Abgrenzung zum Handwerk

Tätigkeiten in der Datenverarbeitung (DV)

Welche DV-Tätigkeiten dürfen ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden?

Die folgenden Tätigkeiten im DV-Bereich sind im Berufsbild des Informationstechnikers entweder nicht aufgeführt oder sie gehören nicht zum Kernbereich des Informationstechnikerhandwerks und dürfen ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden.

Allgemeine Datenverarbeitung

  • DV-Beratung und -Schulung
  • Konfiguration von Netzwerken und Einrichtung der entsprechenden Netzwerksoftware (strukturierte Verkabelung)
  • Konfiguration von Computeranlagen
  • Entwicklung von Software
  • Softwareservice

PC-Service, insbesondere:

  • Konfiguration der Systemdateien
  • Installation der System- und Anwendungssoftware
  • strukturierte Verkabelung für die Vernetzung von Computeranlagen
  • Zusammenstellen der Hardware aus Modulen sowie der Modulaustausch, d. h. der
    Zusammenbau von Rechnern aus Fertigteilen
  • Auswechseln von Verschleißteilen, wie Druckerköpfen, Tintenpatronen, Tonerbehältern, Trommeln u. ä.
  • technische Erweiterung durch den nachträglichen Einbau von Teilen zum Aufrüsten
    z. B. durch Karten oder Modulerweiterungen
  • Austausch von Netzteilen, Platinen, Laufwerken, Karten
  • Entsorgung und Recycling veralteter bzw. defekter Hardware

Welche DV-Tätigkeiten erfordern eine Eintragung in die Handwerksrolle?

Unzulässig ohne Eintragung in die Handwerksrolle sind insbesondere:
  • Reparatur des Monitors
  • Eingriffe in und Arbeiten an Netzspannungsteilen
  • Reparaturen, die über die o. g. Tätigkeiten hinausgehen und Eingriffe in das Gerät beinhalten, die nicht nur im Austausch von Teilen bestehen.
Quelle: DIHK/DHKT Berlin
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