IHK Schwaben
Sachkundenachweis für geprüfte/r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK nach § 34d
Die im Mai 2007 in Kraft getretene Änderung der Gewerbeordnung sieht u. a. eine fachliche Berufszugangsregelung für Versicherungsvermittler/in und –berater/in vor.
- Wer muss den Sachkundenachweis erbringen?
- Was gilt für „alte Hasen“?
- Welche Berufsqualifikationen gelten als Sachkundenachweis?
- Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
- Wie sieht die Prüfung zum/r Geprüften/n Versicherungsfachmann/-frau aus?
- Der praktische Teil der Prüfung entfällt, wenn der Prüfling
- Wie oft darf man die Prüfung wiederholen?
Wer muss den Sachkundenachweis erbringen?
Der Nachweis der Sachkunde ist nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 GewO Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis. Grundsätzlich wird die Sachkunde durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nachgewiesen.
Die Sachkundeprüfung kann entbehrlich sein, wenn der Antragsteller eine langjährige Vermittlertätigkeit oder eine entsprechende Berufsqualifikation nachweisen kann. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden. Kann ein gesetzlicher Vertreter dies nicht, besteht die Möglichkeit, den Sachkundenachweis auf einen anderen gesetzlichen Vertreter oder eine im Unternehmen angestellte vertretungsberechtigte, sachkundige Aufsichtsperson zu delegieren. In diesem Fall darf der delegierende gesetzliche Vertreter nicht selbst Versicherungen vermitteln.
Bei produktakzessorischen Vermittlern nach § 34d Abs. 3 GewO und gebundenen Vertretern nach § 34d Abs. 4 GewO überprüft die IHK das Vorliegen der Sachkunde oder der notwendigen Kenntnisse dagegen nicht. Bei ihnen steht das Versicherungsunternehmen oder bei den produktakzessorischen Vermittlern auch der Vermittler mit Erlaubnis, in dessen Auftrag der produktakzessorische Vermittler tätig wird, dafür ein, dass eine angemessene Qualifikation vorliegt. Das Gesetz trifft dazu keine Regelungen. Möglich sind hier auch interne oder externe Schulungen.
Was gilt für „alte Hasen“?
Nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) bedürfen Personen, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig waren, keiner Sachkundeprüfung.
Welche Berufsqualifikationen gelten als Sachkundenachweis?
Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden nach § 5 Abs. 1 VersVermV der Sachkundeprüfung gleichgestellt:
Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als | Zusätzlicher Abschluss | Zusätzliche Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung |
Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau | ||
Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen | ||
Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen | ||
Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung | ||
Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen |
Mit einem Abschlusszeugnis | Zusätzlicher Abschluss | Zusätzliche Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung |
eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss | Mindestens ein Jahr | |
Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen | mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau | Mindestens ein Jahr |
Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen | mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung | Mindestens ein Jahr |
Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin | mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule | Mindestens ein Jahr |
Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder –frau | Mindestens zwei Jahre | |
Abschlusszeugnis als Investmentfondskaufmann oder –frau | Mindestens zwei Jahre | |
Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen | Mindestens zwei Jahre |
Nach § 5 Abs. 2 VersVermV wird auch ein erfolgreicher Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
Nach § 27 VersVermV steht ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter erfolgreicher Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau des Berufsbildungswerkes der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. der erfolgreich abgelegten IHK–Sachkundeprüfung gleich.
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 2 und 4 und gleichen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworben hat, diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig.
Wie sieht die Prüfung zum/r Geprüften/n Versicherungsfachmann/-frau aus?
Schriftliche Prüfung (bundeseinheitlich) – Dauer 160 Minuten
Die Prüfung wird am Computer abgenommen. Die Fragen kommen aus der Praxis, versicherungsfachliche und rechtliche Kenntnisse werden ebenfalls geprüft.
Hilfsmittel: Netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner
Ebenfalls darf bei der Prüfung ein gekennzeichnetes (z.B. IHK-Logo oder farbig) DIN A4- Blatt verwendet werden. Das Blatt muss vor Verlassen des Prüfungsraumes bei der Aufsicht abgegeben werden.
Mündliche Prüfung – Dauer 20 Minuten
Die Prüfung entspricht der Simulation eines Kundengesprächs. Grundlage hierfür ist ein Fallbeispiel.
Ablauf der Prüfung
Am ersten Prüfungstag findet die schriftliche Prüfung, am zweiten Tag die mündliche Prüfung statt:
1. Prüfungstag: |
Teil 1: 08:30 bis 10:00 Uhr
Teil 2: 10:00 bis 11:30 Uhr
|
2. Prüfungstag: | Mündliche Prüfung |
Die Inhalte der Sachkundeprüfung sind der Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittlung und -beratung zu entnehmen.
Der praktische Teil der Prüfung entfällt, wenn der Prüfling
- eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1, § 34h Absatz 1 Satz 1 oder § 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung hat oder
- einen Sachkundenachweis erlangt hat nach
a) § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung,
b) § 34h Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder
c) § 34i Absatz 2 Nummer 4.
Wie oft darf man die Prüfung wiederholen?
Die Prüfung wird als bestanden oder nicht bestanden bewertet. Die Prüfung darf unbegrenzt wiederholt werden. Die IHK erteilt eine Bescheinigung bei erfolgreicher Ablegung der Sachkundeprüfung mit dem Titel „Geprüfte(r) Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK“.
Anmerkung:
Dieses Merkblatt dient als Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen. Stand: 05/2009
Dieses Merkblatt dient als Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen. Stand: 05/2009