Verfahrenstechnologe Metall / Verfahrenstechnologin Metall
Teil 1 der Abschlussprüfung
Teil 1 der Abschlussprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan
genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Metalltechnik nachweisen, dass er in der Lage ist,
- technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen sowie Materialien und Werkzeuge zu disponieren,
- Bauteile durch maschinelles Bohren und manuelle Bearbeitung herzustellen sowie manuell zu Baugruppen zu fügen,
- steuerungstechnische Baugruppen aufzubauen, zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,
- Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,
- Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden,
- Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,
- Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden,
- Maßnahmen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Qualitätssicherung zu erklären,
- manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren zu beschreiben sowie Fügeverfahren zu unterscheiden,
- technische Berechnungen durchzuführen,
- Erzeugungs- und Wärmebehandlungsverfahren für Metalle zu unterscheiden,
- Steuerungen und Regelungen zu unterscheiden sowie Schaltpläne zu ergänzen und
- Instandhaltungsunterlagen auszuwerten.
Für den Nachweis im Prüfungsbereich Metalltechnik sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- Anfertigen und Prüfen einer mechanischen Baugruppe sowie
- Errichten und Inbetriebnehmen einer elektropneumatischen Steuerung.
Die Prüfung besteht aus der Herstellung eines Prüfungsprodukt, welches mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert wird und schriftlichen Aufgabenstellungen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt achteinhalb Stunden. Davon entfallen auf die Herstellung des Prüfungsprodukts und die Dokumentation sieben Stunden und auf die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben 90 Minuten.
Teil 2 der Abschlussprüfung
Schriftliche Abschlussprüfung
Prüfungsbereich | Prüfungszeit |
Auftrags- und Fertigungsplanung
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90 Minuten
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Je nach Fachrichtung: - Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse - Stahlumformprozesse - Nichteisenmetallurgische Prozesse |
90 Minuten
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Wirtschafts- und Sozialkunde
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60 Minuten
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Prüfungstermine
Praktische Abschlussprüfung
Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er in der Lage ist,
- Art und Umfang von Produktionsaufträgen je nach Fachrichtung abzustimmen:
- Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie: Herstellung von Eisen- und Stahlwerkstoffen
- Fachrichtung Stahlumformung: Herstellung von Halbzeugen
-Fachrichtung Nichteisenmetallurgie: Herstellung von Nichteisenmetallen - Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,
- Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,
- Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,
- betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
- die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,
- Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und
- Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Materialbereitstellungslisten
Die aktuellen Materialbereitstellungslisten erhalten Sie geordnet unter der jeweiligen Berufsgruppe mit folgendem Link: Materialbereitstellungslisten
Bestehensregeln
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil zwei der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet. Bei der Ermittlung des Ergebnisses von Teil zwei der Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche Arbeitsauftrag mit 40 Prozent und die restlichen drei Prüfungsbereiche mit je 10 Prozent zu gewichten. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 und
- im Ergebnis von Teil 2 und
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
- In keinem Prüfungsbereich von Teil 2 darf eine ungenügende Leistung erbracht werden.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Die schriftlichen Prüfungsbereiche im Teil 2 sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser Prüfungsbereich schlechter als mit ausreichend bewertet wurde und für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei : eins zu gewichten.