Sachkundeprüfung Geprüfte/r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK

Einleitung

Mit dem durch Artikel 5 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2481) neu eingefügten § 34f der GewO werden die Anforderungen an gewerbliche Vermittlung von Finanzanlagen erhöht.
Die zum 1. Januar 2013 in Kraft tretende Änderung der Gewerbeordnung sieht u.a. eine fachliche Berufszugangsregelung für Finanzanlagenvermittler vor.
Die Vorschriften zur Durchführung der Sachkundeprüfung traten zum 01.11.2012 in Kraft.

Wer muss den Sachkundenachweis für Finanzanlagenvermittler (§ 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO) erbringen?

  • Finanzanlagenvermittler mit § 34c GewO-Erlaubnis müssen bis zum 1. Januar 2015 einen Sachkundenachweis erbringen, andernfalls erlischt die Erlaubnis (Inhaber eines § 34c Abs.1 Satz 1 Nr. 2 haben bis zum 1. Juli 2013 Zeit, sich eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO zu besorgen).
  • Die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Angestellten sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2015 einen Sachkundenachweis zu erwerben. Der Sachkundenachweis im Wege der Delegation auf einen sachkundigen Angestellten (§ 34d Abs. 2 Nr. 4 Hs. 2 GewO) ist nicht möglich.
  • Der Abschluss „Bausparen und Investment“ des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. oder der Deutschen Versicherungsakademie GmbH wird der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung „Offene Fonds“ nicht gleichgesetzt.

Wer bedarf keiner Sachkundeprüfung?

Es wird eine Bestandsschutzregelung (Alte-Hasen-Regelung) geben. Davon profitieren sowohl selbständige als auch unselbständige Anlagenvermittler und -berater. Selbständige, die seit 01.01.2006 (Stichtag) ununterbrochen auf Grund einer Erlaubnis nach dem bisherigen § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GewO tätig sind und die lückenlos den Prüfbericht nach (bisher) § 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung bei den zuständigen Behörden vorlegelegt haben, sind von der Sachkundeprüfung befreit. Für seine Angestellten muss der Arbeitgeber bescheinigen, dass sie seit dem Stichtag ununterbrochen als Finanzanlagenvermittler tätig gewesen sind.

Welche Berufsqualifikationen gelten als gleichgestellte Qualifikation?

Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
  1. Abschlusszeugnis
    a) als geprüfter Bankfachwirt/-in (IHK)
    b) als geprüfter Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (IHK)
    c) als geprüfter Investmentfachwirt/-in (IHK)
    d) als geprüfter Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK)
    e) als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau
    f) als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“
    g) Investmentfondskaufmann/-frau

    Abschlusszeugnis
    a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder

    b) als Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischen Ausbildung, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt, oder

    c) Finanzfachwirt/-in (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, d.h. dass dieser Abschluss anerkannt wird, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt.
  2. Abschlusszeugnis
    als Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt.
  3. Anerkennung von Hochschulabschlüssen nach § 4 Abs. 2 FinVermV: Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
  4. Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise, § 5 FinVermV i.V.m. § 13c GewO: Die Anerkennung von ausländischen Abschlüssen (keine Beschränkung auf EU-/EWR-Staaten) richtet sich nach § 5 FinVermV i.V.m. 13c GewO. Werden im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wesentliche Unterschiede zwischen den Sachgebieten, die Inhalt der Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“ sind und den Sachgebieten der vorgelegten Nachweise festgestellt, die auch durch nachgewiesene Berufspraxis des Antragstellers nicht ausgeglichen werden können, so hat der Antragsteller eine spezifische Sachkundeprüfung zum Ausgleich dieser wesentlichen Unterschiede abzulegen.

Wie sieht die Prüfung zum/r Geprüften/r Finanzanlagenvermittler/-in IHK aus?

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
Der schriftliche Prüfungsteil erstreckt sich auf die in § 1 Absatz 2 Nr. 2 aufgeführten Inhalte, die in einem ausgewogenen Verhältnis zu prüfen sind. Folgende Bereiche sind schriftlich zu prüfen:
  1. Kenntnisse über Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes
  2. Kenntnisse über geschlossene Fonds
  3. Kenntnisse über sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Der schriftliche Teil der Prüfung kann auf Antrag des Prüflings auf die einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden.
Der praktische Prüfungsteil wird in Form einer Simulation eines Kundenberatungsgesprächs auf der Grundlage eines Fallbeispiels durchgeführt (Rollenspiel). Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten.
Der praktische Teil der Sachkundeprüfung ist von allen Prüflingen unabhängig vom Umfang der beantragten Erlaubnis zu absolvieren.
Es besteht jedoch die Möglichkeit der Befreiung von der Ablegung des praktischen Teils der Prüfung unter nachfolgend genannten Voraussetzungen:
Wer bereits eine Versicherungsvermittlererlaubnis gem. § 34d Abs. 1 GewO oder eine Versicherungsberatererlaubnis gem. § 34e Abs. 1 GewO besitzt, aber keinen der Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler gleichgestellten Berufsabschluss nachweisen kann, braucht lediglich den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung zu absolvieren. Dies gilt aber nur dann, wenn er eine Erlaubnis des neuen § 34f GewO ausschließlich für die Kategorie 1 (Offene Investmentvermögen) beantragen möchte.
Diese Sonderregelung gilt auch für Personen, die noch nicht im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind, aber die Voraussetzungen für einen Eintrag erfüllen.
Der praktische Prüfungsteil muss ebenfalls nicht abgelegt werden, wenn
  • der Gewerbetreibende die IHK-Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK“ erfolgreich abgelegt hat und er eine auf Kategorie 1 (Offene Investmentvermögen) beschränkten Sachkundenachweis für Finanzanlagenvermittler ablegt. Wenn der Gewerbetreibende einen vor dem 01.01.2009 abgelegten Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau BWV abgelegt hat, und eine Prüfung in der Kategorie 1 (Offene Investmentvermögen) ablegt.
  • oder der Gewerbetreibende bereits eine beschränkte Erlaubnis besitzt, die er auf weitere Produktkategorien erweitern will.

Prüfungsordnung der Sachkundeprüfung

Die Inhalte der Sachkundeprüfung sind der Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“ nach § 34f Abs. 2 Nr. 4 der GewO zu entnehmen.

Wer ist für die Sachkundeprüfung zuständig?

Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Der Prüfungsteilnehmer kann bei jeder Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung ablegen, soweit die IHK die Sachkundeprüfung anbietet.

Wie oft darf die Prüfung wiederholt werden?

Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Prüfung kann bei jeder IHK beliebig oft abgelegt werden, welche die Sachkundeprüfung anbietet. Die IHK erteilt eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung und den Titel „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“. (Unterteilung in Kategorien offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Kapitalanlagengesetzbuches, geschlossenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs, sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes).
Weiterreichende Informationen zur Sachkundeprüfung erhalten Sie unter https://www.ihk.de/schwaben/ Dokumenten-Nr. 183305.

Anmerkung:
Dieses Merkblatt dient als Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblattes kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.