Technische Ausbildungsprüfungen

Maskenbildner/-in

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stunden je eine praktische Aufgabe aus den Bereichen Haararbeiten sowie Schminken und Modellieren durchführen.
Hierbei kommen insbesondere in Betracht:
  1. Für den Bereich Haararbeiten: Knüpfen, Schneiden, Tressieren, Frisieren, Maß nehmen und Fertigen von Monturen,
  2. für den Bereich Schminken und Modellieren: Schminkmasken erstellen und eine Maskengrundlage modellieren.

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich
Prüfungszeit
Gestaltung
150 Minuten
Arbeitsplanung und -ausführung
90 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

Prüfungstermine 


Praktische Abschlussprüfung
Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden zehn praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbstständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen und die durchgeführten Arbeiten kontrollieren kann.
Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
  1. Erstellen einer Charaktermaske mit plastischem Gesichtsteil und Spezialeffekten, insbesondere Wunde und Narbe,
  2. Erstellen einer historischen Frisur mit Eigenhaar und Haarteilen am Modell sowie Auftragen von Make-up oder Schönschminke,
  3. Erstellen einer Altmaske mit Vollglatze und Kleben eines Bartes aus der Hand,
  4. Erstellen einer Frontalansicht eines geschminkten Totenschädels,
  5. Erstellen einer Improvisationsmaske nach Vorgabe,
  6. Schminken einer Fantasiemaske einschließlich Einarbeitung einer fertigen Perücke aus haarfremdem Material,
  7. Einlegen und Frisieren einer Damenperücke,
  8. Schneiden und Frisieren einer Herrenperücke,
  9. Ondulieren eines Tressenteils mit C-Eisen und
  10. Herstellen einer Freihandzeichnung für eine Tanzmaske in Frontal- und Seitenansicht sowie Modellieren auf einem Positiv-Gesichtsabdruck nach der angefertigten Zeichnung.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar

Bestehensregeln
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Durchschnitt der Prüfungsbereiche Gestaltung sowie Arbeitsplanung und -ausführung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung
Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.