Abgrenzung zum Handwerk

Einbau genormter Baufertigteile

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welche Tätigkeiten im Rahmen des handwerksähnlichen Handwerks „Einbau von genormten Baufertigteilen “ (Anlage B, Abschnitt 2, Nr. 24 der Handwerksordnung) durchgeführt werden dürfen. Dieser Artikel beschreibt die angesprochenen Tätigkeiten und zeigt darüber hinaus Beispiele für nichthandwerkliche Arbeiten.

Welche Tätigkeiten fallen unter “Einbau genormter Baufertigteile”?

Es muss sich um Einbau, Baufertigteile sowie genormte Baufertigteile z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale handeln.
Beispiele:
  • Zargen-, Stahlzargen, Türzargeneinbau
  • Einbau vorgefertigter Fenster und Türen
  • Einbau von genormten Fensterelementen mit integrierten Rollläden
Grundsätzlich sind Anpassungen der eingebauten Fertigteile nicht möglich. Wenn solche Tätigkeiten erforderlich sein sollten, werden diese also von Anlage B, Abschnitt 2, Nr. 24 der Handwerksordnung nicht umfasst.

Welche Tätigkeiten sind “nichthandwerksähnlich”?

Kein Einbau:
  • Aufstellen, Montieren von Carports bei vorgefertigten, einfachen Bausätzen
  • Aufstellen von Fertiggaragen (bei Fundamenterstellung ist dies dem Maurerhandwerk zuzurechnen)
  • Aufbau von Möbeln nach Aufbauanleitung
Kein Einbau, kein Baufertigteil:
  • Zusammenbau beziehungsweise Montage von Möbelfertigteilen
  • Aufbau beziehungsweise Montage von Systemmesseständen
  • Aufstellen von einfachen Draht- und Jägerzäunen aus vorgefertigten Teilen ohne Fundament
Kein Baufertigteil:
  • Aufstellen von Fertig-/Einbauküchen (ohne Elektro-. Gas- und Wasseranschlüsse; bei umfangreichen Änderungs- und Anpassungsarbeiten ist dies dem Tischlerhandwerk zuzuordnen)
  • Einbau von Schrankwänden

Was gilt bei Einbau und Montage von Regalen aus Fertigteilen?

Bei Einbau und Montage von Regalen aus Fertigteilen muss im Einzelfall entschieden werden:
  • ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die als Einbau von genormten Baufertigteilen bezeichnet werden kann, oder
  • ob der Einbau – insbesondere umfangreicher und aufwändiger Regalanlagen und bei erforderlichen statischen Berechnungen – nach den allgemeinen Kriterien als voll-handwerkliche oder nichthandwerkliche Tätigkeit eingeordnet wird.

Nachdruck mit freundlicher Genehmigung des DIHK/DHKT Berlin

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