Verfahrensmechaniker/-in in der Hütten- und Halbzeugindustrie
Aktueller Hinweis
Dieser Ausbildungsberuf wurde zum 01. August 2018 neu geordnet. Die neue Berufsbezeichnung lautet Verfahrenstechnologe Metall / Verfahrenstechnologin Metall.
Zwischenprüfung
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden im Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie ein Prüfungsstück anfertigen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Bearbeiten und Montieren von Bauteilen aus Metallen zu einem funktionsfähigen Prüfungsstück, insbesondere durch Planen des Arbeitsablaufes, manuelles Spanen, Bohren, Biegen, Herstellen von Schraub- und Rohrverbindungen und Kontrollieren der Ergebnisse
Bearbeiten und Montieren von Bauteilen aus Metallen zu einem funktionsfähigen Prüfungsstück, insbesondere durch Planen des Arbeitsablaufes, manuelles Spanen, Bohren, Biegen, Herstellen von Schraub- und Rohrverbindungen und Kontrollieren der Ergebnisse
Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
b) Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
c) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,
d) manuelles und maschinelles Spanen,
e) Trennen und Fügen,
f) Grundlagen der Metallurgie und der Umformung,
g) Wärmebehandlung,
h) Werkstoffprüfung,
i) Informationsverarbeitung,
k) technische Berechnungen.
b) Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
c) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,
d) manuelles und maschinelles Spanen,
e) Trennen und Fügen,
f) Grundlagen der Metallurgie und der Umformung,
g) Wärmebehandlung,
h) Werkstoffprüfung,
i) Informationsverarbeitung,
k) technische Berechnungen.
Schriftliche Abschlussprüfung
Prüfungsbereich | Prüfungsdauer |
Produktionstechnik und Fertigungsverfahren | 120 Minuten |
Instandhaltung | 45 Minuten |
Qualitätssicherung und -systeme | 45 Minuten |
Technische Kommunikation | 90 Minuten |
Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten |
Prüfungstermine
Praktische Abschlussprüfung
Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 13 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und unter Berücksichtigung der Fachrichtung eine Arbeitsprobe durchführen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die Anlagen, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Als Prüfungsstück und Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:
- als Prüfungsstück:
in höchstens sieben Stunden Planen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten, insbesondere durch Fügen und Montieren von pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen; Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und Störungen in einer Pneumatik- oder Hydraulikschaltung; Dokumentieren der Ergebnisse, - als Arbeitsprobe:
in höchstens sechs Stunden eine oder mehrere Aufgaben aus einem Produktionsprozeß, einem Produktions- oder einem Fertigungsverfahren seines Ausbildungsbetriebes lösen.
Die Arbeitsprobe soll das Planen oder Vorbereiten, das Durchführen, das Steuern sowie das Kontrollieren enthalten unter Berücksichtigung der Produktions- und Prozeßsteuerung, der Produktions- und Fertigungsanlagen sowie der Qualitätssicherung.
Das Prüfungsstück soll mit 40 vom Hundert und die Arbeitsprobe mit 60 vom Hundert gewichtet werden.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Materialbereitstellungslisten:
Die aktuellen Materialbereitstellungslisten erhalten Sie geordnet unter der jeweiligen Berufsgruppe mit folgendem Link: Materialbereitstellungslisten
Bestehensregeln
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung im gewogenen Durchschnitt der Prüfungsbereiche Produktionstechnik und Fertigungsverfahren sowie Instandhaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Bei der Ermittlung des gewogenen Durchschnitts sind die Prüfungsbereiche Produktionstechnik und Fertigungsverfahren sowie Instandhaltung im Verhältnis 2 zu 1 zu gewichten.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.