Gründung einer Arbeitnehmerüberlassung: Rechtliche Voraussetzungen im Überblick

Möchten Sie Arbeitnehmer überlassen oder ein Zeitarbeitsunternehmen gründen? Erfahren Sie, wann eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erforderlich ist und welche Ausnahmen gelten.

Was ist Arbeitnehmerüberlassung?

Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) seine Arbeitnehmer einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlässt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen regelt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Wann ist eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erforderlich?

Unternehmen dürfen Arbeitnehmer nur mit einer gültigen Erlaubnis überlassen. Die Erlaubnispflicht besteht grundsätzlich immer dann, wenn Arbeitnehmer im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit vorübergehend an Dritte überlassen werden. Auch eine Überlassung ohne Gewinnerzielungsabsicht kann erlaubnispflichtig sein.

Wer benötigt eine Erlaubnis nach dem AÜG?

Erlaubnispflichtig sind alle Unternehmen, die Arbeitnehmer überlassen und dabei Dienstleistungen auf einem Markt anbieten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gelten nur noch nicht-wirtschaftliche Unternehmen als vom Anwendungsbereich des AÜG ausgenommen.

Darf vor Erteilung der Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung ausgeübt werden?

Vor Erteilung der Erlaubnis darf keine Arbeitnehmerüberlassung erfolgen. Ein Verstoß kann erhebliche rechtliche Folgen haben.

Besteht ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis?

Ja. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht, wenn keiner der Versagungsgründe des § 3 AÜG vorliegt.

Welche Behörde ist für die Erlaubnis zuständig?

Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt durch die:
Agentur für Arbeit Nürnberg
AÜG-Team
Richard-Wagner-Platz 5
90443 Nürnberg
Dort sind auch das Antragsformular sowie eine Übersicht der einzureichenden Unterlagen erhältlich.
Rechtlich selbstständige Zweigniederlassungen benötigen eine eigene Erlaubnis bei der für ihren Geschäftssitz zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit.

Ist die Erlaubnis übertragbar?

Die Erlaubnis ist personenbezogen. Bei einem Inhaberwechsel ist eine neue Erlaubnis zu beantragen.

Wie lange gilt die Erlaubnis?

Die Erlaubnis wird zunächst für ein Jahr befristet erteilt. Nach drei aufeinanderfolgenden Jahren erlaubter Tätigkeit kann eine unbefristete Erlaubnis beantragt werden.

Wann muss der Verlängerungsantrag gestellt werden?

Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Erlaubnis einzureichen.

Welche Gebühren fallen bei Erteilung der Erlaubnis an?

Die Gebühren richten sich nach dem Verwaltungsaufwand und liegen zwischen 218 Euro und 2.060 Euro. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Gebührenermäßigung möglich.

Gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht?

In folgenden Fällen ist keine Erlaubniserforderlich:
  • Abordnung von Arbeitnehmern in eine Arbeitsgemeinschaft zur Herstellung eines Werkes, sofern alle Mitglieder tarifgebunden sind und selbstständig Vertragsleistungen erbringen.
  • Arbeitnehmerüberlassung im selben Wirtschaftszweig zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen auf Grundlage tarifvertraglicher Regelungen.
  • Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt wurde
  • gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern, sofern der Arbeitnehmer nicht für die Überlassung eingestellt wurde. Die Auslegung des Begriffs „gelegentlich“ bleibt der Rechtsprechung vorbehalten; bereits eine einmalige Überlassung kann erlaubnispflichtig sein, wenn sie von vornherein auf Dauer angelegt ist.
  • Arbeitnehmerüberlassung ins Ausland im Rahmen eines aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmens, an dem der Verleiher beteiligt ist.

Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.‎