Technische Ausbildungsprüfungen

Fachkraft für Lederherstellung

Teil 1 der Abschlussprüfung

Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
  1. Blößenherstellung und Trocknung von Leder sowie
  2. Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung.
Im Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trocknung von Leder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Rohwaren, Rohwarenschäden und Konservierungsmethoden zu erkennen und zu bewerten,
  2. Blößen durch Entkälken, Beizen und Pickeln auf die Gerbung vorzubereiten sowie Prozesse zu kontrollieren und zu dokumentieren,
  3. Trocknungsverfahren zu unterscheiden und durchzuführen,
  4. Arbeitsschritte zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,
  5. technische Unterlagen anzuwenden,
  6. Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
  7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung anzuwenden und
  8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe und zwei Arbeitsproben durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 145 Minuten. Die Arbeitsaufgabe dauert 100 Minuten, das situative Fachgespräch innerhalb der Arbeitsaufgabe dauert höchstens 10 Minuten und die Arbeitsproben dauern insgesamt 45 Minuten.
Im Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. den histologischen Aufbau und Eigenschaften von Rohwaren hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,
  2. Blößen herzustellen und auf die Gerbung vorzubereiten,
  3. Blößen mechanisch zu bearbeiten und mit kollagenen Nebenprodukten umzugehen,
  4. Gerbverfahren und Gerbmittel zu unterscheiden, Gerbverfahren durchzuführen und
  5. prozessbezogene Berechnungen durchzuführen.
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.

Teil 2 der Abschlussprüfung

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich Prüfungszeit
Technolgoie der Nasszurichtung und Zurichtung
135 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

Prüfungstermine 


Praktische Abschlussprüfung

Im Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und qualitätssichernder Vorgaben umweltgerecht und nachhaltig zu planen, durchzuführen, zu überwachen und zu dokumentieren,
  2. Werkstoffe und Hilfsmittel unter Berücksichtigung gesundheitlicher und ökologischer Anforderungen einzusetzen,
  3. Leder abzuwelken und zu falzen,
  4. Nasszurichtungsprozesse zu unterscheiden, durchzuführen, zu kontrollieren und zu dokumentieren,
  5. Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken zu unterscheiden, Maschinen und Anlagen auszuwählen, einzurichten und zu bedienen, Lederoberflächen zuzurichten,
  6. Lederoberflächen mechanisch zu bearbeiten,
  7. Leder haptisch und optisch zu prüfen und zu beurteilen sowie
  8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe und drei Arbeitsproben durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 290 Minuten. Die Arbeitsaufgabe dauert 200 Minuten, das situative Fachgespräch innerhalb der Arbeitsaufgabe dauert höchstens 15 Minuten und die drei Arbeitsproben dauern insgesamt 90 Minuten.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar

Materialbereitstellungslisten

Die aktuellen Materialbereitstellungslisten erhalten Sie geordnet unter der jeweiligen Berufsgruppe mit folgendem Link: Materialbereitstellungslisten


Gewichtung

Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich Gewichtung
Blößenherstellung und Trocknung von Leder
20 Prozent
Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung
15 Prozent
Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse
30 Prozent
Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung
25 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent


Bestehensregeln

Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.


Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
  1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
  2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.