Technische Ausbildungsprüfungen

Technische/-r Konfektionär/-in

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Fügetechnik statt. Für den Prüfungsbereich Fügetechnik bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwenden,
    b) Arbeitsschritte festlegen, technische Unterlagen anwenden, Berechnungen durchführen,
    c) Werk- und Hilfsstoffe bestimmen, Fertigungsverfahren auswählen,
    d) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzen,
    e) Teile zuschneiden, kontrollieren und zuordnen,
    f) Fügetechniken auswählen, Teile mit vertikalen und horizontalen Nähten zu einem Produkt zusammenfügen,
    g) Zubehörteile auswählen und anbringen,
    h) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
    i) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe begründen kann;
  2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 10 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 120 Minuten durchgeführt werden.

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich Prüfungszeit
Planung und Fertigung 180 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten

Prüfungstermine 

Praktische Abschlussprüfung

Für den Prüfungsbereich Konfektion technischer Textilien bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe selbstständig planen, durchführen und dokumentieren,
    b) konstruktive Zusammenhänge berücksichtigen,
    c) Fachzeichnungen anwenden, Berechnungen durchführen,
    d) Material berechnen, Zeitbedarf abschätzen,
    e) produktbezogene Bestimmungen und Normen anwenden,
    f) Schnittschablonen erstellen,
    g) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren,
    h) Zuschnitte konfektionieren,
    i) technische Konfektionsware fertigstellen und kontrollieren,
    j) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
    k) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Herstellung der Prüfungsstücke begründen kann;
  2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
    Herstellen zweier textiler Produkte unter Anwendung unterschiedlicher Fügetechniken;
  3. der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
  4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

Gewichtung

Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich Gewichtung
Konfektion technischer Textilien 60 Prozent
Planung und Fertigung 30 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent

Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.