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Nr. 6292836
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Anwendungsbereich und Anforderungen für Unternehmen
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Anwendungsbereich und Anforderungen für Unternehmen
von Eva Schönmetzler |
Aktualisiert
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft viele Unternehmen. Unser Artikel erläutert den Anwendungsbereich, die geltenden Anforderungen und den Umgang der Unternehmen mit den gesetzlichen Vorgaben.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 um. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei anzubieten.
Die Anforderungen gelten grundsätzlich seit dem 28. Juni 2025, nicht erst seit dem 29. Juni 2025. Sie betreffen jedoch nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Produkte und Dienstleistungen.
Auch Online-Shops können betroffen sein. Voraussetzung ist regelmäßig, dass sie Verbrauchern den Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ermöglichen.
Im Video erfahren Sie, was im Online-Handel zur digitalen Barrierefreiheit zu beachten ist. Schauen Sie rein!
Wer muss das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umsetzen?
Die Pflichten treffen, soweit jeweils einschlägig,
Hersteller,
Bevollmächtigte,
Importeure,
Händler und
Dienstleistungserbringer
von Produkten oder Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich des BFSG fallen.
Welche Ausnahmen vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gibt es?
Ausgenommen sind grundsätzlich Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Die Ausnahme gilt nicht für Kleinstunternehmen, die betroffene Produkte herstellen, einführen oder vertreiben.
Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und hat entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.
Daneben bestehen Ausnahmen, wenn die Einhaltung der Anforderungen
zu einer grundlegenden Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung führen würde oder
eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde.
Diese Ausnahmen müssen im Einzelfall anhand der gesetzlichen Kriterien geprüft, dokumentiert und gegebenenfalls gegenüber der Marktüberwachungsbehörde nachgewiesen werden. Maßgeblich sind insbesondere §§ 16, 17 sowie Anlage 4 BFSG.
Beispiele:
Ein Hersteller von Ventilatoren ist allein wegen des Vertriebs von Ventilatoren nicht vom BFSG erfasst. Ventilatoren gehören nicht zu den ausdrücklich genannten Produkten.
Ein Kosmetikstudio mit neun Beschäftigten, das ausschließlich Behandlungen vor Ort anbietet, fällt regelmäßig nicht unter das BFSG. Die Dienstleistung ist nicht ausdrücklich erfasst.
Ein Kosmetikstudio mit elf Beschäftigten, das Verbrauchern über seine Website verbindliche Terminbuchungen oder den Online-Kauf von Cremes ermöglicht, kann als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr erfasst sein.
Ein entsprechendes Kosmetikstudio mit acht Beschäftigten ist als Kleinstunternehmen grundsätzlich von den Anforderungen für Dienstleistungen ausgenommen. Dies gilt aber nicht, wenn es selbst vom BFSG erfasste Produkte herstellt, importiert oder vertreibt.
Ein Hersteller von Selbstbedienungsterminals ist auch als Kleinstunternehmen erfasst. Die Kleinstunternehmensausnahme gilt nur für Dienstleistungen.
Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Produkte und Dienstleistungen, für die das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz greift, sind im Gesetz aufgelistet.
Das BFSG enthält einen abschließenden Katalog.
Produkte
Erfasst sind insbesondere:
Verbraucher-Hardwaresysteme mit Universalrechnerfunktion einschließlich Betriebssystemen,
bestimmte Selbstbedienungsterminals, etwa Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten,
Verbraucherendgeräte für elektronische Kommunikationsdienste,
Verbraucherendgeräte für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten,
E-Book-Lesegeräte.
Dienstleistungen
Erfasst sind insbesondere:
elektronische Kommunikationsdienste,
Dienstleistungen für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten,
bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten, etwa Websites, Apps und elektronische Ticketdienste,
Verbraucherdienstleistungen im Bankwesen,
E-Books,
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Endverbrauchern.
Beachte: Ein Online-Shop ist nicht allein deshalb erfasst, weil er im Internet erscheint. Entscheidend ist, ob er Verbrauchern den Abschluss eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen elektronisch ermöglicht. Rein informative Websites ohne Bestell-, Buchungs- oder Vertragsschlussfunktion fallen nicht allein deshalb unter das BFSG.
Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch für Online-Shops von Großhändlern?
Ein Online-Shop, der sich tatsächlich und ausschließlich an Unternehmer richtet, fällt grundsätzlich nicht unter die Vorschriften über Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern.
Die bloße Bezeichnung als „B2B-Shop“ genügt nicht. Der Auftritt, die Registrierung, die Bestellstrecke und die tatsächliche Geschäftspraxis müssen nachvollziehbar auf Unternehmer beschränkt sein. Ermöglicht der Shop auch Verbrauchern Bestellungen, kann das BFSG anwendbar sein.
Was bedeutet Barrierefreiheit?
Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind, § 3 BFSG.
Welche Anforderungen stellt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz an Dienstleistungen?
Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus dem BFSG und der BFSGV. .
Die Barrierefreiheit muss sich auf die gesamte relevante Nutzerstrecke beziehen, insbesondere auf:
Navigation und Suche,
Produktinformationen,
Registrierung und Login,
Cookie- und Einwilligungsbanner,
Warenkorb,
Buchungs- und Checkout-Prozess,
Zahlungsabläufe,
Kundenkommunikation.
Eine Website ist daher nicht schon deshalb barrierefrei, weil einzelne Seiten oder ein Plugin die Anforderungen erfüllen.
Plugins und Erweiterungen
Plugins, Overlay-Lösungen oder Erweiterungen können unterstützen, ersetzen aber keine vollständige Prüfung des konkreten Webauftritts. Verantwortlich bleibt das Unternehmen, das die Dienstleistung anbietet.
Konkrete Umsetzung
Informationen und Funktionen müssen, soweit einschlägig,
wahrnehmbar,
bedienbar,
verständlich und
robust
gestaltet sein. Informationen sollen, soweit möglich, über mehr als einen sensorischen Kanal verfügbar sein. Das bedeutet nicht zwingend, dass jeder Text vorgelesen werden muss. Je nach Inhalt kommen etwa Textalternativen, Untertitel, ausreichende Kontraste, tastaturbedienbare Funktionen oder anpassbare Darstellungen in Betracht..
Welche Anforderungen stellt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz an Produkte?
Die Anforderungen hängen vom jeweiligen Produkt ab. Allgemein müssen Bedienung, Informationen und Benutzerschnittstellen barrierefrei gestaltet sein, soweit die gesetzlichen Anforderungen für das Produkt einschlägig sind.
Dies kann insbesondere betreffen:
Informationen über Nutzung und Bedienung,
Kontraste, Schriftgrößen und alternative Darstellungsformen,
Bedienbarkeit mit eingeschränkten feinmotorischen Fähigkeiten,
alternative Kommunikations- und Wahrnehmungsmöglichkeiten,
barrierefreie Anleitungen und Informationen über das Produkt.
Bei Selbstbedienungsterminals können zusätzliche Anforderungen gelten, etwa zur Sprachunterstützung, Kopfhörernutzung, taktilen Erkennbarkeit und Kontrastgestaltung.
Nicht zutreffend wäre eine pauschale Aussage, dass jedes Produkt zwingend eine Vorlesefunktion, frei anpassbare Helligkeit oder alternative Farbmodi bieten müsse. Entscheidend sind Produktart, konkrete Funktion und die jeweils anwendbaren Anforderungen.
Welche Pflichten muss ein Unternehmen einhalten?
Hersteller dürfen erfasste Produkte grundsätzlich nur in Verkehr bringen, wenn diese die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Sie müssen insbesondere das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, technische Unterlagen erstellen, eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen.
Importeure und Händler haben eigene Prüf- und Sorgfaltspflichten. Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Produkt die Anforderungen nicht erfüllt, darf es nicht ohne Weiteres bereitgestellt werden.
Kennzeichnungspflichten
Bei Produkten können insbesondere erforderlich sein:
Typen-, Chargen- oder Seriennummer,
Name, Handelsname oder Marke sowie Kontaktanschrift des Herstellers,
CE-Kennzeichnung,
verständliche, zugängliche Anleitungen und Informationen in deutscher Sprache.
„Sicherheitsinformationen“ sind nicht allein aufgrund des BFSG stets geschuldet. Sie können sich jedoch aus weiteren produktspezifischen Vorschriften ergeben.
Dienstleistungen
Dienstleistungserbringer müssen Informationen über die Barrierefreiheit ihrer Dienstleistung bereitstellen. Diese Informationen müssen selbst barrierefrei zugänglich sein und insbesondere erläutern,
wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt,
welche Funktionen und Merkmale der Barrierefreiheit bestehen und
wie die Dienstleistung funktioniert.
Die Information ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzustellen, wenn solche verwendet werden. Werden keine AGB verwendet, muss sie auf andere Weise klar und barrierefrei öffentlich zugänglich sein.
Beachte: Online-Shops müssen daher nicht zwingend AGB neu einführen. Bestehende AGB und sonstige Verbraucherinformationen müssen aber um die erforderlichen Angaben ergänzt werden
Gibt es Übergangsfristen?
Für bestimmte Altfälle gibt es Übergangsfristen.
Dienstleistungen, die auf Verträgen beruhen, welche vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen grundsätzlich bis zum Vertragsende weiter erbracht werden, längstens jedoch bis zum 27. Juni 2030.
Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterbetrieben werden, höchstens jedoch 20 Jahre ab ihrer ersten Inbetriebnahme.
Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 bereits in Verkehr gebracht wurden, dürfen grundsätzlich weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.
Für neue Online-Shops, Apps, Buchungs- und Bestellstrecken sowie sonstige neue digitale Dienstleistungen besteht keine allgemeine Übergangsfrist. Sie müssen die Anforderungen des BFSG erfüllen
Was passiert, wenn man die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nicht umsetzt?
Bei bestimmten Verstößen können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden können außerdem Maßnahmen anordnen, etwa die Herstellung der Konformität, die Einstellung des Angebots, die Rücknahme oder den Rückruf eines Produkts.
Endverbraucher können Verstöße bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde melden. Anerkannte Verbände und Einrichtungen können ebenfalls Rechtsbehelfe nutzen.
Die Aussage, Mitbewerber könnten BFSG-Verstöße stets abmahnen und Schadensersatz verlangen, ist zu pauschal. Eine wettbewerbsrechtliche Durchsetzung setzt voraus, dass die konkret verletzte BFSG-Vorschrift eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG ist und der Verstoß die Interessen von Marktteilnehmern spürbar beeinträchtigen kann. Dann kommen Unterlassungsansprüche in Betracht. Schadensersatz setzt zusätzlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie einen entstandenen Schaden voraus.
Wo bekomme ich weitere Unterstützung?
Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit hält in umfangreichen FAQs mehr Informationen bereit.
In einer Video-Reihe bietet die Fachstelle Hintergrundwissen für den E-Commerce. Das Video “Umsetzung von Barrierefreiheit im Onlineshop” zeigt einen beispielhaften Umsetzungsprozess.
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.