Technische Ausbildungsprüfungen

Technische/-r Systemplaner/-in

Ausbildung zum Technischen Systemplaner (m/w/d)

Die Ausbildung zum Technischen Systemplaner (m/w/d) ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die rechtliche Grundlage bildet die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin in der jeweils gültigen Fassung.
Die Ausbildungsdauer beträgt 3,5 Jahre und erfolgt im dualen System – im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule.
Die Ausbildung wird in drei Fachrichtungen angeboten:
  • Stahl- und Metallbautechnik
  • Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
  • Elektrotechnische Systeme
Die Abschlussprüfung wird gemäß Ausbildungsverordnung als gestreckte Abschlussprüfung durchgeführt und besteht aus Teil 1 und Teil 2.
Beide Teile fließen in das Gesamtergebnis ein.

Teil 1 der Abschlussprüfung

Zeitpunkt:
Teil 1 findet gemäß Verordnung in der Regel am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt.
Inhalt:
Geprüft werden berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere:
  • Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen
  • Technische Kommunikation
  • Arbeitsplanung und -organisation
  • Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken
  • Durchführen von Berechnungen
Die Prüfung besteht aus einer praktischen Arbeitsaufgabe, die schriftliche Aufgabenstellungen beinhalten kann.
Gewichtung:
Nach Ausbildungsverordnung geht Teil 1 mit 40 Prozent in das Gesamtergebnis ein.

Teil 2 der Abschlussprüfung

Zeitpunkt:
Teil 2 findet am Ende der Ausbildungszeit statt.
Gewichtung:
Teil 2 wird mit 60 Prozent gewichtet.
Teil 2 gliedert sich in mehrere Prüfungsbereiche.

Prüfungsbereiche in Teil 2

Die genaue Ausgestaltung ist in der Ausbildungsverordnung geregelt und unterscheidet sich teilweise nach Fachrichtung.
1. Arbeitsauftrag (praktischer Prüfungsbereich)
Der Prüfling führt einen komplexen betrieblichen Auftrag durch oder bearbeitet eine praktische Prüfungsaufgabe.
Dabei sind insbesondere nachzuweisen:
  • Planen und Konstruieren technischer Systeme
  • Anwenden von Normen und Regelwerken
  • Erstellen technischer Dokumentationen
  • Berücksichtigen wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben
Der Arbeitsauftrag kann ein Fachgespräch einschließen.
2. Auftragsplanung und -bearbeitung (schriftlich)
In diesem Prüfungsbereich werden berufstypische Aufgabenstellungen bearbeitet, zum Beispiel:
  • Analysieren technischer Anforderungen
  • Planen von Arbeitsschritten
  • Durchführen von Berechnungen
  • Beurteilen technischer Lösungen
3. Technische Systeme (schriftlich, fachrichtungsspezifisch)
Dieser Prüfungsbereich ist auf die jeweilige Fachrichtung abgestimmt:

Stahl- und Metallbautechnik

  • Konstruktion von Bauteilen
  • Werkstoffe und Fertigungsverfahren
  • Statische Grundlagen

Versorgungs- und Ausrüstungstechnik

  • Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Sanitärtechnik
  • Energieeffizienz
  • Systemdimensionierung

Elektrotechnische Systeme

  • Energieverteilung
  • Steuerungs- und Sicherheitstechnik
  • Elektrotechnische Berechnungen
4. Wirtschafts- und Sozialkunde (schriftlich)
Geprüft werden allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt, insbesondere:
  • Arbeitsrecht
  • Tarifrecht
  • Sozialversicherung
  • Wirtschaftliche Grundlagen

Bestehensregelungen gemäß Ausbildungsverordnung

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
  • das Gesamtergebnis aus Teil 1 und Teil 2 mindestens „ausreichend“ ist,
  • das Ergebnis von Teil 2 mindestens „ausreichend“ ist,
  • im Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ mindestens „ausreichend“ erreicht wird,
  • kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet wurde.
Die Bewertung erfolgt nach dem 100-Punkte-System mit Notenzuordnung gemäß BBiG.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Gemäß Ausbildungsverordnung kann in einem der schriftlichen Prüfungsbereiche von Teil 2 eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn:
  • der betreffende Prüfungsbereich mit schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde und
  • die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung wird im Verhältnis 2:1 mit der schriftlichen Leistung gewichtet.