Technische Ausbildungsprüfungen

Medientechnologe/-technologin Druck

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Drucktechnik statt.
Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    a) Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Materialien auszuwählen, Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
    b) Druckdaten oder Druckformen zu übernehmen und zu prüfen sowie gegebene Produkt- und Prozessdaten im Planungsprozess umzusetzen,
    c) Einrichte- und Steuerungsprozesse an Druckmaschinen zu planen, dabei Wechselwirkungen von Materialien, Druckfarben, Bedruckstoffen und Druckmaschinen im Druckprozess zu berücksichtigen,
    d) druckspezifische Berechnungen durchzuführen;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Drucktechnik bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    a) Druckmaschinen auftragsbezogen einzurichten, das Druckergebnis unter Berücksichtigung von Druckfarben, Bedruckstoffen und Maschineneinstellungen abzustimmen und den Fortdruck zu starten,
    b) Druckprozesskontrollen während des Fortdrucks durchzuführen, Parameter zu messen, zu prüfen und Ergebnisse zu dokumentieren sowie den Druckprozess und das Druckergebnis zu optimieren;
  2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;
  3. die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich
Zeit
Auftragsplanung und Kommunikation
120 Minuten
Prozesstechnologie
120 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

Prüfungstermine 

Praktische Abschlussprüfung

Für den Prüfungsbereich Druckproduktion bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Druckmaschinen hinsichtlich ihrer Grundeinstellung zu justieren und maschinentechnische Zusammenhänge bei Funktionsprüfungen zu berücksichtigen,
2. die für Arbeitsaufträge benötigten Vorgaben und Materialien zum Einrichten von Druckma-schinen zu beschaffen und Druckaufträge zu starten,
3. Druckergebnisse visuell und messtechnisch zu prüfen und zu beurteilen, bei Eingriffen in den Produktionsablauf die Wirkungszusammenhänge innerhalb von Druckmaschinen sowie im Hinblick auf das zu erzielende Druckergebnis zu berücksichtigen und in sein Handeln einzubeziehen,
4. Druckauflagen in der vorgegebenen Qualität termingerecht herzustellen,
5. seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe sowie ein situatives Fachgespräch entsprechend der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2 durchführen, dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen.
Die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Mai / Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Dezember /Januar / Februar

Gewichtungs- und Bestehensregelung

Prüfungsbereich
Gewichtung
Druckproduktion
50 Prozent
Auftragsplanung und Kommunikation
20 Prozent
Prozesstechnologie
20 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Prüfungsbereich Druckproduktion mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.