Pharmakant/-in

Teil 1 der Abschlussprüfung

Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
  1. Pharmazeutische Produktionstechnik,
  2. Arbeitsstoffe und Verfahren.

Teil 2 der Abschlussprüfung

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich Prüfungszeit
Herstellen und Verpacken, Qualitätsmanagement 210 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten

Prüfungstermine


Praktische Abschlussprüfung

Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Aufträge analysieren und Informationen beschaffen,
    b) Arbeitsmittel festlegen,
    c) Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
    d) Arbeitszusammenhänge erkennen,
    e) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
    f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie
    g) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen kann;
  2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
    a) Herstellen von Darreichungsformen in einem Arbeitsschritt und
    b) Herstellen von Darreichungsformen in zwei Arbeitsschritten;
  3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben nach Nummer 2 Buchstabe a oder eine Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b durchführen; dabei ist eine der nach § 3 Nummer 2 gewählten Wahlqualifikationen zu berücksichtigen;
  4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar

Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und im Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“ bewertet worden sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.