Sie befinden sich auf der Seite der IHK Schwaben.
Möchten Sie diese Seite in einem Cookie als Ihre Heimat-IHK setzen?
Sie befinden sich auf der Seite der IHK Schwaben.
Bisher ist die als Ihre Heimat-IHK hinterlegt. Wollen Sie die Seite der IHK Schwaben in einem Cookie
als Ihre neue Heimat-IHK setzen?
Sie werden zum Angebot der weitergeleitet.
Nr. 75192
Dreiecksgeschäfte EU-Binnenmarkt
EU-Binnenmarkt und Reihengeschäfte
Während Reihengeschäfte häufig den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen und von der praktischen Abwicklung am einfachsten erscheinen, ist deren umsatzsteuerliche Behandlung äußerst kompliziert und führt vielfach zu Fehlern in der Handhabung. Auch die Meldepflichten im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung und Intrahandelsstatistik stellen alle Beteiligten vor erhebliche Probleme. Im Artikel werden Ihnen die geltenden Grundsätze für die korrekte umsatzsteuerliche und statistische Behandlung bei der Beteiligung von drei Unternehmen an einem Reihengeschäft innerhalb der Europäischen Union dargestellt und anhand der möglichen Fallkonstellationen beispielhaft erläutert.
Die fortschreitende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs führt dazu, dass immer mehr Unternehmen Lieferungen über die Grenze erbringen. Warenlieferungen in das Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union gehören ebenso wie Lieferungen ins Drittland längst nicht mehr nur zum Alltag von Großunternehmen. Zunehmend kleine und mittlere Unternehmen nehmen am internationalen Warenverkehr teil. In diesem Zusammenhang treten immer öfters Lieferkonstellationen auf, in denen Warenbewegungen sich nicht nur bilateral zwischen zwei Vertragspartner abspielen, sondern mehrere Unternehmer an entsprechenden Geschäften beteiligt sind. So finden sich häufig Fälle, in denen ein Unternehmer die bestellte Ware von seinem Lieferanten direkt an seinen Kunden oder an einen von diesem benannten Dritten ausliefern lässt. Man spricht in diesen Fällen von sogenannten Reihengeschäften:
Beispiel:
Unternehmer B bestellt bei Unternehmer A eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C zu liefern:
Während Reihengeschäfte häufig den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen und von der praktischen Abwicklung am einfachsten erscheinen, ist deren umsatzsteuerliche Behandlung äußerst kompliziert und führt vielfach zu Fehlern in der Handhabung. Auch die Meldepflichten im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung und Intrahandelsstatistik stellen alle Beteiligten vor erhebliche Probleme. Im Folgenden werden die geltenden Grundsätze für die korrekte umsatzsteuerliche und statistische Behandlung bei der Beteiligung von drei Unternehmen an einem Reihengeschäft innerhalb der Europäischen Union dargestellt und anhand der möglichen Fallkonstellationen beispielhaft erläutert.
Für Drittlandsgeschäfte gelten die Ausführungen vom Prinzip sinngemäß, wobei hier keine statistischen Meldungen erforderlich sind. Hier sind aufgrund der fehlenden weltweiten Vereinheitlichung der Umsatzsteuersysteme häufig jedoch die jeweiligen nationalen Besonderheiten zusätzlich von Bedeutung. Ebenso sind im Einzelfall die jeweiligen Lieferbedingungen von entscheidendem Einfluss. Auf eine Einzelfalldarstellung für Reihengeschäfte mit Drittlandsbezug wird daher an dieser Stelle verzichtet. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich direkt an den Ansprechpartner Ihrer zuständigen IHK.
Hinweis: Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) stellt die Zuordnungsregelungen der Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Frage (siehe BFH- Urteil vom 28.05.2013, XI R 11/09 und vom 25.02.2015, VSTR). Aufgrund der vorangehenden Rechtsprechung des EuGH (C-587/10) stellt der BFH in dieser Entscheidung für die Zuordnung der sogenannten ruhenden und bewegten Lieferung maßgeblich auf die Verschaffung der faktischen Verfügungsmacht über den Liefergegenstand ab. Soweit die Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass dagegen in erster Linie auf die Auftragserteilung an den selbständigen Transporteur bzw. die Frachtzahlerkonditionen abstelle, sei dies, so der BFH, mit den Ausführungen des EuGH nicht vereinbar.
Zum 1.1.2020 hat der Gesetzgeber die Reihengeschäfte in § 3 Absatz 6a Umsatzsteuergesetz (UstG) neu formuliert. Hintergrund ist eine Änderung der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die es in das jeweilige nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten umzusetzen gilt. Damit sind die Reihengeschäfte auf EU-Ebene nunmehr erstmals einheitlich definiert.
Im neuen § 3 Abs. 6a USTG hat der Gesetzgeber die Verwaltungsauffassung betreffend den mittleren Unternehmer (jetzt Zwischenhändler genannt) aufgenommen. Laut Gesetz ist die Rechtsprechung zur Verfügungsmacht nicht mehr relevant.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht werden im Rahmen eines Reihengeschäfts mehrere Lieferungen ausgeführt, die in Bezug auf ihren Lieferort und Lieferzeitpunkt jeweils gesondert betrachtet werden müssen. Im oben angeführten Beispiel ist dies
(1) die Lieferung des A an B und
(2) die Lieferung des B an C.
Im Rahmen einer solchen Lieferkette ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands, d.h. die Warenbewegung, nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Diese eine Lieferung ist die sogenannte Beförderungs- oder Versendungslieferung, auch „bewegte Lieferung“ genannt. Von Bedeutung ist die genaue Zuordnung der Beförderung beziehungsweise Lieferung zu einer der Lieferungen deshalb, da bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen nur für sie eine Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen in Betracht kommt. Bei allen anderen Lieferungen in der Kette findet keine Beförderung oder Versendung statt. Diese Lieferungen werden als sogenannte "ruhende Lieferungen" bezeichnet. Für sie kommt die Inanspruchnahme der erwähnten Steuerbefreiungstatbestände nicht in Betracht.
Für die konkrete Zuordnung der Beförderung bzw. Versendung gilt Folgendes:
(1) Veranlasst der erste Unternehmer in der Kette die Beförderung oder Versendung, ist ihm die Beförderungsbeziehungsweise Versendungslieferung zuzuordnen.
Beispiel:
Unternehmer B bestellt bei Unternehmer A eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C zu liefern. A befördert die Ware mit eigenem Fahrer bzw. gibt den Speditionsauftrag.
Für den Fall, dass bei dieser Konstellation die Ware im Rahmen ihrer Bewegung die Grenze überschreitet, kommt nur für die Lieferung A an B eine Steuerbefreiung (Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung) in Betracht.
(2) Veranlasst der letzte Unternehmer in der Kette die Beförderung oder Versendung, ist ihm die Beförderung beziehungsweise Versendungslieferung zuzuordnen.
Beispiel:
Unternehmer B bestellt bei Unternehmer A eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C zu liefern. C holt die Ware mit eigenem Fahrer ab bzw. gibt den Speditionsauftrag.
Für den Fall, dass bei dieser Konstellation die Ware im Rahmen ihrer Bewegung die Grenze überschreitet, kommt nur für die Lieferung B an C eine Steuerbefreiung (Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung) in Betracht.
(3) Veranlasst der Zwischenhändler (mittlerer Unternehmer), der innerhalb der Kette gedanklich sowohl Abnehmer als auch Lieferer ist, die Beförderung beziehungsweise Versendung, so hängt die Zuordnung davon ab, ob dieser den Transport in seiner Eigenschaft als
Abnehmer der Vorlieferung oder
Lieferer seiner eigenen Folgelieferung tätigt.
Für die Zuordnung enthält das Gesetz die Vermutung für die Variante 1, d.h., dass der handelnde Unternehmer als Abnehmer der Vorlieferung tätig wird. Der Unternehmer kann jedoch anhand von Aufzeichnungen oder Belegen das Gegenteil nachweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis, wird die Beförderung oder Versendung der von ihm ausgeführten Lieferung an seinen Abnehmer zugeordnet. Für diesen Nachweis kommt nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Betracht,
dass der mittlere Unternehmer mit der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt ID Nr.) des Mitgliedstaats auftritt, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt und
Vereinbarungen mit seinem Vorlieferanten und seinem Abnehmer bestehen, aus denen hervorgeht, dass er die Gefahr und die Kosten der Beförderung oder Versendung übernommen hat. Diesen Anforderungen ist genügt, wenn handelsübliche Lieferklauseln (z. B. Incoterms) verwendet werden.
Beispiel:
Unternehmer B bestellt bei Unternehmer A eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C zu liefern. B holt die Ware mit eigenem Fahrer bzw. gibt den Speditionsauftrag.
a) Es werden keine besonderen Lieferklauseln vereinbart.
b) B vereinbart mit A EXW (ab Werk) B vereinbart mit C DDP (frei Haus)
Variante a):
Es gilt die gesetzliche Vermutung, d.h. die Beförderungs- bzw. Versendungslieferung wird der Lieferung des A an B zugeordnet:
Für den Fall, dass bei dieser Konstellation die Ware im Rahmen ihrer Bewegung die Grenze überschreitet, kommt nur für die Lieferung A an B eine Steuerbefreiung (Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung) in Betracht.
Variante b):
B kann durch aktiven Einsatz seiner Lieferklauseln nachweisen, dass die Beförderung bzw. Versendung seiner Lieferung an C zuzuordnen ist:
Für den Fall, dass bei dieser Konstellation die Ware im Rahmen ihrer Bewegung die Grenze überschreitet, kommt daher für die Lieferung B an C eine Steuerbefreiung (Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung) in Betracht.
Hinweis zu Variante b)
Nach dem seit dem 1.1.2020 geltenden § 3 Absatz 6a Satz 5 UstG ist es für die abweichende Zuordnung ausreichend, wenn der Zwischenhändler den Transportauftrag erteilt und dem 1. Lieferer seine Ust ID Nr. des Abgangslandes mitteilt. Auf die Vereinbarung einer bestimmten Lieferklausel kommt es somit nicht mehr an.
Wichtig: Für die korrekte Zuordnung der Versendungs- oder Beförderungslieferung ist stets zu klären, wer die Warenbewegung veranlasst. Im Hinblick darauf, dass nur für diese Lieferung gegebenenfalls die Steuerbefreiung für Ausfuhren bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch genommen werden kann, ergeben sich hieraus wichtige Gestaltungsspielräume. Die folgenden Ausführungen zum Lieferort unterstreichen dies. Der Frage der Lieferbedingungen ist daher bereits bei Vertragsschluss erhebliche Bedeutung beizumessen.
Bitte beachten Sie zur Bedeutung der Transportveranlassung bzw. Frachtzahlerkondition jedoch die einschränkenden Hinweise zu Beginn dieses Informationsblatts aufgrund des BFH-Urteils vom 28.5.2013 (XI R 11/09)!
Hinweis: Bislang konnten trotz an sich EU-einheitlicher Vorgabe durch die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) bei der Identifizierung der Beförderungs- und Versendungslieferung und ruhenden Lieferung zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede auftreten. Dies galt insbesondere dann, wenn der mittlere Unternehmer (neu: Zwischenhändler) den Transport veranlasste. Die deutsche Sichtweise der Finanzverwaltung, die hier mit einer widerlegbaren gesetzlichen Vermutung arbeitet (s.o.), wurde so nicht überall geteilt. Teilweise wurde in diesen Fällen stets der mittlere Unternehmer als Abnehmer betrachtet und die Warenbewegung der Lieferung an ihn zugeordnet. Dies bedeutete, dass insoweit unterschiedliche Beurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten auftreten konnten, die nur durch einen Blick ins jeweilige ausländische Recht zu lösen waren. Wichtig zu wissen war für diese Fälle aus deutscher Sicht, dass der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 3.14 Abs. 11 festlegt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn aufgrund einer abweichenden Rechtslage in einem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise einer anderen Zuordnung der Beförderungs- bzw. Versendungslieferung gefolgt wird.
Mit Artikel 36a MWStSystRL ist zum 1.1.2020 eine EU-weit geltende Regelung zu den Reihengeschäften in Kraft getreten, die jeder EU-Mitgliedstaat umzusetzen hat. Art 36a entspricht im Wesentlichen der deutschen Sichtwiese, die jetzt in § 3 Absatz 6a UstG neu kodifiziert ist.
3. Ort der Lieferung
Nachdem damit die Grundsätze für die Zuordnung der Versendungs- oder Beförderungslieferung bzw. der ruhenden Lieferung beschrieben sind, ist für die korrekte Rechnungsstellung im Rahmen von Reihengeschäften weiterhin von wesentlicher Bedeutung, wo der Ort der jeweiligen Lieferung ist. Nur so kann geklärt werden, ob mit deutscher Mehrwertsteuer fakturiert werden muss bzw. ob eine Steuerbefreiung nach deutschem Mehrwertsteuerrecht in Betracht kommt (bei Lieferort Deutschland) oder ob mit ausländischer Mehrwertsteuer fakturiert werden muss (bei Lieferort im Ausland).
Die Regeln hierfür sind:
(1) Lieferort der Beförderungs- oder Versendungslieferung ist immer dort, wo die Warenbewegung beginnt.
Beispiel:
Unternehmer B in Stuttgart bestellt bei Unternehmer A in Hamburg eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C in München zu liefern. A befördert die Ware mit eigenem Fahrer bzw. gibt den Speditionsauftrag.
Lieferort der Beförderungs- bzw. Versendungslieferung des A (HH) an B (S) ist der Beginn der Beförderung bzw. Versendung, d.h. Hamburg.
(2) Für die ruhende Lieferung gilt, dass Lieferort einer ruhenden Lieferung,
die der Beförderungs- oder Versendungslieferung nachfolgt, dort ist, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet.
die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangeht, dort ist, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes beginnt.
Beispiel 1:
Wie zuvor:
Lieferort der Versendungs- bzw. Beförderungslieferung nachfolgenden ruhenden Lieferung des B (S) an C (M) ist das Ende der Beförderung bzw. Versendung, d. h. München.
Beispiel 2:
Unternehmer B in Stuttgart bestellt bei Unternehmer A in Hamburg eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden C in München zu liefern. C holt die Ware mit eigenem Fahrer bzw. gibt den Speditionsauftrag.
Lieferort der der Beförderungs- bzw. Versendungslieferung in diesem Fall vorangehenden ruhenden Lieferung des A (HH) an B (S) ist Beginn der Beförderung bzw. Versendung, d. h. Hamburg.
4. Beispielsfälle
Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich für Lieferkonstellationen unter der Beteiligung von EUUnternehmern Folgendes:
4.1. Fälle mit zwei in Deutschland und einem in der EU ansässigen Unternehmer
Fall 1 Unternehmer B (Belgien) kauft bei Unternehmer D1 (Deutschland) eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden D2 (Deutschland) zu liefern.
Variante 1:
D1 befördert die Ware mit eigenem Fahrer bzw. gibt den Speditionsauftrag.
Lieferung
Lieferort
Steuerfrei?
D1 an B
Deutschland → Beginn der Beförderung s- bzw. Versendung slieferung
Voraussetzungen für innergemeinschaftlich steuerfreie Lieferung liegen nicht vor, da keine Versendung bzw. Beförderung der Ware in übriges Gemeinschaftsgeiet
Folge: Rechnung mit deutscher Steuer
B an D2
Deutschland „nachfolgen de ruhende Lieferung“ → Ende der Beförderung bzw. Versendung
Steuerpflichtige Inlandslieferung
Folge: Rechnung mit deutscher Steuer; B muss sich zu umsatzsteuerlichen Zwecken in Deutschland registrieren lassen
Hinweis: Ergibt sich für ausländische Unternehmen, wie vorstehend, eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht muss diese bei dem hierfür zentral zuständigen Finanzamt in Deutschland vorgenommen werden. Eine Übersicht über die zentral zuständigen Finanzämter ist als Anlage 1 am Ende des Merkblatts angehängt. Nähere Informationen hierzu können im Internetangebot des Bundeszentralamts für Steuern, www.bzst.de, unter dem Punkt „Umsatzsteuer“ abgerufen werden.
Variante 2:
D2 holt die Ware mit eigenem Fahrer ab bzw. gibt den Speditionsauftrag.
Lieferung
Lieferort
Steuerfrei?
D1 an B
B Deutschland vorangehende „ruhende Lieferung“ => Beginn der Beförderung bzw. Versendung
Steuerpflichtige Inlandslieferung
Folge: Rechnung mit deutscher Steuer
B an D2
Deutschland → Beginn der Beförderungs- bzw. Versendungslieferung
Steuerpflichtige Inlandslieferung
Folge: Rechnung mit deutscher Steuer; B muss sich zu umsatzsteuerlichen Zwecken in Deutschland registrieren lassen (vgl. zu Verfahren Hinweis oben)
Variante 3:
B befördert die Ware mit eigenem Fahrer bzw. gibt den Speditionsauftrag.
a) Es werden keine besonderen Lieferklauseln vereinbart.
b) B vereinbart mit D1 EXW (ab Werk)
B vereinbart mit D2 DDP (frei Haus)
und setzt diese aktiv zum Nachweis ein, dass er als Lieferer des D2 gehandelt hat.
Für a) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante 1.
Für b) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante 2.
Hinweis zu Variante 3b)
Nach dem seit dem 1.1.2020 geltenden § 3 Absatz 6a Satz 5 UstG ist es für die abweichende Zuordnung ausreichend, wenn der Zwischenhändler den Transportauftrag erteilt und dem 1. Lieferer seine USt ID Nr. des Abgangslandes mitteilt. Auf die Vereinbarung einer bestimmten Lieferklausel kommt es somit nicht mehr an.
Intrastatmeldung:
Die Ware überschreitet keine Binnengrenze, daher ist in allen Varianten keine Intrastatmeldung erforderlich.
Zusammenfassende Meldung: Es liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung vor, daher fallen in allen Varianten keine Meldungen an.
Fall 2
Unternehmer D1 (Deutschland) kauft bei D2 (Deutschland) eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden CZ in Tschechien zu liefern.
Variante 1:
D2 befördert die Ware mit eigenem Fahrer bzw. gibt den Speditionsauftrag.
Lieferung
Lieferort
Steuerfrei?
D2 an D1
Deutschland → Beginn der Beförderungs-bzw. Versendungslieferung
Voraussetzungen für innergemeinschaftlich steuerfreie Lieferung liegen nicht vor, wenn D1 nur mit deutscher USt-IdNr. auftritt (vgl. Spalte und Hinweis u.)
D1 an CZ
Tschechien Nachfolgende "ruhende Lieferung" → Ende der Beförderung bzw. Versendung
Innergemeinschaftlicher Erwerb des D1 in CZ mit anschließender steuerpflichtiger Inlandslieferung in CZ
Folge: Erwerbsbesteuerung in CZ sowie Rechnung mit tschechischer Steuer; erfordert umsatzsteuerliche Registrierung in CZ und Auftreten unter tschechischer USt-IdNr.; unter dieser Voraussetzung wäre auch die Beurteilung der Lieferung des D2 an D1 als innergemeinschaftlich steuerfrei möglich (ggfs. nachträgliche Rechnungskorrektur)
Intrastatmeldung:
D2 steht am Beginn der Beförderungslieferung und gibt die Versendungsmeldung ab, D1 steht am Ende der Beförderungslieferung und gibt in CZ die Intrastatmeldung ab.
Zusammenfassende Meldung:
Bei korrekter Abwicklung meldet D2 an D1 die innergemeinschaftliche Lieferung mit Angabe dessen tschechischer UStIdNr. D1 treffen keine Meldepflichten.
Hinweis:
Die Frage, ob es für die innergemeinschaftliche Steuerfreiheit tatsächlich auf das Vorliegen einer ausländischen USt-IdNr. ankommt, hat jüngst der Europäischen Gerichtshof ein relativierendes Urteil gefällt. Gleichwohl geht hiervon für die Regel die deutsche Finanzverwaltung ersichtlich nach wie vor aus, daher wird dies für die weiteren Ausführungen dieses Informationsblatts zugrunde gelegt.
Variante 2:
CZ holt die Ware mit eigenem Fahrer ab bzw. gibt den Speditionsauftrag.
Lieferung
Lieferort
Steuerfrei?
D2 an D1
Deutschland Vorangehende "ruhende Lieferung" → Beginn der Beförderung bzw. Versendung
Steuerpflichtige Inlandslieferung
Folge: Rechnung mit deutscher Steuer
D1 an CZ
Deutschland → Beginn der Beförderungsbzw. Versedungslieferung
In Deutschland steuerbare, aber gem. §§ 4 Nr. 1b i.V.m. 6a UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
Folge: steuerfreie Abrechnung als igL
Intrastatmeldung:
D1 steht am Beginn der Beförderungslieferung und gibt die Versendungsmeldung ab, CZ steht am Ende der Beförderungslieferung und gibt die Eingangsmeldung ab.
Zusammenfassende Meldung:
D1 meldet die innergemeinschaftliche Lieferung an CZ. D2 treffen keine Meldepflichten.
Variante 3:
a) Es werden keine besonderen Lieferklauseln vereinbart.
b) D1 vereinbart mit D2 EXW (ab Werk)
D1 vereinbart mit CZ DDP (frei Haus)
und setzt diese aktiv zum Nachweis ein, dass er als Lieferer des CZ gehandelt hat
Für a) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante 1.
Für b) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante 2.
Hinweis zu Variante 3b)
Nach dem seit dem 1.1.2020 geltenden § 3 Absatz 6a Satz 5 UstG ist es für die abweichende Zuordnung ausreichend, wenn der Zwischenhändler den Transportauftrag erteilt und dem 1. Lieferer seine USt ID Nr. des Abgangslandes mitteilt. Auf die Vereinbarung einer bestimmten Lieferklausel kommt es somit nicht mehr an.
Fall 3
D1 (Deutschland) bestellt bei Großhändler D2 (Deutschland) eine Maschine. D2 kauft diese seinerseits bei CZ in Tschechien mit dem Auftrag diese direkt an D1 zu liefern.
Variante 1:
CZ befördert die Ware mit eigenem Fahrer bzw. gibt den Speditionsauftrag.
Lieferung
Lieferort
Steuerfrei?
CZ an D2
Tschechien → Beginn der Beförderungs - bzw. Versedungslieferung
In Tschechien steuerbare, aber steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
Folge: steuerfreie Abrechnung als igL
D2 an D1
Deutschland Nachfolgende "ruhende Lieferung" → Ende der Beförderung bzw. Versendung
Steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb des D2 in D mit anschließender steuerpflichtiger Inlandslieferung an D1
Folge: Erwerbsbesteuerung durch D2 und Rechnung mit deutscher Steuer
Intrastatmeldung:
CZ steht am Beginn der Beförderungslieferung und gibt die Versendungsmeldung ab, D2 steht am Ende der Beförderungslieferung und gibt die Eingangsmeldung ab.
Zusammenfassende Meldung:
CZ meldet die innergemeinschaftliche Lieferung an D2. D2 treffen keine Meldepflichten.
Variante 2:
D1 holt die Ware mit eigenem Fahrer ab bzw. gibt den Speditionsauftrag.
Lieferung
Lieferort
Steuerfrei?
CZ an D2
Tschechien Vorangehende „ruhende Lieferung“ → Beginn der Beförderung bzw. Versendung
Steuerpflichtige Inlandslieferung in Tschechien;
Folge: Rechnung mit tschechischer Steuer (Voraussetzungen für steuerfreie igL liegen nicht vor, da Steuerbefreiung nicht für ruhende Lieferung in Anspruch genommen werden kann, s.o.)
D2 an D1
Tschechien → Beginn der Beförderungs- bzw. Versendungs-lieferung
In Tschechien steuerbare, aber steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung; aufgrund Steuerbarkeit des Umsatzes in Tschechien umsatzsteuerliche Registrierung des D2 in Tschechien und Auftreten unter tschechischer UStIdNr. grundsätzlich erforderlich. D1 muss bei korrekter Abwicklung Erwerbsbesteuerung in D vornehmen.
Intrastatmeldung:
D2 steht am Beginn der Beförderungslieferung und gibt die Versendungsmeldung in Tschechien ab, D1 steht am Ende der Beförderungslieferung und gibt die Eingangsmeldung ab.
Zusammenfassende Meldung:
Bei korrekter Abwicklung meldet D2 (unter seiner tschechischen USt-IdNr.) an D1 die innergemeinschaftliche Lieferung. D1 treffen keine Meldepflichten.
Variante 3:
D2 befördert die Ware mit eigenem Fahrer bzw. gibt den Speditionsauftrag.
a) Es werden keine besonderen Lieferklauseln vereinbart.
b) D2 vereinbart mit CZ EXW (ab Werk)
D2 vereinbart mit D1 DDP (frei Haus)
und setzt diese aktiv zum Nachweis ein, dass er als Lieferer des D1 gehandelt hat.
Für a) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante 1.
Für b) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante 2.
Hinweis zu Variante 3b)
Nach dem seit dem 1.1.2020 geltenden § 3 Absatz 6a Satz 5 UStG ist es für die abweichende Zuordnung ausreichend, wenn der Zwischenhändler den Transportauftrag erteilt und dem 1. Lieferer seine USt-IdNr. des Abgangslandes mitteilt. Auf die Vereinbarung einer bestimmten Lieferklausel kommt es somit nicht mehr an.
4.2 Fälle mit einem in Deutschland und zwei in der EU ansässigen Unternehmer
Fall 1
Unternehmer D (Deutschland) kauft bei I (Italien) eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden CZ in Tschechien zu liefern.
Variante 1:
I befördert die Ware mit eigenem Fahrer bzw. gibt den Speditionsauftrag.
Lieferung
Lieferort
Steuerfrei?
I an D
Italien → Beginn der Beförderungs- bzw. Versendungslieferung
Innergemeinschaftlich steuerfreie Lieferung
Folge: Steuerfreie Rechnung
D an CZ
Tschechien Nachfolgende "ruhende Lieferung" → Ende der Beförderung bzw. Versendung
Grundsätzlich: Steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb des D in CZ mit anschließender steuerpflichtiger Inlandslieferung in CZ; würde prinzipiell umsatzsteuerliche Registrierung in CZ bedeuten;
Hier aber möglich: Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte mit der Folge, dass Steuerschuld auf CZ verlagert wird (s. Details nachfolgend)
Vereinfachungsregel für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
In der vorstehenden Konstellation müsste sich D aufgrund des Lieferorts "Tschechien" für seinen innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. seine ruhende Lieferung grundsätzlich dort umsatzsteuerlich registrieren lassen. In diesen Konstellationen kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte angewandt werden mit der Folge, dass die Steuer von dem letzten Abnehmer, d.h. vorstehend dem CZ, geschuldet wird. Der deutsche Unternehmer D kann dann eine Rechnung ohne Steuer an CZ stellen. Eine Registrierung in Tschechien entfällt. Damit die Vereinfachungsregelung angewendet werden kann, müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
(1) Es muss ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn
drei Unternehmer ein Umsatzgeschäft über denselben Gegenstand abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt
alle drei Unternehmer in unterschiedlichen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer registriert sind (erkennbar an USt-Id-Nr.)
der Gegenstand der Lieferung von dem Gebiet eines Mitgliedsstaats in einen anderen Mitgliedsstaat gelangt
die Versendungs- bzw. Beförderungslieferung dem ersten Unternehmer in der Kette oder dem mittleren Unternehmer in seiner Eigenschaft als Abnehmer zuzuordnen ist.
Beachte: Nach dem Umsatzsteueranwendungserlass findet die Vereinfachungsregelung auch Anwendung, wenn mehr als drei Unternehmer an dem Geschäft beteiligt sind, soweit die Voraussetzungen für die drei am Ende der Kette stehenden Unternehmer vorliegen. Für Geschäfte mit Drittlandsbezug kommt die Vereinfachungsregelung nicht in Betracht.
(2) Weiterhin müssen die Voraussetzungen für die Übertragung der Steuerschuld vorliegen. Diese sind:
Der Lieferung des mittleren an den letzten Unternehmer in der Kette ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb beim mittleren Unternehmer vorausgegangen.
Der mittlere Unternehmer in der Kette ist nicht in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem die Beförderung bzw. Versendung endet.
Der mittlere Unternehmer verwendet gegenüber dem ersten und dem letzten Unternehmer in der Kette dieselbe Umsatzsteueridentifikationsnummer. Diese darf nicht von einem der Mitgliedstaaten erteilt worden sein, in dem die Beförderung bzw. Verwendung beginnt oder endet.
Der mittlere Unternehmer muss dem letzten Unternehmer in der Kette eine Rechnung ohne gesonderten Steuerausweis erteilen.
Der letzte Unternehmer in der Kette muss eine Umsatzsteueridentifikationsnummer des Mitgliedstaats verwenden, in dem die Beförderung bzw. Versendung endet.
Liegen die vorstehenden Voraussetzungen vor und wird von der Vereinfachungsregelung Gebrauch gemacht, ist für die Rechnungsstellung noch Folgendes zu beachten:
In der Rechnung des mittleren Unternehmers an den letzten Unternehmer in der Kette darf die Steuer nicht gesondert ausgewiesen werden.
Als zusätzliche Rechnungsangabe muss ein Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts aufgenommen werden, z. B. "innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG" oder "Vereinfachungsregelung nach Artikel 197 MwSystRL".
Hinweis auf die Steuerschuld des letzten Abnehmers, z. B. "Steuerschuldner ist der Rechnungsempfänger".
Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer des mittleren Unternehmers und des letzten Unternehmers in der Kette.
Bezug nehmend auf das Ausgangsbeispiel würde dies damit bedeuten, dass unter Berücksichtigung der vorstehenden Voraussetzungen die Rechnung des D an CZ ohne Steuer erfolgen kann und gleichzeitig eine umsatzsteuerliche Registrierung des D in Tschechien vermieden werden kann.
Intrastatmeldung:
Es wird nur der physische Warenverkehr zwischen dem Abgangs- und dem Bestimmungsmitgliedstaat berücksichtigt. Bei Anwendung der umsatzsteuerrechtlichen Vereinfachungsregel gibt I die Versendungsmeldung ab, CZ gibt die Eingangsmeldung ab, D muss keine Meldung abgeben.
Zusammenfassende Meldung:
I meldet unter seiner italienischen USt-IdNr. eine innergemeinschaftliche Lieferung an D. D meldet ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft. Hierzu ist der Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft in Spalte 3 der ZM aufzunehmen.
Variante 2:
CZ holt die Ware mit eigenem Fahrer ab bzw. gibt den Speditionsauftrag.
Lieferung
Lieferort
Steuerfrei?
I an D
Italien Vorangehende "ruhende Lieferung" → Beginn der Beförderung bzw. Versendung
Steuerpflichtige Inlandslieferung in Italien;
Folge: bei korrekter Beurteilung Rechnung mit italienischer Steuer
D an CZ
Italien → Beginn der Beförderungs- bzw. Versendungslieferung
In Italien steuerbare, aber steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung; aufgrund Steuerbarkeit des Umsatzes in Italien umsatzsteuerliche Registrierung des D in Italien und Auftreten unter italienischer USt-IdNr. grundsätzlich erforderlich. CZ muss bei korrekter Abwicklung Erwerbsbesteuerung in CZ vornehmen.
Beachte: keine Anwendungsmöglichkeit für Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte, da Beförderung bzw. Versendung von letztem Abnehmer veranlasst wird; Zuordnung der Versendungs- bzw. Beförderungslieferung im Verhältnis D an CZ
Intrastatmeldung:
D steht am Beginn der Beförderungslieferung und gibt die Versendungsmeldung in Italien ab, CZ steht am Ende der Beförderungslieferung und gibt die Eingangsmeldung ab.
Zusammenfassende Meldung:
Bei korrekter Abwicklung meldet D (unter seiner italienischen USt-IdNr.) an CZ die innergemeinschaftliche Lieferung. I treffen keine Meldepflichten.
Variante 3:
D befördert die Ware mit eigenem Fahrer bzw. gibt den Speditionsauftrag.
a) Es werden keine besonderen Lieferklauseln vereinbart.
b) D vereinbart mit I EXW (ab Werk)
D vereinbart mit CZ DDP (frei Haus)
und setzt diese aktiv zum Nachweis ein, dass er als Lieferer des CZ gehandelt hat.
Für a) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante 1.
Für b) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante 2.
Hinweis zu Variante 3b)
Nach dem seit dem 1.1.2020 geltenden § 3 Absatz 6a Satz 5 UStG ist es für die abweichende Zuordnung ausreichend, wenn der Zwischenhändler den Transportauftrag erteilt und dem 1. Lieferer seine USt-IdNr. des Abgangslandes mitteilt. Auf die Vereinbarung einer bestimmten Lieferklausel kommt es somit nicht mehr an.
Fall 2
Unternehmer I (Italien) kauft bei D (Deutschland) eine Maschine mit dem Auftrag, diese direkt an seinen Kunden CZ in Tschechien zu liefern.
Variante 1:
D befördert die Ware mit eigenem Fahrer bzw. gibt den Speditionsauftrag.
Lieferung
Lieferort
Steuerfrei?
D an I
Deutschland → Beginn der Beförderungs- bzw. Versendungslieferung
In Deutschland steuerbare, aber gem. §§ 4 Nr. 1b i.V.m. 6a UStG steuerbefreite innergemeinschaftlich Lieferung
Folge: steuerfreie Abrechnung als igL
I an CZ
Tschechien Nachfolgende "ruhende Lieferung" → Ende der Beförderung bzw. Versendung
Grundsätzlich: Steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb in CZ mit anschließender steuerpflichtiger Inlandslieferung in CZ; würde prinzipiell umsatzsteuerliche Registrierung des I in CZ bedeuten,
hier aber möglich: Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte mit der Folge, dass Steuerschuld auf CZ verlagert wird (vgl. zu den Voraussetzungen im Detail oben)
Intrastatmeldungen:
Es wird nur der physische Warenverkehr zwischen dem Abgangs- und dem Bestimmungsmitgliedstaat berücksichtigt. Bei Anwendung der umsatzsteuerrechtlichen Vereinfachungsregel gibt D die Versendungsmeldung ab, CZ gibt die Eingangsmeldung ab, I muss keine Meldung abgeben.
Zusammenfassende Meldung:
D meldet eine „normale“ innergemeinschaftliche Lieferung an I in der ZM. I meldet in seiner ZM ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft.
Variante 2:
CZ holt die Ware mit eigenem Fahrer ab bzw. gibt den Speditionsauftrag.
Lieferung
Lieferort
Steuerfrei?
D an I
Deutschland Vorangehende "ruhende Lieferung" → Beginn der Beförderung bzw. Versendung
Steuerpflichtige Inlandslieferung in Deutschland
Folge: Rechnung mit deutscher Steuer
I an CZ
Deutschland → Beginn der Beförderungsbzw. Versendungslieferung
In Deutschland steuerbare, aber steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung; aufgrund Steuerbarkeit des Umsatzes in Deutschland Registrierung des I in Deutschland und Auftreten unter deutscher USt-IdNr. grundsätzlich erforderlich. CZ muss bei korrekter Abwicklung Erwerbsbesteuerung in CZ vornehmen.
Beachte: keine Anwendungsmöglichkeit für Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte, da Beförderung bzw. Versendung von letztem Abnehmer veranlasst wird; Zuordnung der Versendungs- bzw. Beförderungslieferung im Verhältnis I an CZ
Intrastatmeldung:
I steht am Beginn der Beförderungslieferung und gibt die Versendungsmeldung in Deutschland ab, CZ steht am Ende der Beförderungslieferung und gibt die Eingangsmeldung ab.
Zusammenfassende Meldung:
Bei korrekter Abwicklung meldet I (unter seiner deutschen USt-IdNr.) an CZ die innergemeinschaftliche Lieferung. D treffen keine Meldepflichten.
Variante 3:
I befördert die Ware mit eigenem Fahrer bzw. gibt den Speditionsauftrag.
a) Es werden keine besonderen Lieferklauseln vereinbart
b) I vereinbart mit D EXW (ab Werk)
I vereinbart mit CZ DDP (frei Haus)
und setzt diese aktiv zum Nachweis ein, dass er als Lieferer des CZ gehandelt hat.
Für a) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante 1.
Für b) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante 2.
Hinweis zu Variante 3b)
Nach dem seit dem 1.1.2020 geltenden § 3 Absatz 6a Satz 5 UstG ist es für die abweichende Zuordnung ausreichend, wenn der Zwischenhändler den Transportauftrag erteilt und dem 1. Lieferer seine USt-IdNr. des Abgangslandes mitteilt. Auf die Vereinbarung einer bestimmten Lieferklausel kommt es somit nicht mehr an.
Fall 3
Unternehmer D (Deutschland) kauft bei PT (Portugal) eine Maschine. Dieser bestellt die Maschine bei CZ (Tschechien) mit dem Auftrag, diese direkt an D in Deutschland zu liefern.
Variante 1:
CZ befördert die Ware mit eigenem Fahrer bzw. gibt den Speditionsauftrag.
Lieferung
Lieferort
Steuerfrei?
CZ an PT
Tschechien → Beginn der Beförderungs- bzw. Versendungslieferung
In CZ steuerbare, aber steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung
PT an D
Deutschland Nachfolgende "ruhende Lieferung" → Ende der Beförderung bzw. Versendung
Grundsätzlich: Steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb in Deutschland mit anschließender steuerpflichtiger Inlandslieferung in Deutschland; würde prinzipiell umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland bedeuten,
hier aber möglich: Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte mit der Folge, dass Steuerschuld auf D verlagert wird, d.h. für D Vorsicht bei Rechnungsempfang, Steuerbetrag muss unter KZ 69 in Umsatzsteuervoranmeldung erklärt werden.
Intrastatmeldungen:
Es wird nur der physische Warenverkehr, zwischen dem Abgangs- und dem Bestimmungsmitgliedstaat berücksichtigt. Bei Anwendung der umsatzsteuerrechtlichen Vereinfachungsregel gibt CZ die Versendungsmeldung ab, D gibt die Eingangsmeldung ab, PT muss keine Meldung abgeben.
Zusammenfassende Meldung:
CZ meldet eine „normale“ innergemeinschaftliche Lieferung an PT. PT meldet in seiner ZM ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft.
Variante 2:
D holt die Ware mit eigenem Fahrer ab bzw. gibt den Speditionsauftrag.
Lieferung
Lieferort
Steuerfrei?
CZ an PT
Tschechien vorangehen-de "ruhende Lieferung" → Beginn der Beförderung bzw. Versendung
Steuerpflichtige Inlandslieferung in Tschechien
Folge: Abrechnung mit tschechischer Steuer
PT an D
Tschechien → Beginn der Beförderungs- bzw. Versendungslieferung
In CZ steuerbare, aber steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung; aufgrund Steuerbarkeit des Umsatzes in CZ Registrierung des PT in CZ und Auftreten unter tschechischer USt-IdNr. grundsätzlich erforderlich. D muss bei korrekter Abwicklung Erwerbsbesteuerung in D vornehmen; keine Anwendungsmöglichkeit für Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte, da Beförderung bzw. Versendung von letztem Abnehmer veranlasst wird; Zuordnung der Warenbewegung: PT an D
Intrastatmeldung:
PT steht am Beginn der Beförderungslieferung und gibt die Versendungsmeldung in Tschechien ab, D steht am Ende der Beförderungslieferung und gibt die Eingangsmeldung ab.
Zusammenfassende Meldung:
Bei korrekter Abwicklung meldet PT (unter seiner tschechischen USt-IdNr.) an D die innergemeinschaftliche Lieferung. CZ treffen keine Meldepflichten.
Variante 3:
PT befördert die Ware mit eigenem Fahrer bzw. gibt den Speditionsauftrag.
a) Es werden keine besonderen Lieferklauseln vereinbart.
b) PT vereinbart mit CZ EXW (ab Werk)
PT vereinbart mit D DDP (frei Haus)
und setzt diese aktiv zum Nachweis ein, dass er als Lieferer des D gehandelt hat.
Für a) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante 1.
Für b) ergibt sich dasselbe Ergebnis wie für Variante 2.
Hinweis zu Variante 3b)
Nach dem seit dem 1.1.2020 geltenden § 3 Absatz 6a Satz 5 UstG ist es für die abweichende Zuordnung ausreichend, wenn der Zwischenhändler den Transportauftrag erteilt und dem 1. Lieferer seine USt-IdNr. des Abgangslandes mitteilt. Auf die Vereinbarung einer bestimmten Lieferklausel kommt es somit nicht mehr an.
5. Schlussbemerkung
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die umsatzsteuerliche Beurteilung von Reihengeschäften maßgeblich von den jeweiligen Lieferbedingungen abhängt. Durch geschickte Gestaltungen können so aufwändige Registrierungen in anderen Mitgliedstaaten vermieden und die für alle Beteiligten einfachste Lösung gefunden werden. Bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sollte daher eine sorgfältige steuerliche Prüfung stattfinden. Die vorstehenden Informationen können hierzu eine Hilfestellung bieten. Sie wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt zusammengestellt. Eine Haftung für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Weiterhin weisen wir darauf hin, dass aufgrund der Komplexität der Sachverhalte und steuerlichen Regelungen in jedem Fall vor der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung bzw. Rechnungsstellung fachkundiger Rat eingeholt werden sollte.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die hier geschilderten Reihengeschäfte von der Bundesbank als Transithandelsgeschäfte betrachtet werden. Dies bedeutet, dass Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge über 12.500 Euro je Fall an die Bundesbank gemeldet werden müssen. Für alle Fragen bezüglich der im Zahlungs- und Kapitalverkehr mit dem Ausland abzugebenden statistischen Meldungen hat die Deutsche Bundesbank ein Informations-Telefon (Hotline-Nr.: 0800/1234-111) eingerichtet. Zudem können über deren Homepage „www.bundesbank.de“ unter der Rubrik „Service“ und den Schaltflächen „Meldewesen“ auf der linken Seite, „Außenwirtschaft“, die benötigten Vordrucke und Merkblätter abgerufen werden. Die zutreffende Meldeweise für die im Zusammenhang mit Transitgeschäften geleisteten und empfangenen Zahlungen ist z.B. im Merkblatt „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr – Transithandel (Einschl. Sonderfälle) ausführlich beschrieben.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der IHK Stuttgart.
Stand: 1. Januar 2020
Anlage 1
Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer
Für die Umsatzsteuer der Unternehmer, die ihr Unternehmen von einem der nachfolgend genannten Staaten betreiben, sind folgende Finanzämter örtlich zuständig:
Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung
Zuständiges Finanzamt
Belgien
Trier
Bulgarien
Neuwied
Dänemark
Flensburg
Estland
Rostock I
Finnland
Bremen-Mitte
Frankreich
Kehl
Großbritannien und Nordirland
Hannover-Nord
Griechenland
Berlin-Neukölln-Nord
Irland
Hamburg-Nord
Italien
München II
Kroatien
Kassel-Goethestraße
Lettland
Bremen-Mitte
Liechtenstein
Konstanz
Litauen
Mühlhausen
Luxemburg
Saarbrücken Am Stadtgraben
Mazedonien
Berlin-Neukölln-Nord
Niederlande
Kleve
Norwegen
Bremen-Mitte
Österreich
München II
Polen
Oranienburg
Portugal
Kassel-Goethestraße
Rumänien
Chemnitz-Süd
Russische Föderation
Magdeburg II
Schweden
Hamburg-Nord
Schweiz
Konstanz
Slowakische Republik
Chemnitz-Süd
Spanien
Kassel-Goethestraße
Republik Slowenien
Oranienburg
Tschechische Republik
Chemnitz-Süd
Türkei
Dortmund-Unna
Ukraine
Magdeburg II
Ungarn
Zentralfinanzamt Nürnberg
Weißrussland
Magdeburg II
USA
Bonn-Innenstadt
Falls Sie kein für Ihr Land zuständiges Finanzamt gefunden haben, wenden Sie sich bitte an das folgende Finanzamt:
Finanzamt Berlin Neukölln-Nord
Sonnenallee 223
12059 Berlin
Telefon 030 68876-0
Telefax 030 68876-395
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.