Gewerberecht
Versteigerer-Erlaubnis: Voraussetzungen, Antrag und Pflichten
Wer in Deutschland gewerblich Versteigerungen durchführen möchte, braucht eine behördliche Erlaubnis. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Antrag, Voraussetzungen und Pflichten finden Sie hier im Überblick.
- Wer benötigt eine Versteigerer-Erlaubnis?
- Wer benötigt keine Erlaubnis?
- Wo muss die Tätigkeit zusätzlich angezeigt werden?
- Wer kann einen Antrag auf Erlaubnis stellen?
- Wann darf mit der Tätigkeit begonnen werden?
- Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen?
- Wo ist der Antrag auf Erlaubnis zu stellen und welche Unterlagen sind dabei erforderlich?
- Gilt die Erlaubnis bundesweit?
- Welche Tätigkeiten sind verboten?
- Was gilt für öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer?
Wer benötigt eine Versteigerer-Erlaubnis?
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 GewO.
Zusätzlich ist der Beginn eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder unselbstän-digen Zweigstelle bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Die Gewerbeanzeige ist gleichzeitig mit dem Tätigkeitsbeginn abzugeben.
Wer benötigt keine Erlaubnis?
Keine behördliche Erlaubnis benötigt, wer:
- Verkäufe tätigen möchte, die nach gesetzlichen Vorschriften durch Kursmakler oder die durch speziell dafür öffentliche ermächtigte Handelsmakler vorgenommen werden
- Versteigerungen durchführen möchte, die von Behörden oder Beamten vorgenommen werden
- Versteigerungen durchführen möchte, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern möchten
Wo muss die Tätigkeit zusätzlich angezeigt werden?
Die Gewerbeanzeige ist bei der für den Betriebsort zuständigen Gemeinde zu erstatten. Sie er-setzt die Erlaubnis nach § 34b GewO nicht.
Wer kann einen Antrag auf Erlaubnis stellen?
Antragsteller können insbesondere sein:
- natürliche Personen, etwa Einzelunternehmer,
- juristische Personen, etwa GmbH oder AG, vertreten durch ihre gesetzlichen Organe.
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Erlaubnis für die jeweils geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter zu beantragen. Die konkrete Antragstellung sollte vorab mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde abgestimmt werden.
Wann darf mit der Tätigkeit begonnen werden?
Mit dem erlaubnispflichtigen Versteigerergewerbe darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen?
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Das Gesetz nennt insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen bestimmter Vermögens- und Wettbewerbsdelikte innerhalb der letzten fünf Jahre.
Weiter darf der Antragsteller nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies wird regelmäßig angenommen, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht.
Ein allgemeiner Sachkundenachweis ist für die Erlaubnis nach § 34b GewO dagegen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Besondere Sachkunde ist erst für die öffentliche Bestellung relevant.
Wo ist der Antrag auf Erlaubnis zu stellen und welche Unterlagen sind dabei erforderlich?
In Bayern ist der Antrag bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen, also regelmäßig beim Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt.
Die Behörde verlangt in der Regel:
- ein ausgefülltes Antragsformular,
- ein Ausweisdokument,
- ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- Nachweise zu den Vermögensverhältnissen, insbesondere Auskunft aus dem Schuldnerver-zeichnis,
- gegebenenfalls Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag und Unterlagen zu vertretungsberechtigten Personen
Beachte: Zusätzlich muss das Gewerbe bei der Gemeinde, an dessen Ort sich das Gewerbe befindet, gemeldet werden.
Gilt die Erlaubnis bundesweit?
Die Erlaubnis ist personen- beziehungsweise unternehmensbezogen und nicht auf einzelne Ver-steigerungsorte beschränkt. Bei einzelnen Versteigerungen sind jedoch die zusätzlichen Vorgaben der Versteigererverordnung, behördliche Auflagen sowie gegebenenfalls Anzeigepflichten zu beachten. Die Erlaubnis kann zum Schutz der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter mit Auflagen verbunden werden.
Für Versteigerungen im Reisegewerbe gilt keine Erlaubnisfreiheit: Auch dort ist eine Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 GewO erforderlich.
Welche Tätigkeiten sind verboten?
Ein Versteigerer darf insbesondere nicht:
- selbst oder durch Dritte auf eigenen Versteigerungen für sich bieten oder ihm anvertrautes Ver-steigerungsgut kaufen,
- Angehörigen oder Beschäftigten erlauben, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder Versteige-rungsgut zu kaufen,
- für andere ohne schriftliches Gebot bieten oder kaufen,
- bestimmte eigene Handelswaren versteigern,
- Sachen versteigern, an denen er ein Pfandrecht hat,
- ungebrauchte Waren oder Verbrauchswaren versteigern, die in offenen Verkaufsstellen angeboten werden.
Ausnahmen können sich aus der Versteigererverordnung oder aus einer behördlichen Ausnahmeentscheidung ergeben. Die bisherige pauschale Aufzählung zu Nachlass, Insolvenzmasse und Geschäftsaufgabe sollte daher nicht ohne Prüfung des konkreten Falls verwendet werden.
Was gilt für öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer?
Die öffentliche Bestellung ist von der Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 GewO zu unterscheiden. Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer, jedoch keine juristischen Personen, allgemein öffentlich zu bestellen. Dies gilt auch für Angestellte von Versteigerern. Die Bestellung kann auf bestimmte Versteigerungsarten beschränkt werden, sofern hierfür ein Bedarf besteht. Öffentlich bestellte Personen werden darauf vereidigt, ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch zu erfüllen.
Für bestimmte zivilrechtliche öffentliche Versteigerungen ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer oder ein zuständiger Gerichtsvollzieher vorgesehen. Das Gesetz erkennt dabei auch virtuelle öffentliche Versteigerungen an. Eine öffentliche Versteigerung kann zudem Folgen für den gutgläubigen Erwerb abhandengekommener Sachen haben.
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