Gewerberecht

Gründung einer Arbeitnehmerüberlassung: Rechtliche Voraussetzungen im Überblick

Möchten Sie Arbeitnehmer überlassen oder ein Zeitarbeitsunternehmen gründen? Erfahren Sie, wann eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erforderlich ist und welche Ausnahmen gelten.

Was ist Arbeitnehmerüberlassung?

Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber als Verleiher einem Dritten als Entleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen.

Wann ist eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erforderlich?

Eine Erlaubnis ist grundsätzlich erforderlich, wenn Arbeitgeber als Verleiher Dritten Arbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen.
Die Überlassung darf außerdem nur erfolgen, wenn zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Arbeitnehmerüberlassung muss vorübergehend sein und die gesetzliche Überlassungshöchstdauer beachten.

Wer benötigt eine Erlaubnis nach dem AÜG?

Eine Erlaubnis benötigen Arbeitgeber, die als Verleiher Arbeitnehmer an Dritte überlassen und damit im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit handeln.
Nicht jede Zusammenarbeit mit Fremdpersonal ist automatisch Arbeitnehmerüberlassung. Entscheidend sind insbesondere die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb des Entleihers und die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Entleiher.

Darf eine Arbeitnehmerüberlassung vor der Erteilung der Erlaubnis ausgeübt werden?

Eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung darf erst nach Erteilung der Erlaubnis ausgeübt werden. Wer Arbeitnehmer ohne erforderliche Erlaubnis überlässt, muss mit erheblichen Folgen rechnen. Die Behörde hat die unerlaubte Überlassung zu untersagen. Außerdem können Verträge zwischen Verleiher und Entleiher sowie zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam sein. In bestimmten Fällen gilt dann ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen. Zusätzlich können Bußgelder verhängt werden.

Besteht ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis?

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn keine gesetzlichen Versagungsgründe vorliegen. Sie ist insbesondere zu versagen, wenn Tatsachen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen, die Betriebsorganisation nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Arbeitgeberpflichten geeignet ist oder die gesetzlich geschuldeten Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt werden.

Welche Behörde ist für die Erlaubnis zuständig?

Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt durch die:
Agentur für Arbeit Nürnberg
AÜG-Team
Richard-Wagner-Platz 5
90443 Nürnberg
Dort sind regelmäßig auch die Antragsformulare und Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen erhältlich. Vor Antragstellung sollten die aktuellen Angaben der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden.

Ist die Erlaubnis übertragbar?

Die Erlaubnis ist an den jeweiligen Erlaubnisinhaber gebunden. Bei einem Wechsel des Rechtsträgers oder Inhabers sollte daher vor Fortführung der Arbeitnehmerüberlassung geprüft werden, ob eine neue Erlaubnis erforderlich ist.
Änderungen, etwa die Verlegung, Schließung oder Errichtung von Betrieben sowie Änderungen in der Geschäftsführung oder Vertretung, sind der Erlaubnisbehörde unaufgefordert anzuzeigen.

Wie lange gilt die Erlaubnis?

Die Erlaubnis wird zunächst für ein Jahr befristet erteilt. Eine unbefristete Erlaubnis kann erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinanderfolgende Jahre lang erlaubt tätig war.

Wann muss der Verlängerungsantrag gestellt werden?

Der Antrag auf Verlängerung muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Erlaubnis gestellt werden. Lehnt die Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ab, verlängert sich die Erlaubnis um ein weiteres Jahr.

Welche Gebühren fallen bei Erteilung der Erlaubnis an?

Für die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis fallen Gebühren an. Die konkrete Höhe richtet sich nach der jeweils geltenden Gebührenregelung und dem Verwaltungsaufwand. Die aktuellen Gebühren sollten vor Antragstellung bei der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden.

Gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht?

In bestimmten Fällen ist keine Erlaubnis erforderlich oder das AÜG findet nur eingeschränkt Anwendung.
  • Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt bei der Abordnung von Arbeitnehmern in eine zur Herstellung eines Werkes gebildete Arbeitsgemeinschaft vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Das AÜG ist außerdem in bestimmten Fällen nicht anzuwenden, etwa bei Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweigs zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen auf tarifvertraglicher Grundlage.
  • Auch konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung kann ausgenommen sein, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.
  • Eine weitere Ausnahme besteht bei nur gelegentlicher Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.
  • Daneben gibt es Sonderregelungen für bestimmte Fälle im öffentlichen Dienst, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Überlassungen ins Ausland im Rahmen bestimmter deutsch-ausländischer Gemeinschaftsunternehmen.

Gibt es eine besondere Ausnahme für kleine Arbeitgeber?

Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten benötigen keine Erlaubnis, wenn sie zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen einen Arbeitnehmer bis zu zwölf Monate an einen anderen Arbeitgeber überlassen, der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wurde und die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt wird.

Was ist vor Aufnahme der Tätigkeit besonders wichtig?

Vor Beginn der Arbeitnehmerüberlassung sollte rechtlich geprüft werden, ob tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, ob eine Erlaubnis erforderlich ist und ob alle Vertrags- und Anzeigeanforderungen eingehalten werden. Besonders relevant sind die ausdrückliche Bezeichnung der Überlassung als Arbeitnehmerüberlassung und die Konkretisierung der Person des Leiharbeitnehmers vor der Überlassung.
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