Handelsrecht
Grundzüge des Handelsvertreterrechts
- Grundlagen: Definition, Abgrenzung und Rechtsgrundlage
- Welche Vorschriften gelten zur Gewerbeanmeldung und zum Handelsregister für Handelsvertreter?
- Was gilt bei einem Handelsvertretervertrag zu beachten?
- Was sind die Rechte und Pflichten von Handelsvertreter und Unternehmer?
- Was besagt der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB?
- Was gilt bei Verjährung und Rechtsstreitigkeiten im Handelsvertreterrecht?
- Praktische Tipps für Handelsvertreter und Unternehmer
Grundlagen: Definition, Abgrenzung und Rechtsgrundlage
Was ist ein Handelsvertreter?
- Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
- Für Handelsvertreter im Nebenberuf gelten die vorstehend zitierten Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs HGB nur sehr eingeschränkt.
- Der Handelsvertreter ist insbesondere vom Vertragshändler, aber auch vom angestellten Reisenden, freien Mitarbeiter, Handelsmakler oder Franchisenehmer abzugrenzen.
- Die gesetzliche Regelung der Handelsvertretung findet sich im Wesentlichen in den §§ 84-92 c HGB, auf dem auch die nachstehenden Ausführungen beruhen. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind in ihren wesentlichen Bereichen zwingendes Recht, insoweit sind vertragliche Abweichungen unwirksam.
Welche Vertretergruppen gibt es?
Es wird unterschieden zwischen Warenvertreter einerseits, Versicherungs- und Bausparkassenvertreter andererseits. Aufgrund der Wesensunterschiede zwischen den Sparten existieren für die letztere Gruppe auch diverse rechtliche Besonderheiten.
Die nachfolgenden Ausführungen betreffen ausschließlich den hauptberuflichen Warenvertreter.
Der Warenvertreter ist zuständig für Waren und Dienstleistungen aller Art. Beispielsweise bei Vermittlungen/Abschlüssen von Büroklammern bis zum Fertighaus, Champagner bis zum side-by-side Kühlschrank (oder beides gleichzeitig), von der Kabeltrommel für die Baustellenversorgung bis zum Taubenvergrämungsmittel usw. usw. Der Phantasie sind hier keine Grenzen gesetzt.
Wann gilt jemand als Handelsvertreter?
Handelsvertreter ist, wer die Definition des § 84 HGB durch seine tatsächlich ausgeübte Vermittlungstätigkeit erfüllt. Unerheblich ist dabei, ob der Vertrag bewusst oder irrtümlich eine andere Bezeichnung trägt, beispielsweise „Vertrag für freie Mitarbeit“, oder ob sich der Handelsvertreter selbst als „Vertreter“, „Handelsagentur“ oder „Vertriebsberater“ bezeichnet.
Es gilt der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ – eine falsche Bezeichnung schadet nicht. Entscheidend ist stets das Gesamtbild aus vertraglicher Gestaltung und tatsächlicher Durchführung der Zusammenarbeit.
Auch juristische Personen können Handelsvertreter sein, beispielsweise eine GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, OHG oder KG.
Welche Rechts- oder Gesellschaftsform gewählt wird, entscheidet grundsätzlich der Handelsvertreter selbst. Ein Wechsel der Gesellschaftsform während eines laufenden Vertragsverhältnisses ist jedoch nur mit Zustimmung des Vertragspartners (Prinzipals) möglich.
Handelsvertreter in Deutschland und im Ausland
Dieser Artikel behandelt Regelungen für die Handelsvertretertätigkeit in Deutschland. Er ist nicht anwendbar, wenn sich das Vertriebsgebiet des Handelsvertreters im Ausland befindet. Zwar existieren aufgrund der EG-Handelsvertreter-Richtlinie von 1986 mittlerweile weitgehend übereinstimmende gesetzliche Regelungen des Handelsvertreterrechts innerhalb der EU und des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum), in Details gibt es aber nach wie vor auch hier regionale Besonderheiten. Weit größer noch sind die Diskrepanzen zwischen den Ländern der EU und des EWR einerseits und dem Rest der Welt, insbesondere auch Nordamerika andererseits. Schon aus Platzgründen muss sich dieser Artikel auf den innerdeutschen Bereich beschränken.
Welche Vorschriften gelten zur Gewerbeanmeldung und zum Handelsregister für Handelsvertreter?
Vor Aufnahme seiner Tätigkeit muss der Handelsvertreter sein Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Eine Eintragung in das Handelsregister ist grundsätzlich erst erforderlich, wenn das Unternehmen eine entsprechende Größe erreicht oder die gewählte Rechtsform – beispielsweise eine GmbH – dies gesetzlich verlangt. Darüber hinaus kann sich jeder Handelsvertreter, der ein Handelsgewerbe betreibt und damit Kaufmann im Sinne des HGB ist, freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen.
Was gilt bei einem Handelsvertretervertrag zu beachten?
Schriftform des Handelsvertretervertrags
Für den Handelsvertretervertrag ist keine gesetzliche Schriftform vorgeschrieben. Jede Vertragspartei kann jedoch verlangen, dass der Vertrag schriftlich niedergelegt wird. Aus Sicht sowohl des Unternehmers als auch des Handelsvertreters ist ein schriftlicher Vertrag dringend zu empfehlen. Er schafft von Beginn an Klarheit über den Vertragsinhalt und erleichtert den Nachweis getroffener Vereinbarungen. Die Vertragsurkunde sollte sämtliche wesentlichen Regelungen enthalten, die für die Zusammenarbeit von Bedeutung sind.
Provisionsanspruch sowie Kunden- und Gebietsschutz
Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für sämtliche von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte. Dies gilt ebenfalls für Nachbestellungen und Folgegeschäfte mit Kunden, die vom Handelsvertreter geworben wurden.
Bereits nach den gesetzlichen Vorschriften besteht ein Kundenschutz. Der Handelsvertreter erhält Provision nicht nur für unmittelbar von ihm vermittelte Geschäfte, sondern auch für Vertragsabschlüsse mit Neukunden, die er zuvor für Geschäfte gleicher Art gewonnen hat.
Vertraglich kann dieser Kundenschutz erweitert werden, beispielsweise auf aktivierte Bestandskunden. Ebenso kann eine Schutzdauer vereinbart werden, etwa bei Wiederholungskäufen innerhalb von 24 Monaten.
Bezirksvertretung
Ist dem Handelsvertreter vertraglich ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen, kann er Provision auch für Geschäfte verlangen, die innerhalb dieses Gebiets ohne seine Mitwirkung abgeschlossen werden.
Grundsätzlich bleibt der Unternehmer jedoch berechtigt, selbst oder durch andere Beauftragte im Gebiet tätig zu werden. Handelt es sich um eine Bezirksvertretung, steht dem Handelsvertreter hierfür regelmäßig ebenfalls eine Provision zu.
Alleinvertretung
Alternativ kann eine Alleinvertretung vereinbart werden. In diesem Fall wird dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis exklusiv zugewiesen. Der Unternehmer darf in diesem Gebiet ausschließlich über den Handelsvertreter tätig werden.
Internethandel
Der Internethandel, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits seit 2003 strukturell mit dem klassischen Versandhandel vergleichbar ist, stellt insbesondere für die Vergütung des Handelsvertreters eine erhebliche Herausforderung dar, da der Onlinevertrieb in vielen älteren Handelsvertreterverträgen noch nicht berücksichtigt wurde.
Grundsätzlich darf der Unternehmer seine Vertriebswege frei gestalten. Dabei sind jedoch bestehende Alleinvertriebsrechte des Handelsvertreters zu beachten.
Es treffen zwei Interessen aufeinander:
- die unternehmerische Entscheidungsfreiheit,
- die Loyalitäts-, Treue- und Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem Handelsvertreter.
Nimmt der Unternehmer den Direktvertrieb über eigene oder fremde Internetplattformen auf, können sich die Vertriebsmöglichkeiten des Handelsvertreters erheblich verringern.
Tipp für neue HandelsvertreterverträgeDas Thema Onlinehandel sollte in neuen Handelsvertreterverträgen ausdrücklich geregelt werden. Bestehende Verträge sollten nach Möglichkeit an die heutigen Vertriebsstrukturen angepasst werden.
- Für den Handelsvertreter
Der Handelsvertreter sollte für gegenwärtige oder zukünftige Direktverkäufe eine angemessene Entschädigungsregelung vereinbaren. Diese kann – je nach Einzelfall – einmalig oder laufend ausgestaltet werden.
- Für den Unternehmer
Besteht ein echtes Alleinvertriebsrecht des Handelsvertreters, kann dies den Hersteller an Direktlieferungen einschließlich des Internetvertriebs hindern. Deshalb empfiehlt es sich, sich die Nutzung des Onlinevertriebs im Vertrag ausdrücklich vorzubehalten und gegebenenfalls eine angemessene Kompensation für den Handelsvertreter vorzusehen.
Dauer und Beendigung des Handelsvertretervertrags
Häufig wird der Handelsvertretervertrag für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Je nach Vertragsgestaltung verlängert er sich automatisch, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt. Fehlt eine Befristung, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigungsfrist richtet sich nach Gesetz oder Vertrag und beträgt – abhängig von der Dauer der Zusammenarbeit – mindestens einen und höchstens sechs Monate zum Monatsende. Vertraglich können auch längere Kündigungsfristen vereinbart werden.
Außerordentliche Kündigung
Sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Verträgen kann jede Vertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen. Ein besonderer Kündigungsschutz, wie er im Arbeitsrecht besteht, gilt für Handelsvertreter nicht. Zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile dient der gesetzliche Ausgleichsanspruch nach dem HGB.
Weitere Vertragsregelungen und unwirksame Klauseln
Handelsvertreterverträge enthalten häufig zusätzliche Regelungen, beispielsweise zu
- Delkrederehaftung,
- Gerichtsstand,
- Verjährungsfristen,
- Schriftform.
Vertragsklauseln, die gegen zwingendes Handelsvertreterrecht verstoßen, sind unwirksam.
Dennoch empfiehlt es sich, jeden Vertragsentwurf vor der Unterzeichnung rechtlich prüfen zu lassen, anstatt darauf zu vertrauen, dass unwirksame Klauseln später vor Gericht keinen Bestand haben.
Unwirksam sind beispielsweise Vereinbarungen,
- die den gesetzlichen Ausgleichsanspruch ausschließen sollen,
- die den Handelsvertreter verpflichten, die vom Unternehmer überlassenen Musterkollektionen zu erwerben.
Dies sind lediglich zwei Beispiele für unwirksame Vertragsklauseln.
Was sind die Rechte und Pflichten von Handelsvertreter und Unternehmer?
Welche Aufgaben und Befugnisse hat der Handelsvertreter?
Der Handelsvertreter vermittelt innerhalb seines Vertragsgebiets oder Kundenkreises Geschäfte im Namen und auf Rechnung des Unternehmens.
Zu seinen Aufgaben gehört es insbesondere,
- neue Kunden zu gewinnen,
- bestehende Kunden zu betreuen,
- die Vertragsprodukte aktiv zu fördern,
- je nach Vereinbarung auf Fachmessen präsent zu sein,
- Spezialkonzepte für Kunden zu entwickeln.
Der Handelsvertreter kann außerdem ermächtigt werden,
- Verträge im Namen des Unternehmens abzuschließen,
- Inkasso für den Unternehmer durchzuführen.
Bei sämtlichen Tätigkeiten hat der Handelsvertreter die Interessen des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
Welche Pflichten hat der Unternehmer?
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen und ihm alle für die vertragsgemäße Zusammenarbeit erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Zu den Pflichten des Unternehmers gehören insbesondere:
- die unverzügliche Mitteilung über die Annahme oder Ablehnung der vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfte,
- die Information über die Ausführung oder Nichtausführung bereits abgeschlossener Geschäfte,
- die rechtzeitige Unterrichtung über Preisänderungen,
- die Information über grundlegende unternehmerische Entscheidungen, die Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis haben können, beispielsweise im Zusammenhang mit einem parallelen Direktvertrieb.
Darüber hinaus muss der Unternehmer dem Handelsvertreter sämtliche für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Hierzu zählen insbesondere:
- Unterlagen,
- Muster,
- Kollektionen,
- Werbematerialien.
Diese Unterstützungspflichten dienen dazu, dem Handelsvertreter die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Aufgaben zu ermöglichen.
Welche Rechte und Pflichten hat der Handelsvertreter?
Der Handelsvertreter ist selbständig tätig und gestaltet seine Arbeitszeit grundsätzlich frei. Er hat jedoch sachgerechten Weisungen des Unternehmers Folge zu leisten, soweit diese den Kernbereich seiner Selbständigkeit nicht einschränken.
Zu seinen gesetzlichen Pflichten gehört insbesondere,
- den Unternehmer über alle wesentlichen Vorgänge zu informieren,
- jede Geschäftsvermittlung oder jeden Geschäftsabschluss unverzüglich mitzuteilen,
- vereinbarte Berichtspflichten einzuhalten.
Verschwiegenheit und Herausgabepflichten
Der Handelsvertreter ist verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmers auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.
Nach Ende der Zusammenarbeit muss er sämtliche vom Unternehmer überlassenen Unterlagen und Kundenlisten zurückgeben. Dabei ist es ihm grundsätzlich nicht gestattet, diese vor der Rückgabe zu kopieren oder daraus Notizen anzufertigen.
Anders verhält es sich bei einer vom Handelsvertreter selbst erstellten Kundenkartei. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung muss diese weder im Original noch als Kopie an den Unternehmer herausgegeben werden.
Was gilt bei Krankheit und Urlaub des Handelsvertreters?
Bereits eine zweiwöchige Erkrankung des Handelsvertreters kann ohne klare vertragliche Regelung erhebliche Unsicherheiten verursachen. Häufig stellt sich die Frage,
- ob der Unternehmer eine Vertretung stellen darf oder muss,
- wer die Kosten einer Vertretung trägt,
- welche Mitteilungspflichten bestehen.
Deshalb empfiehlt sich eine ausführliche Regelung im Handelsvertretervertrag. Diese sollte insbesondere die Informationspflicht bei einer länger als eine Woche andauernden Erkrankung, die Vertretung sowie deren Vergütung eindeutig festlegen.
Der Handelsvertreter sollte seinen Urlaub möglichst in geschäftsärmere Zeiten legen und den Urlaubszeitraum rechtzeitig mit dem Unternehmer abstimmen.
Was gilt zum Wettbewerbsverbot während und nach dem Handelsvertretervertrag?
Grundsätzlich kann ein Handelsvertreter mehrere Unternehmen gleichzeitig vertreten. Häufig enthalten Handelsvertreterverträge jedoch entsprechende vertragliche Beschränkungen.
Unabhängig davon darf ein Handelsvertreter niemals gleichzeitig konkurrierende Unternehmen vertreten – auch dann nicht, wenn der Vertrag kein ausdrückliches Wettbewerbsverbot enthält.
Wettbewerbsverbot nach Vertragsende
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Handelsvertreter grundsätzlich frei, für Wettbewerber tätig zu werden.
Etwas anderes gilt nur, wenn eine schriftliche Wettbewerbsvereinbarung besteht. Diese darf
- höchstens zwei Jahre gelten,
- eine angemessene Entschädigung für den Handelsvertreter vorsehen.
Unzulässig bleibt außerdem unlauterer Wettbewerb gegenüber dem ehemaligen Vertragspartner. In der Praxis kam es bereits zu Abmahnungen und Gerichtsverfahren wegen negativer Äußerungen über ehemalige Vertragspartner oder deren Produkte sowie umgekehrt über die Person des ehemaligen Handelsvertreters.
Welche Provisionen und Auslagen stehen einem Handelsvertreter zu?
Die Vergütung des Handelsvertreters erfolgt gesetzlich und praktisch überwiegend durch eine Umsatzprovision.
Die gesetzlichen Regelungen zum Provisionsrecht sind komplex. Bereits bei der Vertragsgestaltung sollten insbesondere folgende Punkte eindeutig geregelt werden:
- Welche Geschäfte provisionspflichtig sind (z. B. Vermittlungs-, Abschluss- oder Bezirksvertretung).
- Wann der Provisionsanspruch entsteht (beispielsweise mit Ausführung des Geschäfts oder erst nach Zahlung durch den Kunden).
- Unter welchen Voraussetzungen der Provisionsanspruch wieder entfällt (z. B. Nichtausführung oder Nichtzahlung).
- Wann die Provision fällig wird.
- Wann und in welcher Form die Provisionsabrechnung erfolgt.
Ebenso sollten Provisionssätze sowie zulässige Rabatte gegenüber Kunden eindeutig festgelegt werden.
Arten der Provision
Neben der klassischen Umsatzprovision kommen unter anderem folgende Vergütungsformen vor:
- Folgeprovision,
- Bezirksprovision,
- Fixum,
- Garantieprovision,
- Delkredereprovision,
- Verwaltungsprovision,
- Bonus,
- Gesamtumsatzprovision.
Erstattung von Auslagen
Bei der Erstattung von Auslagen besteht weitgehende Vertragsfreiheit.
Die Vertragsparteien orientieren sich dabei regelmäßig an
- der Höhe des zu erwartenden Provisionsaufkommens,
- dem Umfang der voraussichtlich entstehenden Auslagen.
Anspruch auf Provisionsabrechnung und Buchauszug
Der Handelsvertreter verfügt über weitreichende gesetzliche Informationsrechte.
Ist eine Provisionsabrechnung verspätet, unvollständig oder unübersichtlich, kann der Handelsvertreter unter anderem verlangen:
- eine ordnungsgemäße Provisionsabrechnung,
- ergänzende Auskünfte,
- einen Buchauszug,
- unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in die Geschäftsbücher des Unternehmers.
Diese Rechte sind zwingend gesetzlich vorgeschrieben und können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Was besagt der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB?
Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zählt zu den wichtigsten Regelungen des deutschen Handelsvertreterrechts.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter grundsätzlich eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen, wenn er dem Unternehmer einen aufgebauten oder wesentlich erweiterten Kundenstamm hinterlässt.
Dieser gesetzliche Anspruch kann weder ausgeschlossen noch in seinem wesentlichen Inhalt vertraglich eingeschränkt werden.
Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht werden.
Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist ein zentrales Institut des deutschen Handelsvertreterrechts. Der Handelsvertreter kann nach seinem Ausscheiden in der Regel für den von ihm aufgebauten oder intensivierten Kundenstamm, den er dem Unternehmer zurücklässt, eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Dieser Anspruch kann von den Vertragsparteien im Vorhinein weder wirksam ausgeschlossen noch in Abweichung vom Gesetz qualitativ beschränkt werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
Was gilt bei Verjährung und Rechtsstreitigkeiten im Handelsvertreterrecht?
Verjährungsfrist
Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis verjähren grundsätzlich nach § 89 HGB innerhalb von drei Jahren.
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Handelsvertreter Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Eine vertragliche Verkürzung oder Verlängerung der Verjährungsfrist ist innerhalb bestimmter Grenzen zulässig. Sie darf den Handelsvertreter jedoch nicht einseitig benachteiligen.
Gerichtsstand und Schiedsgericht
Nach den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung ist grundsätzlich das Gericht am Sitz des Beklagten zuständig.
Abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen sind nur zulässig, wenn der Handelsvertreter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist.
Alternativ können die Vertragsparteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung treffen.
Praktische Tipps für Handelsvertreter und Unternehmer
Für den Handelsvertreter
-
Der Handelsvertreter sollte grundsätzlich alle Provisionsabrechnungen seit Beginn des Vertragsverhältnisses bis über dessen Ende hinaus bis zur Abwicklung insbesondere auch des Ausgleichsanspruchs penibel und geordnet aufbewahren.Unterlässt er das, schwächt er seine Position bei einem etwaigen Provisionsstreit (und erst recht später beim Ausgleichsanspruch), da der Unternehmer in der Regel die Daten immer präsent hat.
- Regelmäßig wird bei den - häufig vorformulierten - Handelsvertreterverträgen die Verjährungsfrist auf 12 Monate reduziert. Der Handelsvertreter sollte sich dieser Frist stets bewusst sein, gilt sie doch schon bspw. während der Zusammenarbeit für alle laufenden Provisionsansprüche (und die damit verbundenen Auskunftsansprüche) und nach Beendigung auch für den Ausgleichsanspruch.
Für den Unternehmer
- Schon bei Einleitung der Vertragsverhandlungen sind die Regeln der DSGVO insbesondere von Unternehmerseite im Auge zu behalten und entsprechende schriftliche Vorkehrungen zu treffen, die die Vertragsverhandlungen begleiten und später in den Vertrag integriert werden.
- Es empfiehlt sich, eine Software vorzuhalten, die es ermöglicht, auf alle Fragen betreffend die Provision sämtlicher beschäftigter Handelsvertreter und Vertriebsbezirke „mittels Knopfdruck“ – ohne tagelange Belegsuche im Archiv - Auskunft zu erteilen, und zwar nach Gruppen (Arten der Provisionen), Kunden (sowohl einzelne als auch nach Kategorien als auch in der Gesamtheit) und Zeiträumen (beliebig verschiebbare Monats-, Jahres- und 5-Jahres-Zeiträume). Dies ist nicht nur bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs, sondern auch im Rahmen der Erstellung u.a. eines Buchauszuges mehr als hilfreich.
Für beide Vertragspartner
- Es empfiehlt sich, dass bei Beginn der Zusammenarbeit ein Altkundenverzeichnis mit den aktuellen Jahresumsätzen der vorhandenen Kunden erstellt und dem Vertrag beigefügt wird, um damit bereits im Vorfeld späterem Streit und Beweisschwierigkeiten bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs bestmöglich vorzubauen.
- Nach Erfahrung des Unterzeichners sind Schiedsgerichtsvereinbarungen für Handelsvertreterverträge nur bedingt geeignet. Denn anders als im internationalen Rechtsverkehr und/oder bei Streitwerten im Millionenbereich wird dadurch der „normale“ Handelsvertreterprozess betreffend Provisionen und/oder den Ausgleichsanspruch in der Regel nicht unerheblich teurer als derselbe Prozess vor dem staatlichen Gericht. Daneben führt eine Schiedsgerichtsvereinbarung dazu, dass auch kleine Streitigkeiten zwischen den Parteien vor diesem Schiedsgericht (das oft mit drei Schiedsrichtern besetzt ist) geführt werden müssen.
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