Technische Ausbildungsprüfungen

Medientechnologe/-technologin Siebdruck

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    a) Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Materialien auszuwählen, Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
    b) Druckdaten und Druckformen zu erstellen und zu prüfen sowie gegebene Produkt- und Prozessdaten im Planungsprozess umzusetzen,
    c) Einrichte- und Steuerungsprozesse an Druckmaschinen zu planen, dabei Wechselwirkungen von Materialien, Druckfarben, Bedruckstoffen und Druckmaschinen im Druckprozess zu berücksichtigen,
    d) siebdruckspezifische Berechnungen durchzuführen.
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
  3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Siebdrucktechnik bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    a) in der Siebdruckvorstufe Daten zu übernehmen, Produktionsdaten zu erstellen und zu bearbeiten, Siebdruckformen herzustellen und zu prüfen,
    b) Druckmaschinen auftragsbezogen einzurichten, das Druckergebnis unter Berücksichtigung von Druckfarben, Bedruckstoffen und Maschineneinstellungen abzustimmen und den Fortdruck zu starten,
    c) Druckprozesskontrollen während des Fortdrucks durchzuführen, Parameter zu messen, zu prüfen und Ergebnisse zu dokumentieren sowie den Druckprozess und das Druckergebnis zu optimieren;
  2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und seine Arbeiten mit praxisübliche Unterlagen dokumentieren;
  3. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.

Schriftliche Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Prüfungsfach Vorgabezeit
Auftragsplanung und Kommunikation
120 Minuten
Prozesstechnologie
120 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

Prüfungstermine 

Praktische Abschlussprüfung

Für den Prüfungsbereich Siebdruckproduktion bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    a) mehrfarbige Siebdruckprodukte unter Einbeziehung der Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung zu fertigen,
    b) seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
  2. Der Prüfling soll ein Prüfungsstück entsprechend der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2 anfertigen, dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen.
  3. Die Prüfungszeit beträgt zwölf Stunden.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar

Gewichtungs- und Bestehensregelung

Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Prüfungsfach Gewichtung
Siebdruckproduktion
50 Prozent
Auftragsplanung und Kommunikation
20 Prozent
Prozesstechnologie
20 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Prüfungsbereich Siebdruckproduktion mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.