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Widerrufsbutton seit dem 19. Juni 2026 Pflicht: Was Onlinehändler wissen müssen

Seit dem 19. Juni 2026 sind alle Onlinehändler verpflichtet, als zusätzliche Option zum Widerruf einen Widerrufsbutton bereitzustellen. Erfahren Sie, welche Anforderungen gelten und wie Sie die neue Vorgabe umsetzen können.
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Für wen gilt die Pflicht – und für wen nicht?

Die Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons gilt für alle Verträge mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Betroffen sind insbesondere: Die neue Pflicht gilt für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen wurden. Unter einer Online-Benutzeroberfläche in diesem Sinne ist eine Software zu verstehen, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps.
  • Online-Verträge über Waren, Dienstleistungen oder Finanzdienstleistungen, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen wurden. Unter einer Online-Benutzeroberfläche in diesem Sinne ist eine Software zu verstehen, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps.
  • Online abgeschlossene Verträge über digitale Inhalte, sofern hierfür ein Widerrufsrecht besteht
Nicht betroffen sind:
  • Reine B2B-Verträge, also Verträge, die ausschließlich zwischen Unternehmen geschlossen werden
  • Verträge mit Endverbrauchern über Produkte oder Leistungen, für die kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, z. B.: individuell angefertigte Waren oder bestimmte Freizeit- und Veranstaltungsbuchungen
  • Fernabsatzverträge, die per Telefon, Bestellkarte oder Fax geschlossen werden.

Wo und wie muss der Widerrufsbutton platziert sein?

Der Widerrufsbutton muss:
  • Klar sichtbar und hervorgehoben sein
  • leicht zugänglich auf der Website platziert werden
  • für alle Endverbraucher erreichbar sein, z. B. im Kundenkonto oder im Bestellbereich
Ziel des Gesetzgebers ist es, den Widerruf ebenso einfach zu ermöglichen wie den Vertragsabschluss.

Wie muss der Widerrufsbutton beschriftet sein?

Der Button muss eindeutig und unmissverständlich beschriftet sein. Zulässig ist beispielsweise: „Vertrag widerrufen“. Auch andere gleichwertig klare Formulierungen sind erlaubt, sofern eindeutig erkennbar ist, dass der Widerruf des Vertrags ausgelöst wird.

Wie läuft der Widerruf über den Button ab?

Der Gesetzgeber schreibt ein verpflichtendes zweistufiges Verfahren vor.
Erste Stufe: Weiterleitung auf eine Bestätigungsseite
  • Der Klick auf den ersten Button z. B. „Vertrag widerrufen“ löst den Widerruf noch nicht aus.
  • Der Endverbraucher wird auf eine separate Bestätigungsseite weitergeleitet.
  • Dort muss ein Widerrufsformular bereitgestellt werden
  • Das Formular muss die Identifikation des Vertrags ermöglichen z. B. durch Eingabe der Bestellnummer
Zweite Stufe: Verbindliche Bestätigung
  • Der Widerruf wird erst durch das aktive Anklicken eines zweiten Buttons wirksam
  • Dieser Bestätigungsbutton darf ausschließlich lauten: Widerruf bestätigen“
    oder eine gleichwertig eindeutige Formulierung
  • Erst mit diesem zweiten Klick wird der Widerruf rechtsverbindlich erklärt.

Welche Daten dürfen beim Widerruf abgefragt werden?

Unternehmen dürfen nur solche Daten erheben, die zwingend erforderlich sind, um den Widerruf eindeutig einem konkreten Vertrag zuzuordnen.
Zulässig sind insbesondere:
  • Name des Endverbrauchers
  • Angaben zur Identifikation des Vertrags z. B. Bestellnummer
  • Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, über das die Eingangsbestätigung übermittelt wird z. B. E-Mail-Adresse
Beachte: Darüberhinausgehende oder nicht erforderliche Angaben sind unzulässig.

Was ist nach Eingang des Widerrufs zu beachten?

Sobald der Endverbraucher seine Widerrufserklärung über den Button abgesendet hat, muss der Händler:
  • unverzüglich eine Eingangsbestätigung übermitteln
  • die Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger bereitstellen, z. B. per E-Mail
Die Eingangsbestätigung sollte enthalten:
  • den Inhalt der Widerrufserklärung
  • Datum und genaue Uhrzeit des Eingangs
Beachte: Es darf ausschließlich der Eingang des Widerrufs bestätigt werden – nicht dessen Wirksamkeit oder rechtliche Bewertung.

Muss die Widerrufsbelehrung angepasst werden?

Unternehmen, die ihren Kunden ein Widerrufsrecht einräumen müssen, sind verpflichtet, ihre Widerrufsbelehrung am 19. Juni 2026 anzupassen.
Die Widerrufsbelehrung muss künftig ausdrücklich informieren über:
  • das Bestehen der Widerrufsfunktion
  • die Platzierung des Widerrufsbuttons (z. B. Kundenkonto oder Bestellbereich)
  • die Möglichkeit der Online-Ausübung des Widerrufsrecht

Was ist in der Datenschutzerklärung zu ändern?

Auch die Datenschutzerklärung muss angepasst werden. Unternehmen müssen darin klar und verständlich erläutern:
  • welche personenbezogenen Daten im Rahmen des Widerrufsprozesses erhoben werden
  • zu welchem Zweck diese verarbeitet werden
  • wie lange die Daten gespeichert werden
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.‎