Weinküfer/-in
Zwischenprüfung
Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 3 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- Entnehmen von Weinproben,
- Bestimmen der freien und gesamten schwefligen Säure,
- Bestimmen der Gesamtsäure,
- Ansetzen von Schichtenfiltern,
- Durchführen einer einfachen Schönung,
- Verkosten verschiedener Weinarten.
Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- Beschaffenheit und Inhaltsstoffe der Trauben,
- Verarbeitung von Trauben und Maischen,
- Ausbau des Weines,
- Abfüllung des Weines und Ausstattung des Flaschenguts,
- produktbezogene Rechtsvorschriften,
- Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
- Mischungsberechnung,
- Anreicherungs- und Entsäuerungsberechnung.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen. Die genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Kenntnisprüfung
Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
a) Verarbeitung von Trauben und Maischen zu Jungwein und Wein,
b) Ausbau des Weines,
c) Flaschenfüllung und Weinvermarktung,
d) produktbezogene europäische und inländische Rechtsvorschriften, insbesondere das Weingesetz und die für Gaststätten geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften,
e) Grundlagen weinbaulicher Produktion,
f) Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Beseitigung,
g) betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;
a) Verarbeitung von Trauben und Maischen zu Jungwein und Wein,
b) Ausbau des Weines,
c) Flaschenfüllung und Weinvermarktung,
d) produktbezogene europäische und inländische Rechtsvorschriften, insbesondere das Weingesetz und die für Gaststätten geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften,
e) Grundlagen weinbaulicher Produktion,
f) Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Beseitigung,
g) betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
b) Mischungsberechnung,
c) Anreicherungs- und Entsäuerungsberechnung;
a) Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
b) Mischungsberechnung,
c) Anreicherungs- und Entsäuerungsberechnung;
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde
Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungsbereich
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Prüfungszeit
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Technologie
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90 Minuten
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Technische Mathematik |
60 Minuten
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Wirtschafts- und Sozialkunde |
60 Minuten
|
Prüfungstermine
Die Übersicht der Zwischen- und Abschlussprüfungstermine finden Sie unter "Weitere Informationen".
Fertigkeitsprüfung
Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen, in jedem Falle die nachstehend unter Nummer 6 aufgeführte Arbeitsprobe. Für die übrigen Arbeitsproben kommen insbesondere die unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeitsproben in Betracht:
- Durchführen und Bewerten von Weinanalysen
- Einsetzen von Behandlungsstoffen,
- Ermitteln der Süßreservemenge,
- Vorbereiten der Sterilfüllung,
- Ausstatten von Weinflaschen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen,
- Vorbereiten und Durchführen von Weinproben mit Weinansprache.
Bestehensregeln
Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Mehr zu diesem Thema finden Sie unter "Weitere Informationen".