Mechatroniker/-in für Kältetechnik
Teil 1 der Abschlussprüfung
Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag. Hierfür bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- technische Unterlagen nutzen, Arbeitsschritte planen, Messungen durchführen und protokollieren, Material und Werkzeuge disponieren,
- Material manuell und maschinell bearbeiten, umformen, fügen und montieren,
- Komponenten montieren, verdrahten, anschließen, einstellen und prüfen,
- die Auftragsdurchführung dokumentieren, Prüfprotokolle ausfüllen sowie
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann; diese Anforderungen sollen an einem Bauteil oder einer Baugruppe aus der Kälte oder Klimatechnik nachgewiesen werden.
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die einem Kundenauftrag entspricht, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen und schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgabe beziehen.
Die Prüfungszeit beträgt fünf bis sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in höchstens 60 Minuten durchgeführt werden.
Die Prüfungszeit beträgt fünf bis sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in höchstens 60 Minuten durchgeführt werden.
Teil 2 der Abschlussprüfung
Schriftliche Abschlussprüfung
Prüfungsbereich | Prüfungszeit |
Kälte- und Klimatechnik |
240 Minuten
|
Wirtschafts- und Sozialkunde
|
60 Minuten
|
Prüfungstermine
Praktische Abschlussprüfung
Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen,
b) Aufträge durchführen, Anlagen, Systeme oder Baugruppen auf Funktion und Sicherheit prüfen,
c) Arbeitsergebnisse bewerten,
d) Steuerungs- und Regelungsparameter einstellen sowie systematische Fehler- und Störungssuche durchführen sowie
e) Anlagen, Systeme oder Baugruppen dem Kunden übergeben, Fachauskünfte erteilen, Kunden einweisen und Abnahmeprotokolle anfertigen kann; - dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a) das Montieren und Inbetriebnehmen einer Anlage, eines Systems oder einer Baugruppe der Kälte- oder Klimatechnik und
b) das Feststellen, Beheben und Dokumentieren von Fehlern und Störungen in Anlagen oder Anlagenteilen der Kälte- oder Klimatechnik; - der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben, die einem Kundenauftrag entsprechen, ausführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie bei einer Arbeitsaufgabe oder bei beiden Arbeitsaufgaben ein fallbezogenes Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung begründen kann; dabei ist die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a einschließlich Dokumentation mit 40 Prozent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b einschließlich Dokumentation mit 30 Prozent und das fallbezogene Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;
- die Prüfungszeit beträgt höchstens zehn Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das fallbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Gewichtung
Prüfungsbereich | Prüfungsdauer |
Kundenauftrag
|
35 Prozent
|
Kälte- und Klimatechnik
|
25 Prozent
|
Wirtschafts- und Sozialkunde
|
10 Prozent
|
Bestehensregeln
Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ausreichend,
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens ausreichend,
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit mindestens ausreichend und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ungenügend bewertet worden ist.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.