Nachhaltigkeitsbericht

CSRD -Nachhaltigkeitsberichterstattung: Aktuelle Regelungen und Anforderungen

Was gilt zukünftig in der Nachhaltigkeitsberichterstattung?

Mit dem Omnibus-Paket zu Nachhaltigkeit hat die EU im Dezember 2025 weitreichende Änderungen bei den Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten beschlossen. Ziel ist es, den Aufwand für betroffene Betriebe zu reduzieren und auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu entlasten. Das Maßnahmenpaket umfasst Anpassungen an der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), der EU-Taxonomie, den Lieferkettensorgfaltspflichten (CSDDD) sowie dem CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM).
Am 3. Juli 2026 hat die Europäische Kommission eine überarbeitete Version der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet. Diese ist kürzer und klarer strukturiert. Nach Angaben der Europäischen Kommission reduziert die überarbeitete ESRS die Anzahl der obligatorischen Datenpunkte um mehr als 60 Prozent sowie die Gesamtzahl der Datenpunkte um über 70 Prozent.
Darüber hinaus wurde eine delegierte Verordnung verabschiedet, welche die durch die Omnibus-Richtlinien zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) eingeführte Value Chain Cap konkretisiert. Die Regelung wird in Form des Voluntary Standard umgesetzt und soll kleine und mittlere Unternehmen vor übermäßigen Informationsanforderungen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung schützen.
© IHK Schwaben

Nachhaltigkeitsberichte: Welche Unternehmen sind betroffen?

Anpassung des Anwendungsbereichs:
  • Die Berichtspflicht gilt künftig für alle große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz über 450 Mio. €, die in den Anwendungsbereich der Rechnungslegungsrichtlinie der EU fallen.
  • Eine Review-Klausel behält sich die Ausweitung des Anwendungsbereichs ab 2031 vor.
  • Drittstaatenunternehmen sind von der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst, wenn ihre Tochterunternehmen in der EU bzw. ihre Niederlassungen einen Nettoumsatz von mehr als 200 Mio. EUR im vorhergehenden Geschäftsjahr haben.
  • Der Voluntary Standard ist insbesondere für Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten relevant. Dabei wird zwischen zwei Wertobergrenzen unterschieden:
    • Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitenden müssen insgesamt neun Datenpunkte aus dem Basismodul erheben und auf Anfrage an berichtspflichtige Geschäftspartner übermitteln.
    • Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitenden müssen 23 Datenpunkte aus dem Basis- und Zusatzmodul erfassen und den anfragenden Unternehmen zur Verfügung stellen.
Geltungsbeginn:
  • Die Berichtspflicht für neu erfasste Unternehmen wird auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben, d.h. Berichterstattung in 2028 über 2027.
  • Für bereits berichtspflichtigen Welle-1 Unternehmen gelten im GF 2025/2026 Übergangserleichterungen. Die bestehenden Berichtsstandards (ESRS) wurden vereinfacht, branchenspezifische Vorgaben entfallen.
  • Im Rahmen des Nachhaltigkeits-Omnibus wurde der Anwendungsbereich jedoch erneut verhandelt. Ab dem Geschäftsjahr 2027 fallen alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Rechnungslegungsrichtlinie der EU fallen, unter die Nachhaltigkeitsberichtspflicht, wenn sie mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz und durchschnittlich mehr als 1.000 Mitarbeiter haben.

Freiwilliger Nachhaltigkeitsbericht nach VS

Der freiwillige Nachhaltigkeitsberichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen soll Unternehmen Orientierung geben, welche Nachhaltigkeitsinformationen nicht berichtspflichtige Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette bereitstellen sollten.
Für diese nicht unmittelbar berichtspflichtigen Unternehmen wurde der Begriff „protected undertakings“ eingeführt. Diese „zu schützenden Unternehmen“ innerhalb der Wertschöpfungsketten mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden sollen das Recht erhalten, Anfragen ihrer Geschäftspartner zur Nachhaltigkeitsberichterstattung abzulehnen, soweit diese über die im Voluntary SME Standard (VSME) vorgesehenen Informationen hinausgehen.
Der künftige Voluntary Standard (VS) enthält gegenüber dem ursprünglichen Voluntary Sustainability Standard (VSME) verschiedene Änderungen. Er soll nicht verbindlich sein, sondern eine Alternative zu den individuellen Fragebögen berichtspflichtiger Unternehmen gegenüber KMU darstellen.
Nach der am 3. Juli 2026 von der Europäischen Kommission verabschiedeten überarbeiteten ESRS legt der Voluntary Standard fest, welche Nachhaltigkeitsdaten Unternehmen gegenüber berichtspflichtigen Geschäftspartnern bereitstellen müssen. Gleichzeitig wird begrenzt, welche Informationen größere Unternehmen im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung überhaupt anfordern dürfen.

Kategorien der Nachhaltigkeitsdaten

Es werden fünf Kategorien unterschieden:
  • erforderliche Datenpunkte, die ein Unternehmen angeben muss,
  • freiwillige Datenpunkte,
  • Datenpunkte, die nach dem „Falls-zutreffend“-Grundsatz nur unter festgelegten Voraussetzungen erforderlich sind,
  • Datenpunkte, die ausschließlich bei sektorspezifischen Informationen berücksichtigt werden,
  • Datenpunkte, die für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten freiwillig sind.

Basismodul und Zusatzmodul

Der Voluntary Standard umfasst zwei Module, welche zur Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts verwendet werden können. Das Basismodul und das Zusatzmodul.
Das Basismodul ist der angestrebte Standard für Kleinstunternehmen und stellt zugleich die Mindestanforderung für andere Unternehmen dar. Es umfasst die allgemeinen Angaben B1 und B2 sowie die Basiskennzahlen B3 bis B11.
Angaben, die unter den „Falls-zutreffend“-Grundsatz fallen, sind nur dann zu melden, wenn sie für das jeweilige Unternehmen als anwendbar angesehen werden. Falls das Unternehmen nach Angabe der unter B1 bis B11 geforderten Informationen noch umfassendere Angaben machen möchte, kann es darüber hinaus aus dem Zusatzmodul ausgewählte Angaben in den Bericht aufnehmen.
Die Datenpunkte des Zusatzmoduls C1 bis C9 ergänzen die Angaben des Basismoduls und decken die Informationsbedürfnisse der Geschäftspartner eines Unternehmens ab. Banken, Investoren und Firmenkunden können diese Angaben zusätzlich zum Basismodul anfordern.
Eine Übersicht der Angaben, die für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten und für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten unter die Obergrenze für die Wertschöpfungskette fallen, findet sich im Anhang II der delegierten Verordnung:

Kennung der Angabepflicht Verweis Thema/Datenpunkt Obergrenze
für Unternehmen
mit bis zu 10 Beschäftigten
Obergrenze
für Unternehmen
mit mehr als 10 Beschäftigten

Basismodul

B1 Nummer 27 Buchstabe a Ziffern i Gewählte Moduloption (Basis- und/oder Zusatzmodul)
B1 Nummer 27 Buchstabe c Gewählte Berichtsgrundlage (individuell oder konsolidiert)
B1 Nummer 27 Buchstabe e Ziffern i bis vii Allgemeine Informationen zum Unternehmen
B3 Nummer 32 Satz 1 Gesamtenergieverbrauch in MWh freiwillig
B3 Nummer 33 Geschätzte absolute Brutto-Treibhausgasemissionen freiwillig
B6 Nummer 36 Gesamte Wasserentnahme freiwillig
B7 Nummer 38 Satz 1 Anwendung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft freiwillig
B7 Nummer 39 Buchstabe a Gesamtgewicht der erzeugten Abfälle, aufgeschlüsselt nach gefährlichen Abfällen und nicht gefährlichen Abfällen freiwillig
B7 Nummer 39 Buchstabe b Anteil der Abfälle, die dem Recycling oder der Wiederverwendung zugeführt werden freiwillig
B8 Nummer 40 Buchstabe a Zahl der Beschäftigten (als Anzahl der Personen oder in Vollzeitäquivalenten) nach Art des Arbeitsvertrags
B8 Nummer 40 Buchstabe b Zahl der Beschäftigten (als Anzahl der Personen oder in Vollzeitäquivalenten) nach Geschlecht
B9 Nummer 41 Buchstabe a Zahl und Quote der meldepflichtigen Arbeitsunfälle
B10 Nummer 42 Buchstabe a Ob die Beschäftigten ein Entgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns erhalten, der in dem Land gilt, auf das sich der Bericht bezieht
B10 Nummer 42 Buchstabe c Prozentualer Anteil der Beschäftigten, für die Tarifverträge gelten
B10 Nummer 42 Buchstabe d Durchschnittliche Anzahl der jährlichen Weiterbildungsstunden pro Beschäftigtem

Zusatzmodul

C1 Nummer 46 Buchstabe a Beschreibung bedeutender Gruppen von angebotenen Produkten und/oder Dienstleistungen freiwillig
C1 Nummer 46 Buchstabe b Beschreibung des bedeutenden Marktes bzw. der bedeutenden Märkte, auf dem/denen das Unternehmen tätig ist freiwillig
C1 Nummer 46 Buchstabe c Beschreibung der wesentlichen Geschäftsbeziehungen freiwillig
C5 Nummer 58 Fluktuation der Beschäftigten freiwillig
C6 Nummer 61 Buchstabe a Verhaltenskodex oder Konzept für die Achtung der Menschenrechte freiwillig
C6 Nummer 61 Buchstabe c Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden freiwillig
C7 Nummer 62 Buchstabe a Ziffern i bis v Bestätigte Vorfälle unter den Arbeitskräften des Unternehmens freiwillig
C7 Nummer 62 Buchstabe c Satz 1 Bestätigte Vorfälle, an denen Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher und Endnutzer beteiligt sind freiwillig

Weiterführende Informationen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Themen Sustainable Finance, Taxonomie und Berichterstattung. Neben einem Überblick über die neuen Anforderungen stellt die Handlungshilfe Tipps zur Umsetzung, praktische Beispiele und Checklisten z.B. BIHK Leitfaden: In zehn Schritten zur CSRD | IHK München oder unter ihk-muenchen.de/ratgeber/nachhaltigkeit-csr/nachhaltigkeitsberichterstattung/5-schritte-vsme-bericht/ bereit.

Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK)

Die Bundesregierung stellt mit dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex ein kostenfreies Angebot für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Verfügung – bestehend aus drei zentralen Elementen:
  • der DNK-Plattformzur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts nach ESRS/VSME
  • den DNK-Checklisten
  • dem DNK Sustainability Campus
Gerade für kleine und mittlere Unternehmen ist oftmals ein bestehendes Umweltmanagementsystem und die entsprechende Berichterstattung der Ausgangspunkt für eine umfassende Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.‎