternehmen weiterführende Informationen?
Detaillierte Informationen, laufende Verfahren und aktuelle Gatekeeper-Listen stellt die Europäische Kommission online zur Verfügung.
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.
