Technische Ausbildungsprüfungen

Verfahrens­mechaniker/-in in der Steine- und Erdenindustrie

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
  1. als Prüfungsstück:
    Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch manuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen und Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes sowie eines Prüfprotokolls;
  2. als Arbeitsproben:
    a) Herstellen einer mechanischen Verbindung,
    b) Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe und Funktionsprüfung.
Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
  1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
  2. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
  3. berufsbezogene Berechnungen,
  4. Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von Rohstoffen,
  5. Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,
  6. Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,
  7. Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsfach Prüfungszeit
Technologie 120 Minuten
Arbeitsplanung 90 Minuten
Technische Mathematik 90 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten

Prüfungstermine 


Praktische Abschlussprüfung

Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung unter Beachtung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in insgesamt höchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden vier Arbeitsproben durchführen.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar


Bestehensregeln

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.