Technische Ausbildungsprüfungen

Produktgestalter/-in Textil

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Der Prüfling soll zeigen, dass er
  1. Arbeitsabläufe strukturieren sowie Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte handhaben, technische Unterlagen nutzen sowie Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
  2. Produkte und ihre Herstellungstechniken unterscheiden sowie nach Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beurteilen,
  3. Trend- und produktspezifische Informationen beschaffen, unterschiedliche Gestaltungstechniken und zeichnerische Ausdrucksmöglichkeiten anwenden,
  4. Dessins nach stilkundlichen, geometrischen und figurativen Vorlagen entwickeln und ausarbeiten sowie Dessins modifizieren,
  5. technische Zeichnungen erstellen und Arbeitsergebnisse dokumentieren,
  6. rechnergestützte Programme zur Entwurfsmodifikation anwenden
    kann.
Diese Anforderungen sollen durch Anfertigen eines Entwurfes für eine vorgegebene Produktgruppe in unterschiedlichen Techniken und Abwandeln des Motivs nachgewiesen werden.
Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen beinhaltet. Die Prüfung soll in insgesamt höchstens sieben Stunden durchgeführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen.

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich Prüfungszeit
Produktentwicklung und technische Umsetzung 120 Minuten
Produktentwurf 120 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten

Praktische Abschlussprüfung 

Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
  1. in höchstens 21 Stunden mindestens einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der Dokumentation des durchgeführten betrieblichen Auftrags geführt, mit dem Ziel, die prozessrelevanten Kompetenzen in Bezug zur Auftragsdurchführung zu bewerten. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen in Bezug zu Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
    oder
  2. in höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von insgesamt höchstens 20 Minuten führen. Durch Beobachtungen der Durchführung der praktischen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen in Bezug zu der Durchführung der praktischen Aufgabe bewertet werden.
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar

Prüfungstermine 

Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
  1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
  2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Produktentwicklung und technische Umsetzung, Produktentwurf sowie Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Dabei haben die Prüfungsbereiche Produktentwicklung und technische Umsetzung sowie Produktentwurf gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde das doppelte Gewicht. In den Prüfungsbereichen Produktentwicklung und technische Umsetzung, Produktentwurf und Wirtschaftsund Sozialkunde dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Die Prüfungsbereiche Produktentwicklung und technische Umsetzung, Produktentwurf sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.