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Nr. 5739434
Nachhaltigkeitsbericht
CSRD -Nachhaltigkeitsberichterstattung: Aktuelle Regelungen und Anforderungen
Was gilt zukünftig in der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Mit dem Omnibus-Paket zu Nachhaltigkeit hat die EU im Dezember 2025 weitreichende Änderungen bei den Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten beschlossen. Ziel ist es, den Aufwand für betroffene Betriebe zu reduzieren und auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu entlasten. Das Maßnahmenpaket umfasst Anpassungen an der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), der EU-Taxonomie, den Lieferkettensorgfaltspflichten (CSDDD) sowie dem CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM).
Am 3. Juli 2026 hat die Europäische Kommission eine überarbeitete Version der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet. Diese ist kürzer und klarer strukturiert. Nach Angaben der Europäischen Kommission reduziert die überarbeitete ESRS die Anzahl der obligatorischen Datenpunkte um mehr als 60 Prozent sowie die Gesamtzahl der Datenpunkte um über 70 Prozent.
Darüber hinaus wurde eine delegierte Verordnung verabschiedet, welche die durch die Omnibus-Richtlinien zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) eingeführte Value Chain Cap konkretisiert. Die Regelung wird in Form des Voluntary Standard umgesetzt und soll kleine und mittlere Unternehmen vor übermäßigen Informationsanforderungen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung schützen.
Nachhaltigkeitsberichte: Welche Unternehmen sind betroffen?
Anpassung des Anwendungsbereichs:
Die Berichtspflicht gilt künftig für alle große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz über 450 Mio. €, die in den Anwendungsbereich der Rechnungslegungsrichtlinie der EU fallen.
Eine Review-Klausel behält sich die Ausweitung des Anwendungsbereichs ab 2031 vor.
Drittstaatenunternehmen sind von der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst, wenn ihre Tochterunternehmen in der EU bzw. ihre Niederlassungen einen Nettoumsatz von mehr als 200 Mio. EUR im vorhergehenden Geschäftsjahr haben.
Der Voluntary Standard ist insbesondere für Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten relevant. Dabei wird zwischen zwei Wertobergrenzen unterschieden:
Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitenden müssen insgesamt neun Datenpunkte aus dem Basismodul erheben und auf Anfrage an berichtspflichtige Geschäftspartner übermitteln.
Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitenden müssen 23 Datenpunkte aus dem Basis- und Zusatzmodul erfassen und den anfragenden Unternehmen zur Verfügung stellen.
Geltungsbeginn:
Die Berichtspflicht für neu erfasste Unternehmen wird auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben, d.h. Berichterstattung in 2028 über 2027.
Für bereits berichtspflichtigen Welle-1 Unternehmen gelten im GF 2025/2026 Übergangserleichterungen. Die bestehenden Berichtsstandards (ESRS) wurden vereinfacht, branchenspezifische Vorgaben entfallen.
Im Rahmen des Nachhaltigkeits-Omnibus wurde der Anwendungsbereich jedoch erneut verhandelt. Ab dem Geschäftsjahr 2027 fallen alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Rechnungslegungsrichtlinie der EU fallen, unter die Nachhaltigkeitsberichtspflicht, wenn sie mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz und durchschnittlich mehr als 1.000 Mitarbeiter haben.
Freiwilliger Nachhaltigkeitsbericht nach VS
Der freiwillige Nachhaltigkeitsberichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen soll Unternehmen Orientierung geben, welche Nachhaltigkeitsinformationen nicht berichtspflichtige Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette bereitstellen sollten.
Für diese nicht unmittelbar berichtspflichtigen Unternehmen wurde der Begriff „protected undertakings“ eingeführt. Diese „zu schützenden Unternehmen“ innerhalb der Wertschöpfungsketten mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden sollen das Recht erhalten, Anfragen ihrer Geschäftspartner zur Nachhaltigkeitsberichterstattung abzulehnen, soweit diese über die im Voluntary SME Standard (VSME) vorgesehenen Informationen hinausgehen.
Der künftige Voluntary Standard (VS) enthält gegenüber dem ursprünglichen Voluntary Sustainability Standard (VSME) verschiedene Änderungen. Er soll nicht verbindlich sein, sondern eine Alternative zu den individuellen Fragebögen berichtspflichtiger Unternehmen gegenüber KMU darstellen.
Nach der am 3. Juli 2026 von der Europäischen Kommission verabschiedeten überarbeiteten ESRS legt der Voluntary Standard fest, welche Nachhaltigkeitsdaten Unternehmen gegenüber berichtspflichtigen Geschäftspartnern bereitstellen müssen. Gleichzeitig wird begrenzt, welche Informationen größere Unternehmen im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung überhaupt anfordern dürfen.
Kategorien der Nachhaltigkeitsdaten
Es werden fünf Kategorien unterschieden:
erforderliche Datenpunkte, die ein Unternehmen angeben muss,
freiwillige Datenpunkte,
Datenpunkte, die nach dem „Falls-zutreffend“-Grundsatz nur unter festgelegten Voraussetzungen erforderlich sind,
Datenpunkte, die ausschließlich bei sektorspezifischen Informationen berücksichtigt werden,
Datenpunkte, die für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten freiwillig sind.
Basismodul und Zusatzmodul
Der Voluntary Standard umfasst zwei Module, welche zur Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts verwendet werden können. Das Basismodul und das Zusatzmodul.
Das Basismodul ist der angestrebte Standard für Kleinstunternehmen und stellt zugleich die Mindestanforderung für andere Unternehmen dar. Es umfasst die allgemeinen Angaben B1 und B2 sowie die Basiskennzahlen B3 bis B11.
Angaben, die unter den „Falls-zutreffend“-Grundsatz fallen, sind nur dann zu melden, wenn sie für das jeweilige Unternehmen als anwendbar angesehen werden. Falls das Unternehmen nach Angabe der unter B1 bis B11 geforderten Informationen noch umfassendere Angaben machen möchte, kann es darüber hinaus aus dem Zusatzmodul ausgewählte Angaben in den Bericht aufnehmen.
Die Datenpunkte des ZusatzmodulsC1 bis C9 ergänzen die Angaben des Basismoduls und decken die Informationsbedürfnisse der Geschäftspartner eines Unternehmens ab. Banken, Investoren und Firmenkunden können diese Angaben zusätzlich zum Basismodul anfordern.
Eine Übersicht der Angaben, die für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten und für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten unter die Obergrenze für die Wertschöpfungskette fallen, findet sich imAnhang IIder delegierten Verordnung:
Kennung der Angabepflicht
Verweis
Thema/Datenpunkt
Obergrenze für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
Obergrenze für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten
Die Bundesregierung stellt mit dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex ein kostenfreies Angebot für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Verfügung – bestehend aus drei zentralen Elementen:
der DNK-Plattformzur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts nach ESRS/VSME
den DNK-Checklisten
dem DNK Sustainability Campus
Gerade für kleine und mittlere Unternehmen ist oftmals ein bestehendesUmweltmanagementsystemund die entsprechende Berichterstattung der Ausgangspunkt für eine umfassende Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.