Recht und Steuern

Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Hier erfahren Sie alles über die Besonderheiten der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und unter welchen Voraussetzungen Sie diese vereinfachte Form der Gewinnermittlung anwenden dürfen.

Was ist die Einnahmenüberschussrechnung?

Die Einnahmenüberschussrechnung (kurz: EÜR) ist eine einfache Methode zur Ermittlung des laufenden Gewinns eines Geschäftsjahres. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) definiert die EÜR als den „Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben“. Mithilfe eines Journals, in dem Einnahmen und Ausgaben sachlich getrennt (z. B. Wareneinkauf, Umsatzsteuer oder Ladenmiete) aufgezeichnet werden, erhalten Sie einen Überblick über die Einnahmen- und Ausgabensituation. Die Addition dieser Werte zum Jahresende ergibt die Einnahmenüberschussrechnung.

Welches Formular wird für die Einnahmenüberschussrechnung verwendet?

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht jährlich ein einheitliches Formular für die Einnahmenüberschussrechnung sowie die dazugehörige Anleitung.

Was sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Einnahmeüberschussrechnung?

Gewerbetreibende dürfen die Einnahmenüberschussrechnung nur anwenden, wenn die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Abgabenordnung erfüllt sind und keine Buchführungspflicht nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen (§ 140 Abgabenordnung) besteht. Beispielsweise aufgrund der Rechtsform (GmbH, AG, OHG oder KG) oder weil ein Handelsgewerbe mit kaufmännisch eingerichtetem Geschäftsbetrieb nach Handelsrecht bilanzieren muss.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, muss zwingend eine Bilanz erstellt werden (§ 141 Abgabenordnung). Beim Überschreiten der Umsatz- oder Gewinngrenzen informiert das Finanzamt über die Buchführungspflicht. Diese beginnt im Jahr nach der Mitteilung des Finanzamts.
Hinweis: Einzelkaufleute, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 € Umsatz und nicht mehr als 80.000 € Jahresüberschuss erzielen, können sich von der Buchführungs-, Bilanzierungs- und Inventurpflicht nach Handelsrecht befreien. Die Befreiungsregelung kann außerdem auch bei Neugründung in Anspruch genommen werden. Dazu müssen die o.g. Voraussetzungen am Ende des ersten Geschäftsjahres vorliegen.

Übersicht: Hauptfälle zur Buchführungspflicht

Handelsrecht Steuerrecht
Neuregelung:
Einzelkaufmann (e.K)
wenn § 241a HGB greift, d.h.
  • an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr
  • als 800.000 € Umsatzerlöse und
  • 80.000 € Jahresüberschuss
→ Wahlrecht (EÜR oder Bilanz -> sonst: Buchführungspflicht (Bilanz)
→ sonst: Buchführungspflicht (Bilanz)
1. Prüfungsschritt:
falls § 241a HGB nicht greift, gemäß § 140 AO
→ Buchführungspflicht
2. Prüfungsschritt*:
wenn 1. Prüfungsschritt nicht einschlägig dann
§ 141 AO prüfen:
  • Umsatz über 800.000 € im Kalenderjahr oder
  • Gewinn über 80.000 € im Wirtschaftsjahr
Buchführungspflicht (Meldung des Finanzamtes)
→ sonst. Wahlrecht (EÜR oder Bilanz)
Kapitalgesellschaft
Buchführungspflicht
§ 238 HGB
Buchführungspflicht
§ 140 AO i. V. mit § 238 HGB
Personengesellschaften (Handelsregistereintrag)
Buchführungspflicht
§ 238 HGB
Buchführungspflicht
§ 140 AO i. V. mit § 238 HGB
Kleingewerbetreibende (nicht im Handelsregister eingetragen) Keine Buchführungspflicht
Buchführungspflicht wenn § 141 AO greift
→ sonst. Wahlrecht (EÜR oder Bilanz)
* Differenzen zwischen § 241a HGB und § 141AO können sich aus folgenden Gründen ergeben: das Handelsrecht spricht vom Umsatz des Geschäftsjahres, vom Jahresüberschuss und von einer Eigenprüfung, ob die Buchführungsvoraussetzungen vorliegen, wohingegen die Abgabenordnung vom Umsatz des Kalenderjahres, vom Gewinn aus Gewerbebetrieb und von einer Mitteilung der Buchführungspflicht durch die Finanzbehörde ausgeht.

Was ist Grundlage der Einnahmenüberschussrechnung?

Als Grundlage für die Einnahmenüberschussrechnung dienen einfache Aufzeichnungen, in denen Sie alle im Laufe des Jahres zugeflossenen Einnahmen bzw. abgeflossenen Ausgaben erfasst haben. Sie müssen Ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zumindest anhand Ihrer Belegsammlung erläutern und glaubhaft machen können.
Verschiedene Einzelaufzeichnungen sind ergänzend erforderlich. Hierzu gehören insbesondere:
  • Für umsatzsteuerliche Zwecke müssen Sie die Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen aufzeichnen
  • Für die Abschreibung von abnutzbaren Anlagegütern (z. B. Betriebs-Pkw, PC etc.) muss eine Abschreibungsübersicht erstellt werden, aus der sich Anschaffungsdatum, Kaufpreis und Abschreibungsdauer bzw. in Anspruch genommene AfA-Beträge ersehen lassen (siehe Muster der Anleitung zum Formular „EÜR“)
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben müssen Sie getrennt aufzeichnen, z. B. 30 % der Bewirtungskosten, Geschenke für Geschäftspartner, die den jährlichen Betrag von 35 € übersteigen, usw.

Beispiel für eine Aufgliederung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Betriebseinnahmen:
  • Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen (netto)
  • Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen
  • Sachentnahmen
  • Private Kraftfahrzeugnutzung
  • Vereinnahmte Umsatzsteuer
Betriebsausgaben:
  • Wareneinkäufe (netto)
  • Bezogene Dienstleistungen (netto)
  • Gehälter, Löhne für Arbeitnehmer
  • Abschreibungen
  • Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Kfz-Kosten
  • Miete für Geschäftsräume
  • Eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Bewirtungskosten, Geschenke etc.)
  • Abziehbare Vorsteuerbeträge
  • Im Kalenderjahr an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer

Welche Auswirkungen hat die Einnahmenüberschussrechnung?

Grundgedanke hierbei ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 Einkommensteuergesetz) bezüglich der tatsächlich im Wirtschaftsjahr geleisteten und erhaltenen Zahlungen. Die Betriebseinnahmen sind daher in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie eingegangen sind, und die Betriebsausgaben in dem Wirtschaftsjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Ausnahmen (z. B. beim Anlagevermögen und bei Wertpapieren des Umlaufvermögens) sind zu beachten.
Hinweis: Laufende Verzeichnisse über das Anlagevermögen und über zum Umlaufvermögen gehörende Wertpapiere und vergleichbare Wirtschaftsgüter müssen dennoch geführt werden. Die Listen müssen insbesondere das Anschaffungsdatum, den Kaufpreis und die Abschreibungsdauer bzw. die in Anspruch genommenen AfA-Beträge der Wirtschaftsgüter enthalten (vgl. § 4 Abs. 3 Sätze 4 und 5 Einkommensteuergesetz).

Ausgewählte Einzelfragen der Gewinnerermittlung durch die Einnahmenüberschussrechnung

  • Geldbeträge, die durch Aufnahme eines Darlehens zugeflossen sind, stellen keine Betriebseinnahme und Geldbeträge, die zur Tilgung von Darlehen geleistet werden, keine Betriebsausgabe dar. Zinszahlungen und andere Darlehenskosten können im Jahr des Abflusses abgesetzt werden.
  • Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Abschreibungsvorschriften wie bei der Bilanzierung, insbesondere beim Wahlrecht Sofortabschreibung oder Sammelpostenregelung.
  • Die an Lieferanten gezahlte sowie die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer gilt als Betriebsausgabe.
  • Die bei Kundenzahlungen vereinnahmte sowie vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer gilt als Betriebseinnahme.
  • Die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch) wird als Betriebseinnahme erfasst.
  • Die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis – Gewinn oder Verlust – für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (Grund und Boden) kann erst bei Verkauf als Betriebseinnahme bzw. -ausgabe angesetzt werden.
  • Geleistete Anzahlungen gelten als Betriebsausgabe, erhaltene Anzahlungen als Betriebseinnahme.
  • Sacheinnahmen sind wie Geldeingänge in dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen, in dem der Sachwert zufließt.
  • Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben (Zinsen, Miete, Pacht, Umsatzsteuervorauszahlungen) gilt das Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit und nicht das Jahr der Zahlung, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Jahreswechsel erhalten bzw. geleistet wurde.
  • Die Anschaffungs-/Herstellungskosten für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu berücksichtigen.
Quelle: IHK für München und Oberbayern
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